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Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten: Anwaltskammer muss Azubis selbst verwalten

22.11.2012

Die Rechtsanwaltskammern müssen die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten selbst wahrnehmen und dürfen diese nicht an Anwaltsvereine delegieren. Dies entschied der Anwaltsgerichtshof NRW und erklärte damit die Praxis der Rechtsanwaltskammer Köln für rechtswidrig.

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Der 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen (NRW) entschied, dass eine Rechtsanwaltskammer nicht befugt ist, die Administration von Ausbildungsverhältnissen der Rechtsanwaltsfachangestellten an Anwaltsvereine zu übertragen. Die Rechtsanwaltskammern seien nach dem Berufsbildungsgesetz für die Regelung und Überwachung der Berufsausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten zuständig. Dazu gehöre auch, die entsprechenden Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen (Urt. v. 12.10.2012, Az. 2 AGH 24/11).

Insbesondere die Führung von Ausbildungsakten, die Kontrolle der Ausbildungsverträge oder die Organisation des Prüfungswesens seien Kernbereiche der Aufgabenübertragung und hätten hoheitlichen Charakter. Aufgaben aus dem Kernbereich dürfe die Kammer deshalb nicht an Dritte abgeben. Nach Ansicht der Richter führt eine solche Delegation öffentlich-rechtlicher Aufgaben auf private Dritte zu einer Einschränkung der Neutralität und Souveränität, da diese bei den Anwaltsvereinen nicht im gleichen Maße wie bei den Kammern sicherzustellen seien. Beispielsweise würden sensible Daten wie Prüfungsergebnisse an die Anwaltsvereine übermittelt und dadurch die theoretische Gefahr des Datenmissbrauchs geschaffen.

Aufgabenübertragung verletzt Anwaltsrechte

Die Richter führten weiter aus, dass durch diese Praxis auch die Rechte des Rechtsanwalts verletzt seien, der die Rechtsanwaltsfachangestellten beschäftigt. Jedes Pflichtmitglied habe einen Anspruch auf Einhaltung des Aufgabenbereichs der Kammer. Werde dieser überschritten, verletzt dies die Rechte des Mitglieds.

Der Entscheidung lag die Klage eines Rechtsanwalts aus Brühl zugrunde, der dagegen geklagt hatte, dass die Rechtsanwaltskammer Köln die Administration der Ausbildungsverhältnisse - ohne Zustimmung der Ausbilder oder der Azubis - an die Anwaltsvereine in Köln, Bonn und Aachen übertragen hatte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Kölner Kammer hat Berufung eingelegt, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden war.*

asc/LTO-Redaktion

*Anm. d. Red.: Der Hinweis auf die fehlende Rechtskraft der Entscheidung fehlte zunächst und wurde nachträglich eingefügt am 23.11., 7:36 Uhr.

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Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7621 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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