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BAG-Präsidentin zu Tarifeinheit und Leiharbeit: "Nicht freiwillig Ersatzgesetzgeber"

27.12.2013

Die schwarz-rote Koalition will auf Druck der Arbeitgeber das Tarifrecht umbauen, um die teils große Streikkraft kleiner Spartengewerkschaften zu brechen. Eine Gratwanderung, meint die Arbeitsrichterin. Sie fordert zudem eine stärkere Regulierung der Leiharbeit.

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Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Ingrid Schmidt, hat die schwarz-rote Koalition aufgefordert, bei der angestrebten Rückkehr zur Tarifeinheit auch das Streikrecht anzupacken. "Ohne gesetzliche Regelungen des Arbeitskampfs sind einheitliche Tarifvereinbarungen für alle Beschäftigten eines Betriebs nicht machbar", sagte Schmidt der Nachrichtenagentur dpa in Erfurt.

Die Spielregeln im Arbeitskampf werden seit Jahrzehnten von den Gerichten bestimmt. "Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht freiwillig in die Rolle des Ersatzgesetzgebers geschlüpft, sondern nur deshalb, weil es Konflikte, aber keine gesetzlichen Regelungen für Arbeitskämpfe gibt."

Schmidt: "Tarifeinheit existierte faktisch schon längst nicht mehr"

Das Problem bei der Tarifeinheit sind aus Sicht der Juristin nicht mehrere, nebeneinander bestehende Tarifverträge in einem Betrieb, wie es sie etwa schon seit langem bei der Lufthansa oder der Bahn gibt. Es gehe vielmehr um die Streikfrage und was passiere, wenn starke Berufsgruppenorganisationen auf Einheitsgewerkschaften treffen.

Das BAG war 2010 vom Grundsatz der Tarifeinheit ("Ein Betrieb, ein Tarifvertrag") abgerückt und hatte damit mehr Konkurrenz unter kleinen und großen Gewerkschaften erlaubt. Die obersten Arbeitsrichter hatten damals ihre Entscheidung mit der Koalitionsfreiheit begründet. Ihr Urteil stärkte die Position von Spartengewerkschaften, in denen etwa Ärzte, Piloten, Flugbegleiter und Lokführer organisiert sind. Deren Streiks führten in der Vergangenheit zu massiven Auswirkungen.

Mit seinem Urteil habe das BAG der Verfassung und auch der in den Betrieben bereits gängigen Praxis Rechnung getragen, sagte Schmidt. "Die Tarifeinheit existierte faktisch schon längst nicht mehr, bevor sie 2010 auch rechtlich aufgegeben wurde."

BAG-Präsidentin hält Regulierung der Leiharbeit für überfällig

Angesichts der Klagewelle von Leiharbeitern hält Schmidt zudem eine stärkere Regulierung der Branche für überfällig. Notwendig seien neben Sanktionen gegen Missbrauch beim Dauereinsatz von Leiharbeitern auch präzisere Bestimmungen bei den Lohnansprüchen. "Es gibt nach wie vor eine Reihe ungeklärter Fragen." Diese betreffen unter anderem Ansprüche auf Urlaub oder Weihnachtsgeld sowie auf Zuschläge aller Art.

Leiharbeitnehmern steht seit Januar 2004 gesetzlich der gleich Lohn wie der Stammbelegschaft (Equal Pay) zu. Allerdings kann durch Tarifverträge von diesem Prinzip abgewichen werden. Nach Ansicht von Schmidt sind derart weitgehende Tariföffnungen ohne jede Konkretisierung wenig sinnvoll. "Sie sind bisher nicht immer zugunsten der Leiharbeitnehmer genutzt worden."

Für die Praxis wäre es zudem einfacher, wenn der Gesetzgeber festlege, welche Entgeltbestandteile zum Equal Pay gehörten. "Das würde auch den betroffenen Leiharbeitnehmern ihre Lohnklagen erheblich erleichtern, die derzeit immer noch in großer Zahl die Gerichte beschäftigen", sagte Schmidt. Allein beim BAG sei zur Zeit ein ganzer Senat ausschließlich mit Klagen zum Equal Pay befasst.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat 2013 mit einer ganzen Reihe von Urteilen zur Leiharbeit Lohndumping und Missbrauch Grenzen gesetzt. Zuletzt hatte der neunte Senat im Dezember beim massenhaften Dauereinsatz von Leiharbeitern den Ball der Politik zugespielt und entschieden, dass Leiharbeiter nach längerer Beschäftigung in einem Unternehmen nicht auf eine Festanstellung pochen können. Die Richter hatten dafür keine gesetzliche Handhabe gesehen.

Die schwarz-rote Bundesregierung will den Einsatz von Leiharbeitern bei einem Unternehmen auf 18 Monate begrenzen. Nach neun Monaten soll es zudem eine gleiche Bezahlung für Leiharbeiter und Stammbelegschaft geben. Nach Meinung von Gerichtspräsidentin Schmidt kommt die große Koalition nicht umhin, auch Sanktionen gesetzlich festzuschreiben. "Ein Verbot, das keine Sanktionen hat, wird nicht befolgt." Diese könnten von Geldbußen, dem Entzug der Erlaubnis für den Verleiher, Schadensansprüchen der Leiharbeiter bis zu einer Festanstellung beim Entleiher reichen. "Da kommen vielfältige Sanktionen in Betracht, der Gesetzgeber muss sich nur für die passenden entscheiden."

dpa/cko/LTO-Redaktion

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BAG-Präsidentin zu Tarifeinheit und Leiharbeit: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10473 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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