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"Taliban keinem Beweis zugänglich": Leidet die Pres­se­kammer des LG Berlin unter Rea­li­täts­ver­lust?

von Dr. Max Kolter

11.10.2023

Ex-Bild-Chef Reichelt im Januar 2022 bei Servus-TV in Wien

Julian Reichelt hat nach dem Eilbeschluss des LG Berlin gut lachen. Max Kolter hingegen hält die Entscheidung für fehlerhaft. Foto: picture alliance / TOBIAS STEINMAURER / APA / picturedesk.com | Finnegan Wagner | Collage: LTO

Julian Reichelt gewinnt ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Bundesrepublik. Er durfte tweeten, Deutschland zahle 370 Millionen Euro Entwicklungshilfe an die Taliban. Die Begründung des LG Berlin ist allerdings hanebüchen.

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"Deutschland überweist den Schlächtern weiter Millionen", tweetete der ehemalige Chefredakteur der Bild-Zeitung Julian Reichelt am Dienstag. Verlinkt war ein Tweet der Außenministerin Annalena Baerbock, in dem sie ankündigte, Deutschland werde auch nach dem terroristischen Angriff der Hamas auf Israel weiter humanitäre Hilfsgelder an Menschenrechtsorganisationen in Palästina zahlen. "Millionen Menschen in den palästinensischen Gebieten sind bei der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser, Medikamenten auf unsere Hilfe angewiesen", so Baerbock. 

Wer hat nun Recht? Werden wirklich nur NGOs unterstützt, die den Palästinensern helfen? Oder landen diese Gelder letztlich in den Taschen der Hamas? 

Eine richtige und wichtige Frage. Eine, die sich die beteiligten Ministerien und Organisationen auch selbst stellen und die vom Bundesrechnungshof nachträglich auch geprüft wird. Und eine Frage, die sich exakt so auch Ende August stellte, als bekannt wurde, dass die Bundesregierung seit der Machtübernahme der Taliban vor zwei Jahren Entwicklungsgelder in Höhe von 371 Millionen Euro an NGOs in Afghanistan überwiesen hat.

"370 Millionen Euro Entwicklungshilfe an die Taliban"

Auch wenn das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) dem Spiegel zusicherte, dass "keine Mittel über die Ministerien und Behörden der De-facto-Autoritäten" an die Taliban flössen, sondern an "internationale Organisationen (Vereinte Nationen, Weltbank) und Nichtregierungsorganisationen", darf man sich schon darum sorgen, dass diese Gelder am Ende doch den Taliban zugutekommen. Aber darf man das auch ohne jegliche Belege behaupten? Darf man – wie Reichelt am 25. August über seinen X-Account – sagen: "Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)"?

Wohl kaum: Eine solche unwahre – oder jedenfalls von Reichelt nicht beweisbare – Tatsachenbehauptung verdient nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. Das sah auch Entwicklungsministerin Svenja Schulze so. Nach dem Tweet versuchte die durch das BMZ vertretene Bundesrepublik beim Landgericht (LG) Berlin, die Verbreitung dieser Äußerung verbieten zu lassen. Jedoch ohne Erfolg: Das LG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ab (Beschl. v. 04.10.2023, Az. 27 O 410/23). Reichelts Post sei eine zulässige und für den Leser als solche erkennbare Überspitzung.

Im Ergebnis mag man die Entscheidung für richtig halten, etwa weil ein Staat im Gegensatz zu einem Menschen nur einen begrenzten Ehr- und Persönlichkeitsschutz genießt, der eher ein Funktionsschutz ist: Er kann nur dann Unterlassung verlangen, wenn die Äußerung ihn in seiner Funktionsausübung stört oder gefährdet. Darüber könnte man hier trefflich streiten. Das LG ist dieser Frage jedoch ausgewichen, weil es Reichelts Tweet mit äußerst knapper und inhaltlich teils haarsträubender Begründung als Meinungsäußerung eingestuft hat.

Gericht hat den Tweet nur unvollständig gewürdigt

Es beginnt schon damit, dass das Gericht die vom BMZ angegriffene Äußerung Reichelts in den Entscheidungsgründen gar nicht vollständig aufgeführt hat. Der Beschluss zitiert vielmehr nur den kleinen Teil, der Ex-Bild-Chef hätte von "Entwicklungshilfe an die Taliban" gesprochen.

