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BayVGH zur Honig-Kennzeichnungspflicht: Her­kunft muss auch auf Mini-Ver­packungen ange­geben werden

04.05.2018

Kleine Honigverpackungen

© bellakadife stock.adobe.com

Jeder Hotelgast kennt sie vom Frühstück: Kleine Packungen mit Honig oder Marmelade. Der BayVGH hat entschieden, dass auch auf diesen Mini-Portionen stehen muss, wo der Inhalt herkommt.

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Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) muss ein Münchner Honig-Hersteller auch auf kleinen Portionspackungen das Herkunftsland des Produkts angeben. Das Gericht wies die Berufung des Unternehmens gegen ein Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts (VG) am Freitag zurück, wie eine Sprecherin mitteilte (Az. 20 BV 16.1961). Der Streit um die korrekte Kennzeichnung von Honig-Portionspackungen hatte sich seit Jahren hingezogen und sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt.

Der Honig-Hersteller verkauft seine 20-Gramm-Portionen in einem Karton mit 120 Packungen an Hotels, Gaststätten oder Heime. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen zum Ursprungsland befinden sich auf dem Karton. Dies reicht nach Ansicht des Unternehmens aus, weil die Lieferungen nicht an Endverbraucher gehen. "Es ist nicht machbar auf einem so kleinen Produkt die entsprechenden Kennzeichnungen in mehreren Sprachen zu drucken", sagte der Rechtsanwalt des Unternehmens vor Gericht.

"Wahnsinnige ökonomische Dimension"

Die Stadt München sah dies anders und verhängte gegen das Unternehmen ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Honigverordnung. Dagegen klagte der Hersteller 2013 erfolglos vor dem VG und legte anschließend Berufung beim BayVGH ein. Dieser wiederum beschloss, das Verfahren auszusetzen und vor dem EuGH die Frage klären zu lassen, wie die Kennzeichnung von Portionspackungen europarechtlich zu bewerten sei. Der EuGH entschied 2016, dass auch Honig-Portionspackungen sogenannte vorverpackte Lebensmittel sind - und damit ab einer einer Größe von zehn Quadratzentimetern Angaben zum Ursprungsland enthalten müssen.

Das Thema habe eine "wahnsinnige ökonomische Dimension", sagte der Rechtsanwalt des Unternehmens. Denn auch andere Hersteller - beispielsweise von Süßigkeiten oder Eis in Portionspackungen - seien betroffen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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BayVGH zur Honig-Kennzeichnungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28477 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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