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Empfehlungen des 62. Verkehrsgerichtstages: Sank­tionen für Punkte­handel und mehr Klar­heit bei der Unfall­flucht

26.01.2024

Flagge des Deutschen Verkehrsgerichtstags vor der Kaiserpfalz in Goslar

Die Arbeitskreise des 62. Verkehrsgerichtstags präsentieren am Freitag ihre Empfehlungen für den Gesetzgeber. Foto: picture alliance/dpa | Swen Pförtner

Die Experten auf dem 62. Verkehrsgerichtstag sprachen am Freitag ihre Empfehlungen aus. Vor allem beim Verkehrsstrafrecht sehen sie Überarbeitungsbedarf. Auch ging es mal wieder um die Frage, ob es Fahrprüfungen im Alter braucht.

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Nach drei Tagen ging am Freitag der 62. Verkehrsgerichtstag (VGT) in Goslar zu Ende. Alljährlich stellen die zahlreich anwesenden Wissenschaftler und Verkehrsexperten nach den Diskussionsrunden ihre Empfehlungen für den Gesetzgeber vor. Dieses Jahr prägten strafrechtliche Themen – insbesondere die Rechtsfolgen bei Trunkenheitsfahrten oder Unfallflucht – das Treffen für Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht.

Unter anderem ging es um den sogenannten Punktehandel. Dabei geht es um Verschleierungshandlungen, durch die Autofahrer versuchen, ihre Punkte aus Flensburg zu umgehen, indem andere, unbeteiligte Personen, die Punkte auf ihr Konto nehmen. In dieser Behördentäuschung sieht der VGT eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die staatliche Rechtspflege. Um zu verhindern, dass die Verkehrssünder wie bislang meist ungeschoren davonkommen, sprach sich der vierte von insgesamt acht Arbeitskreisen für effektive Sanktionsvorschriften aus. Diese sollen beispielsweise die Verhängung von Fahrverboten gegen die tatsächlichen Fahrzeugführer ermöglichen. 

Unfallflucht soll Straftat bleiben

Die Experten des VGT sprachen sich zudem für eine Reform der Unfallflucht gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) aus. Eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit bei Unfällen mit bloßem Sachschaden wird allerdings abgelehnt. Die Vorschrift sei aber zu komplex und solle daher verständlicher und praxistauglicher formuliert werden.

So empfiehlt der Arbeitskreis beispielsweise, sich auf eine Mindestwartezeit zu einigen, die die bislang vage Gesetzesformulierung der "nach den Umständen angemessene Zeit" konkretisieren würde. Außerdem solle die Unfallflucht kein Regelfall mehr für die Entziehung der Fahrerlaubnis sein, wenn es lediglich zu einem Sachschaden gekommen ist, sondern nur noch in jenen Fällen, in denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist.

Beteiligte an Unfällen mit reinen Sachschäden sollen zudem nicht mehr zwingend vor Ort warten müssen, sondern ihre Mitwirkungspflicht auch erfüllen können, indem sie ihre Daten bei einer zentralen Meldestelle digital hinterlegen. Auch das Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vom November 2023 zur "Ausmistung" des StGB, das einen Reformvorschlag des § 142 StGB enthält, sieht die Einrichtung von Meldestellen vor, an die notwendige Informationen auch digital übermittelt werden könnten.

Trunkenheitsfahrt: Fahrzeuge sollen eingezogen werden können

Weil schwere Unfälle häufig das Resultat von Alkohol- oder Drogeneinfluss seien, empfiehlt der VGT, dass die für Trunkenheitsfahrten genutzten Fahrzeuge künftig eingezogen werden können. Die Möglichkeit der Einziehung solle für die Straftaten nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 316 StGB eingeführt werden und nicht nur auf Vorsatztaten beschränkt sein. Bislang gibt es eine solche Möglichkeit nur bei illegalen Kraftfahrzeugrennen (§ 315f StGB).

Unerheblich für die Einziehung soll die konkrete Konzentrationen von Alkohol oder anderen Rauschmitteln im Blut sein. Allerdings stellt der Arbeitskreis die Voraussetzung auf, dass der Fahrer in den fünf Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch wenn das Fahrzeug gar nicht im Eigentum desjenigen steht, der im berauschten Zustand damit gefahren ist, solle eine Einziehung möglich sein. Dies ermöglicht § 315f S. 2 StGB auch für das illegale Rennen, zu beachten sind die Einschränkungen des § 74a StGB.

Verpflichtende Rückmeldefahrten für Senioren?

Auch über regelmäßige Fahrtests und Medizintests für ältere Autofahrer wurde erneut diskutiert. In einem Streitgespräch sprach sich der Gesamtverband der Versicherer (GDV) für verpflichtende Rückmeldefahrten aus. Autofahrer ab 75 Jahren würden dann 30 bis 60 Minuten lange Fahrten mit einem entsprechend geschulten Fahrlehrer durchführen müssen. Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis sollen die Ergebnisse dieser Fahrten aber keine haben. So solle verhindert werden, dass Prüfungsdruck entstehe. 

Die Vorstandsvorsitzende des Sozialverbands Deutschland, Michaela Engelmeier, hält es dagegen für falsch, ältere Menschen unter "Generalverdacht" zu stellen und meint: "Fahruntüchtigkeit am Alter festzumachen, ist diskriminierend." Allgemeine Gesundheitschecks für alle Autofahrer und Autofahrerinnen seien aber denkbar. In der abschließenden Empfehlung des dritten Arbeitskreises, der sich mit "Fahreignungsgutachten und ihrer Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde" auseinandersetzte, fehlen konkrete Vorschläge für den Umgang mit älteren Autofahrern jedoch.

Alle Beschlussempfehlungen des 62. VGT zu den übrigen Themen sind auf dessen Webseite einsehbar.

lmb/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

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Empfehlungen des 62. Verkehrsgerichtstages: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53732 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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