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AG Hamburg zu Abmahnkosten: Gedeckelter Gegenstandswert gilt bereits jetzt

20.08.2013

Der im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgesehene Gegenstandswert von 1.000 Euro bei Filesharing-Abmahnungen gegenüber Privaten gilt bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes. Diese Ansicht vertritt das AG Hamburg in einem am Dienstag bekannt gewordenen Hinweisbeschluss.

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Das Amtsgericht (AG) Hamburg machte in dem Beschluss deutlich, dass die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Gegenstandswert bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen zu begrenzen, bereits vor Inkrafttreten des am 28. Juni 2013 im Bundestag beschlossenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken beachtet werden müsse. Das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen stehe dem nicht entgegen, da die Bestimmung des Gegenstandswerts bisher nicht gesetzlich geregelt war.

Die Beurteilung des jeweiligen Gegenstandswertes sei vielmehr bislang allein im Wege der tatrichterlichen Überzeugung erfolgt, was zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung geführt habe. Deshalb habe sich auch kein Vertrauensschutz dahingehend bilden können, dass die Gerichte an der bisherigen Rechtsanwendung festhalten, so das AG. Der Abmahnende könne sich deshalb nicht auf eine für ihn "günstigere" Rechtsprechung in Hamburg verlassen
(Hinweisbeschluss vom 24.07.2013, Az. 31a C 109/13).

Der Bundestag hatte das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken kurz vor der Sommerpause verabschiedet. Es sieht vor, dass der Gegenstandswert bei Abmahnungen auf 1.000 Euro begrenzt ist, sofern der Abgemahnte nicht gewerblich gehandelt hat. Dadurch werden auch die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten auf 150 Euro begrenzt. Die Bundesregierung will damit "Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen."

Verbraucherschützern gingen die Änderungen hingegen nicht weit genug: Durch zu viele Ausnahmen bestehe weiterhin die Möglichkeit hoher Abmahngebühren. Auch bei Anwälten stößt die Regelung teilweise auf Kritik. Sie monieren u.a., dass Urheber- und Deliktsrecht vermischt werden.

asc/LTO-Redaktion

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AG Hamburg zu Abmahnkosten: Gedeckelter Gegenstandswert gilt bereits jetzt . In: Legal Tribune Online, 20.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9393/ (abgerufen am: 31.03.2023 )

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