Ob eine HIV-Infektion zur Kündigung berechtigt, wollte ein chemisch-technischer Assistent vor dem ArbG Berlin geklärt haben. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber, ein Pharmaunternehmen, verlangte er außerdem eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Diese Fragen konnten die Richter aber kaum prüfen, denn der Kläger hatte die Probezeit noch nicht überstanden.
Ob die Kündigung sachlich gerechtfertigt sei, könne nicht überprüft werden. Das Kündigungsschutzgesetz gelte erst ab sechs Monaten, dem Kläger war aber noch in der Probezeit gekündigt worden. Willkürlich sei die Kündigung wegen der Infektion jedenfalls nicht, weil die Gründe nachvollzogen werden könnten, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (Urt. v. 21.07.2011, Az. 17 Ca 1102/11).
Der Kläger hatte außerdem eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefordert, weil er aus seiner Sicht wegen einer Behinderung diskriminiert worden sei. Die Arbeitsrichter sahen in der HIV-Infektion aber keine Behinderung im Sinne des AGG, weil der Kläger durch die bloße Infektion in seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt werde.
Beklagter Arbeitgeber war ein Pharmaunternehmen, das den Kläger als Chemisch-Technischen Assistenten eingestellt hatte. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, Berufung kann bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
ssc/LTO-Redaktion
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ArbG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3947 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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