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Eilantrag der Tierschutzpartei erfolglos: ZDF muss nicht über Wah­l­er­geb­nisse kleiner Par­teien berichten

05.10.2023

Wahlplakat der Tierschutzpartei

Die Tierschutzpartei wollte erreichen, dass auch Parteien, die in Landtagswahlen weniger als drei Prozent der Stimmen erzielten, in der Berichtersattung genannt werden. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Sebastian Gabsch/Geisler-Fotopre 

Parteien, die in Landtagswahlen unter der Drei-Prozent-Schwelle bleiben, werden in TV-Berichterstattung üblicherweise nicht erwähnt. Die Tierschutzpartei sah darin eine Verletzung der Chancengleichheit, ihr Eilantrag blieb aber erfolglos.

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Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) ist (vorläufig) nicht verpflichtet, bei seiner Berichterstattung über die Landtagswahlen in Bayern und Hessen am 8. und 9. Oktober 2023 auch die Wahlergebnisse der Parteien darzustellen, deren (voraussichtliches) Wahlergebnis unter drei Prozent liegt. Einen entsprechenden Eilantrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Mainz ab (Beschl. v. 04.10.2023, Az. 4 L 532/23.MZ).

Wie viele andere Medien auch, weist das ZDF in seiner Nachwahl-Berichterstattung nur die Parteien individuell aus, die ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von mindestens drei Prozent erzielen. 

Beispielhafte Darstellung Landtagswahlergebnisse im ZDF

Die Tierschutzpartei beanspruchte im Eilverfahren diese Schwelle auf ein Prozent abzusenken und berief sich zur Begründung auf das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Meinungsbildungsprozess. Der Eilantrag blieb erfolglos.

 

"Plausibles redaktionelles Gesamtkonzept" rechtfertigt Ausschluss kleiner Parteien

Ein Anspruch der Tierschutzpartei auf eine solche Darstellung in allen Landtagswahl-Ergebnispräsentationen ergebe sich weder aus § 5 des Parteiengesetzes (ParteiG) noch aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, so das VG Mainz. § 5 Abs. 1 ParteiG regelt, dass alle Partein gleich zu behandeln sind, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt ihnen Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Sendung zu Wahlen, wie die des ZDF, seien aber keine öffentliche Leistung in diesem Sinne, sodass die Norm bereits nicht anwendbar sei.

Auch das Recht auf Chancengleichheit der betroffenen Parteien sei nicht verletzt. Das Gericht hat offengelassen, ob und in welchem Umfang die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Nachwahl-Berichterstattung überhaupt im Widerstreit mit der verfassungsrechtlich geschützten Chancengleichheit der Parteien stehe. Denn es gehe nicht – anders als bei der Vorwahlberichterstattung – um die Selbstdarstellung der Partei, noch habe die Sendung wahlwerbende Wirkung. Deswegen komme es auch nicht darauf an, ob die Darstellung eines erzielten Wahlergebnisses für die künftigen Wahlchancen einer Partei rechtliche Bedeutung habe.

Die Nachwahl-Berichterstattung des ZDF werde jedenfalls von einem plausiblen redaktionellen Gesamtkonzept getragen, das dem Chancengleichheitsgrundsatz auch der Tierschutzpartei Rechnung trage. Die Drei-Prozent-Schwelle habe ihren Grund darin, dass die Ermittlung eines Prognosewertes im Ein-Prozent-Bereich mit den gängigen Methoden nicht annähernd fehlerfrei möglich sei. Eine zuverlässige Berichterstattung sei daher erst ab einem zu erwartenden Wahlergebnis von drei Prozent möglich.

Ein Prozent bei Landtagswahl (wohl) noch kein Achtungserfolg

Die Verpflichtung, einen sogenannten Achtungserfolg – das heißt ein Ergebnis, das den Zuschauern den Eindruck vermitteln könnte, die Partei könnte bei zukünftigen Wahlen noch besser abschneiden – einer kleinen Partei in der Berichterstattung darzustellen, würde die Rundfunkfreiheit des ZDF unangemessen verkürzen, so das Gericht. Ohnehin sei bei einem Ergebnis von einem Prozent in einer Landtagswahl wohl nicht von einem Achtungserfolg auszugehen.

Die kleinen Parteien würden aber ohnehin angemessen dargestellt, indem deren amtliche Endergebnisse online auf dem Nachrichtenportal ZDFheute veröffentlicht werden. In Zeiten, in denen der Anteil der Internetnutzer bei etwa 93 Prozent liege, sei auch das Internet in die Betrachtung einer angemessenen Berichterstattung einzubeziehen, betont das Gericht daher am Ende seines Beschlusses. 

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Eigener Balken nur für vorläufige Ergebnisse

Auch in den Berichterstattungen des Hessischen und Bayerischen Rundfunks wollte die Tierschutzpartei mit eigenem Ergebnisbalken erwähnt werden, sollte sie die Ein-Prozent-Schwelle überschreiten, und wandte sich mit entsprechenden Anträgen an die jeweiligen Verwaltungsgerichte. Allerdings blieb sie auch dort weitgehend erfolglos. Das VG Frankfurt wies den Hessischen Rundfunk lediglich an, das vorläufige amtliche Wahlergebnis der Tierschutzpartei zur hessischen Landtagswahl auszuweisen, sollte sie ein Ergebnis von mindestens einem Prozent erreichen (Beschl. v. 04.10.2023, Az. 1 L 3013/23.F). Es sei nämlich möglich, dass eine namentliche Ausweisung sich auf die Erfolgschancen einer Partei im Wahlwettbewerb mit Blick auf künftige Wahlen auswirke. 

Wie das Medienmagazin DWDL.de berichtet, hat die Tierschutzpartei gegen die ablehnende Entscheidung des VG München Beschwerde eingelegt. Auch der Bayerische Rundfunk wollte die Kleinstpartei nicht in der Präsentation von Hochrechnungen und Prognosen nennen.

lmb/LTO-Redaktion

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Eilantrag der Tierschutzpartei erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52850 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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