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ArbG Berlin: Frist­lose Kün­di­gung bei gefälschtem Gene­se­nen­status

25.05.2022

Illustration eines Genesenennachweises

Bei Fälschungen braucht es keine Abmahnung mehr. Foto: kebox - Stockadobe.com

Fälscht man den Corona-Genesenennachweis, rechtfertigt das die fristlose Kündigung. Das entschied das ArbG Berlin im Fall eines Justizbeschäftigten. Bei gefälschten Impfnachweisen und der Verweigerung der Maske gilt dasselbe.

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Wer den Nachweis über den Status als Genesener fälscht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das gilt zumindest so lange, wie dieser Nachweis eine der Voraussetzungen für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen ist. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil auf eine Kündigungsschutzklage hin entschieden (Urt. v. 26.04.2022, Az. 58 Ca 12302/21).

Ein Justizbeschäftigter hatte einen gefälschten Genesenenstatus vorgelegt und so Zugang zum Gerichtsgebäude bekommen. Zu diesem Zeitpunkt war gem. § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der vom 24. November 2021 bis 19. März 2022 gültigen Fassung jedoch ein Impfnachweis, der Genesenenstatus oder ein tagesaktueller Schnelltest erforderlich, wenn an den Arbeitsstätten die Kontakte zu anderen nicht ausgeschlossen werden konnten. Nach entsprechender Anhörung des Mannes kündigte das Land Berlin dem späteren Kläger fristlos.

Diese Kündigung ist wirksam, bestätigte nun das ArbG Berlin. Es ginge bei den Nachweispflichten um den Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht - und diesem komme eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb sei die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Es sei dann auch keine vorherige Abmahnung mehr erforderlich. Diese Folge sei dem Mann als Justizbeschäftigten ohne Weiteres erkennbar gewesen.

Gegen die Entscheidung kann der Mann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Was folgt bei anderen Weigerungen gegen Corona-Maßnahmen?

Arbeitsgerichte hatten zuvor bereits über andere Verweigerungen von Beschäftigten zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschieden. So hielt das ArbG Köln die außerordentliche fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen ihres gefälschten Impfpasses für wirksam und wies die Kündigungsschutzklage ab (Urt. v. 23.03.2022, Az. 18 Ca 6830/21).

Ebenfalls eine rechtmäßige fristlose Kündigung gab es für einen Arbeitnehmer im Außendienst nach erfolgloser Abmahnung wegen des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes (ArbG Köln, Urt. v. 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21).

Nur mit einer Freistellung muss hingegen rechnen, wer sich als Beschäftigte:r im Pflege- und Gesundheitssektor nicht impfen lassen will, darüber aber nicht weiter täuscht, entschied das ArbG Gießen (Urt. v. 12.04.2022, Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22).

Das Bundesarbeitsgericht wird sich in der kommenden Woche noch mit der Frage befassen, ob die Freistellung einer Flötistin des Opernorchesters in München rechtmäßig war, die sich der Tests verweigerte (Az. 9 Sa 332/21).

tap/LTO-Redaktion

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ArbG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48560 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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