Wie man eine Passage auslegen will, ohne sie vollständig zu würdigen, ist unklar. Anstelle des vollständigen Wortlauts des Tweets berücksichtigten die Richter den Umstand, dass Reichelt im Tweet einen Artikel der Plattform NiUS verlinkt hatte. Dieser trägt die – zutreffende – Überschrift: "Deutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe für Afghanistan." Aus diesem Kontext schloss das LG, dass die Leser Reichelts Tweet nur als überspitzte Kritik, nicht als von der NiUS-Schlagzeile abweichende Tatsachenbehauptung verstünden. Das überzeugt nur auf den ersten Blick.

Natürlich dürfte Reichelt unter seinen Followern und sonstigen X-Usern für polemische und rechtspopulistische Aussagen bekannt sein, natürlich nimmt er in seinem Tweet Bezug auf den NiUS-Artikel und natürlich kann man sich – wie schon gesagt – über die Zweckmäßigkeit von Entwicklungsgeldern an Afghanistan streiten. Aber das Gericht lässt eben völlig unberücksichtigt, dass Reichelts Afghanistan-Tweet – im Gegensatz zum vage gehaltenen, auf die Palästina-Hilfen bezogenen Post vom Dienstag – fünf zutreffende Tatsachen benennt: "(1) Deutschland (2) zahlte (3) in den letzten zwei Jahren (4) 370 Millionen Euro (5) Entwicklungshilfe." 

LG Berlin: "Taliban keinem Beweis zugänglich" 

Ließe man das so stehen, würde niemand auf die Idee kommen, es handele sich um eine Meinungsäußerung. Soll sich das allein deshalb ändern, weil Reichelt dem Satz noch eine weitere Tatsache hinzufügte, für die er keine Belege hat – nämlich, dass die Zahlungen (direkt oder auf Umwegen) "an die Taliban" gingen? Warum sollten fünf Tatsachen durch Verknüpfung mit einer sechsten in einem im indikativ formulierten Satz eine Meinungsäußerung werden?

Das LG Berlin hat auch diese Frage nicht beantwortet, da es – und hier wird es nun abenteuerlich – die sechste Information ("an die Taliban") schon isoliert gar nicht als Tatsache, sondern selbst als Meinungsäußerung ansieht: "Ein wertendes Element ist zudem in dem Begriff der 'Taliban' zu sehen, der keinem Beweis zugänglich ist."  

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Das LG sagt, die Taliban könne man nicht beweisen. Nur weil eine Organisation nicht im Handelsregister steht, existiert sie als solche nicht? Interessant. Das lässt den Organisationsgrad der Taliban völlig unberücksichtigt: Es gibt eine Führung, "Minister", Zuständigkeiten, sicherlich auch satzungsähnliche Regeln, Pressearbeit und Social-Media-Kanäle, tangible und intangible Vermögenswerte. Ist das alles nicht "dem Beweis zugänglich"? Hier scheinen die Richter unter Realitätsverlust zu leiden.

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Ist die Hamas dann auch keine Tatsache? 

Überträgt man das für die Taliban Gesagte beispielsweise auf die Hamas, müsste man auch fragen: Ist die Hamas dann auch keine Tatsache? Dass am vergangenen Samstag in Israel Terroranschläge verübt, Menschen ermordet und Geiseln genommen wurden, ist unbestreitbare Realität – selbst wenn man die Rechtsauffassung des LG Berlin zugrunde legt. Denkt man diese jedoch konsequent zu Ende, müsste es eine Meinungsäußerung sein, wenn man sagt: "Diese terroristischen Taten sind der Hamas zuzurechnen."

Dass die Richter des LG Berlin so verstanden werden wollen, kann man sich kaum vorstellen. Daher muss man zu ihren Gunsten davon ausgehen, dass sie sich in dem Reichelt-Beschluss nur falsch ausgedrückt haben. So oder so bleibt die rechtliche Würdigung des LG unvollständig und damit fehlerhaft. Schon deshalb wäre zu wünschen, dass das BMZ für den Bund eine sofortige Beschwerde einlegt. Das werde derzeit geprüft, bestätigte ein BMZ-Sprecher auf LTO-Anfrage am Mittwoch. Eine Woche hat das Ministerium noch Zeit.

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"Taliban keinem Beweis zugänglich": . In: Legal Tribune Online, 11.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52893 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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