Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende seines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil seine eigentliche Unterkunft überbucht war, berechtigt dies zur Minderung. Dies stellt aber nicht eine derartige erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, dass zusätzlich noch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann. So entschied die zuständige Richterin in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dieser setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten (Urt. v. 26.01.2011, Az. 171 C 25962/10).
Geklagt hatte eine Urlauberin, die für sich und ihre beiden Kinder bei einem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für 8 Tage gebucht hatte.
Bei Ankunft am Urlaubsort stellte die Reisende fest, dass das Hotel teilweise überbucht war. Die erste Nacht mussten sie in einem Ersatzhotel der gleichen Kategorie verbringen. Für die letzte Nacht bekamen sie ebenfalls ein anderes Zimmer in einem anderen Hotel zugewiesen, das allerdings eine halbe Kategorie höher eingestuft war.
Für die beiden Tage, an denen die Urlauberin umziehen musste, verlangte sie eine 100prozentige Minderung sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage in Höhe von ebenfalls 100 Prozent des Tagesreisepreises.
Nur Minderung, kein Schadensersatz
Dem schloss sich das AG nur teilweise an. Die Unterbringung in einem anderen Hotel stelle einen Mangel der Reise dar, so die Richterin. Allerdings könne der Tagesreisepreis nur in Höhe von 80 Prozent gemindert werden. Ein Ersatzhotel hätte derselben Kategorie wie das ursprüngliche Hotel angehört; eines sei sogar höherwertig gewesen. Beide hätten sich auch nur wenige Autominuten entfernt befunden.
Das Ein- und Auspacken habe höchstens einen Zeitraum von insgesamt vier Stunden in Anspruch genommen, zumal an beiden Tagen nur der jeweils benötigte Teil auszupacken war. Beide Urlaubstage hätten daher noch hälftig genutzt werden können. Unter Berücksichtigung des verständlichen Ärgers der Reisenden sei daher mehr als eine 80prozentige Minderung nicht zu gewähren.
Das Urteil ist rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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AG München: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4645 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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