Zwei Ehepartner, die beide Mitglied der AfD sind, haben zu Hause über 200 Waffen anhäuft. Diese müssen sie jetzt abgeben, hat das VG Düsseldorf entschieden, weil die zwei wegen ihrer Parteimitgliedschaft als unzuverlässig einzustufen seien.
Mitglieder einer Partei, die im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen steht, sind nach geltendem Waffenrecht als unzuverlässig einzustufen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz) – und zwar auch dann, wenn die Partei nicht verboten wurde, so das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in zwei Verfahren (Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23).
Die zwei miteinander verheirateten AfD-Mitglieder, um die es in diesen Fällen geht, müssen ihre Schusswaffen und die dazugehörige Munition damit im Ergebnis abgeben. Im Fall des Ehemanns sind es 197 Waffen, im Fall der Ehefrau 27 Stück. Sie hatten sich vor dem VG gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse wehren wollen.
Das Parteienprivileg aus Art. 21 Grundgesetz (GG) werde durch diese strenge Auslegung des Waffenrechts nicht verletzt, so das VG weiter. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge nämlich personenbezogen; vor etwaigen faktischen Nachteilen für Parteien schütze Art. 21 GG Parteien gerade nicht.
Die AfD war vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen eingestuft worden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte diese Einstufung am 13. Mai bestätigt.
Das Düsseldorfer VG geht in seiner Mitteilung nicht auf Details ein. Insofern bleiben die Urteilsgründe abzuwarten. Das Gericht hat aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung gegen die Urteile zugelassen, über die das OVG NRW zu entscheiden hätte.
xp/dpa/LTO-Redaktion
Verwaltungsgericht Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54899 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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