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ArbG Berlin zu AGG: Keine Dis­kri­mi­nie­rung wegen ost­deut­scher Her­kunft

02.10.2019

Kollegen zeigen mit den Fingern auf einen Mann (Symbolbild)

© Andrey Popov - stock.adobe.com

Ein in Ostdeutschland geborener Angestellter hat seinen Arbeitgeber auf Entschädigung verklagt, weil er wegen seiner Herkunft von seinen Kollegen gemobbt worden sein soll. Das AGG hilft ihm da aber nicht weiter, entschied das ArbG Berlin.

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Wird ein in Ostdeutschland geborener Mitarbeiter von seinen Kollegen wegen seiner Herkunft gemobbt, stellt dies keine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Menschen ostdeutscher Herkunft seien weder eine ethnischen Gruppe noch hätten sie eine einheitliche Weltanschauung, so das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 15.08.2019, Az. 44 Ca 8580/18).

Der Mann arbeitete bei einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter. Seinen Arbeitgeber hat er auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, weil er von zwei Vorgesetzen wegen seiner ostdeutschen Herkunft gedemütigt worden sei, heißt es nach Gerichtsangaben.

Erfolg hatte er vor dem Berliner ArbG damit allerdings nicht. Eine Entschädigung nach dem AGG stehe dem Arbeitnehmer jedenfalls nicht zu, weil er nicht benachteiligt worden sei. In § 1 AGG ist unter anderem eine Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft oder der Weltanschauung normiert. Für die Berliner Richter sind Menschen ostdeutscher Herkunft aber keine Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.

Außerdem haben sie dem Mann auch keinen Schadensersatz wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung zugesprochen. Der Angestellte habe seinen Arbeitgeber weder rechtzeitig auf das Mobbing seiner Kollegen aufmerksam gemacht, noch habe er auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen – verklagt hatte er den Verlag nämlich auf 800.000 Euro. Der Mitarbeiter habe deswegen den Schaden derart schwer mit zu verschulden, dass eine Ersatzpflicht entfalle, entschied das ArbG Berlin.

mgö/LTO-Redaktion

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ArbG Berlin zu AGG: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37977 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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