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AG Köln zu übereiligen "Sanierungsarbeiten": Ver­mieter muss abge­ris­sene Woh­nung wieder errichten lassen

07.05.2020

Bauarbeiten am Dachstuhl (Symbobild)

Symbolbild (c) stock.adobe.com - COSPV

Eine Kölner Vermieterin und Anwältin hatte es mit der Sanierung einer Wohnung offenbar besonders eilig und ließ in dem noch bewohnten Objekt Dach und Wände einreißen. Die Mieter haben nun einen Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit.

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Als die Mieter zurück in ihre Kölner Wohnung kamen, waren Dach und Wände abgerissen. Nun muss die Vermieterin die übereilten Sanierungsarbeiten rückgängig machen. Das entschied das Kölner Amtsgericht (AG) in einem kuriosen Mietrechtsstreit am Donnerstag und gab damit dem Antrag der klagenden Bewohner statt.

Anfang Januar hatten sich Handwerker Zutritt zu der verschlossenen Dachgeschosswohnung im Stadtteil Ehrenfeld verschafft und mit umfassenden Sanierungsmaßnahmen begonnen - obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch bewohnt war.

Als das Mieterpaar einige Tage später nach Hause kam, traute es seinen Augen nicht: Die Wohnung glich einem Trümmerfeld. "Die Fenster waren weg, das Dach abmontiert, die Innenwände eingerissen, unsere Möbel lagen unter Schutt", sagte die 42 Jahre alte Mieterin am Rande des Zivilprozesses. 

In der mündlichen Verhandlung während der vergangenen Woche hatten die klagenden Mieter von einer "kalten Räumung" gesprochen. Die Vermieterin dagegen – eine Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht - behauptete, es habe sich um eine "abgesprochene Sanierung" gehandelt. Das Gerichtsverfahren gegen sie sei "reine Schikane".

Das Gericht tendierte bereits in der Verhandlung dazu, der Rechtsauffassung der Mieter zu folgen: "Wenn eine Wohnung abgeschlossen ist, tut der Wohnungseigentümer kund, dass er nicht möchte, dass jemand reingeht", hatte der Vorsitzende Richter gesagt.

Nun entschied das Gericht, dass die Vermieterin die Bewohnbarkeit der Wohnung für das Mieterpaar wiederherzustellen habe. "Insbesondere durch die Wiederherstellung der Decke, der Außenwände einschließlich der Fenster sowie der Innenwände", hieß es im Beschluss in dem einstweiligen Verfügungsverfahren. Außerdem dürfe die Vermieterin die Wohnung nicht weitervermieten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

dpa/vbr/LTO-Redaktion

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AG Köln zu übereiligen "Sanierungsarbeiten": . In: Legal Tribune Online, 07.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41546 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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