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Cannabis im Straßenverkehr: AG Dort­mund legt THC-Grenz­wert ein­fach selbst fest

29.04.2024

Hand mit einem Joint am Lenkrad (Symbolbild)

Der Joint am Steuer ist selbstverständlich verboten. Aber auch Tage nach dem Kiffen kann THC noch im Blut nachweisbar sein. Deshalb kommt es auf den Grenzwert an. Foto loreanto/stock-adobe.com

Noch gibt es keine Neuregelung für den THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Das AG Dortmund sieht im Vorschlag der Expertengruppe Cannabis ein "antizipiertes Sachverständigengutachten" – und spricht einen Autofahrer mit 3,1 ng im Blut frei.

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Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz und Anbau von Cannabis für über 18-jährige unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Viele Stimmen fordern in diesem Zusammenhang auch eine Liberalisierung der Rechtslage für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr. Noch gilt hier ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm (ng) Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum. Dieser dient als Nachweis für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Zusammenhang mit dem Cannabis-Konsum. Eine von Verkehrsminister Volker Wissing eingesetzte, interdisziplinäre Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, den Wert auf 3,5 ng anzuheben und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) entsprechend zu ändern.

Umgesetzt wurde das bislang noch nicht. Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat jetzt einen Autofahrer mit einer THC-Konzentration von 3,1 nh/ml im Blut freigesprochen (Urt. v. 11.04.2024, Az. 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24). Ihm war das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel vorgeworfen worden, eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG.

Zur Begründung führte das Gericht an, der Gesetzgeber habe in § 44 Konsumcannabisgesetz (KCanG) ausdrücklich eine Regelung getroffen, wie zur Bemessung des THC-Grenzwertes im Straßenverkehr weiter zu verfahren ist, nämlich mit dem bereits vorgelegten Gutachten der Arbeitsgruppe Cannabis. Dies sei ein sogenanntes "antizipiertes Sachverständigengutachten". Dass der Gesetzgeber beabsichtige, den gefundenen Wert noch in das StVG zu übernehmen, spreche nicht "gegen die Anwendung des Wertes bereits zum jetzigen Zeitpunkt", so das Gericht.

Die Situation sei in rechtlicher Hinsicht bezüglich § 24a StVG gleichgeblieben. Allerdings habe sich die Risikobewertung beim Cannabis geändert. Deshalb dürften die Gerichte seit dem 1. April 2024 den empfohlenen neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml zugrundelegen.

fkr/LTO-Redaktion

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Cannabis im Straßenverkehr: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54449 (abgerufen am: 12.01.2026 )

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