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21893

Strafbarkeit der "Majestätsbeleidigung": Abschaf­fung von § 103 StGB besch­lossen

25.01.2017

§ 103 Strafgesetzbuch

© nmann77 - Fotolia.com

Die Bundesregierung hält den Majestätsbeleidigungs-Paragrafen für antiquiert, am Mittwoch hat das Kabinett daher dessen Abschaffung beschlossen. Bekanntheit hatte die Regelung durch die Böhmermann-Affäre erlangt.

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Das Bundeskabinett hat sich am Mittwoch auf die Aufhebung des umstrittenen § 103 Strafgesetzbuch (StGB) verständigt, der die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter Strafe stellt. Die Abschaffung soll zum ersten Januar 2018 in Kraft treten.

Durch den von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten soll die sogenannte Majestätsbeleidigung ersatzlos gestrichen werden. Maas teilte am Mittwoch hierzu mit, dass die Beleidigung von Staatsoberhäuptern allerdings nach wie vor strafbar bleibe, aber "eben nicht mehr oder weniger als die eines jeden anderen Menschen auch", so der Minister. Die "einfache" Beleidigung ist in § 185 StGB unter Strafe gestellt.

Im Zusammenhang mit dem Gedicht des Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan hatte es im vergangenen Jahr Diskussionen über die Aktualität des § 103 StGB gegeben. Die Bundesregierung hatte die Staatsanwaltschaft Mainz zur Strafverfolgung ermächtigt - nach § 104a StGB eine zwingende Voraussetzung. Die Ermittler verneinten schließlich  einen hinreichenden Tatverdacht.

Die Bundesregierung, allen voran Minister Maas, hatten sich früh für die Abschaffung stark gemacht. Die Regelung sei veraltet und überflüssig, der Gedanke einer Majestätsbeleidigung stamme aus einer längst vergangenen Epoche, so Maas am Mittwoch.

una/LTO-Redaktion

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Strafbarkeit der "Majestätsbeleidigung": Abschaffung von § 103 StGB beschlossen . In: Legal Tribune Online, 25.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21893/ (abgerufen am: 07.03.2021 )

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Kommentare
  • 26.01.2017 12:45, Ratte

    Recht hat er, aber das gesamte StGB und die StPO sind in antiquiert und sollten komplett neu aufgesetzt werden. Die ständigen Änderungen sind nur Stückwerk. Die beiden Werke stammen aus dem vorletzten Jahrhundert, was man an vielen Stellen merkt. Sehr zum Nachteil der Bürger.

    Ratte
  • 27.01.2017 18:47, Peter Müller

    ein StPO nützt nichts ohne ein Staatliches Gericht, siehe wegfall §15 GVG "alle gerichte sind staatsgerichte" ist (weggefallen) siehe hier: https://dejure.org/gesetze/GVG/15.html

    Peter Müller
  • 27.01.2017 18:48, Peter Müller

    Ein Strafprozess nach StGB und StPO kann nur an einem rechtmäßigen staatlichen Gericht mit rechtmäßigen Richter nah Art 101 GG geführt werden, Sondergerichte sind unzulässig. Dies ist aufgrund §15 GVG nicht mehr möglich

    Peter Müller
  • 13.03.2018 08:55, Böhmermanns Fan

    (Sackdoof, feige und verklemmt,
    ist Erdogan der Präsident.

    Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,
    selbst ein Schweinepfurz riecht schöner.

    Er ist der Mann der Mädchen schlägt,
    und dabei Gummimasken trägt.

    Am liebsten mag er Ziegen ficken,
    und Minderheiten unterdrücken,

    Kurden treten, Christen hauen,
    und dabei Kinderpornos schauen.

    Und selbst Abends heißt statt schlafen,
    Fellatio mit hundert Schafen.

    Ja, Erdogan ist voll und ganz,
    ein Präsident mit kleinem Schwanz.

    Jeden Türken hört man flöten,
    die dumme Sau hat Schrumpelklöten,

    Von Ankara bis Istanbul,
    weiß jeder, dieser Mann ist schwul,

    Pervers, verlaust und zoophil
    Recep Fritzl Priklopil.

    Sein Kopf so leer, wie seine Eier,
    der Star auf jeder Gangbang-Feier.

    Bis der Schwanz beim pinkeln brennt,
    das ist Recep Erdogan, der türkische Präsident.)

    Böhmermanns Fan
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