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Lieferausfälle durch Corona: (K)ein Fall von Force Majeure?

Gastbeitrag von Katharina Spenner

18.03.2020

LKW mit Ladung

Siwakorn - stock.adobe.com

Das Coronavirus hält die Welt in Atem – auch die Wirtschaftswelt. Unternehmen können ihren Lieferverpflichtungen nicht nachkommen, Lieferketten sind gestört. Höchste Zeit, die Rechtslage näher zu beleuchten, findet Katharina Spenner.

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Die sich immer stärker ausbreitende Coronavirus-Pandemie beschäftigt die Gesellschaft derzeit wie kein anderes Thema. Doch nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung ist von diesem neuartigen Virus betroffen, sondern auch die der Weltwirtschaft: Lieferverträge können zum Teil nicht mehr oder nur noch verzögert erfüllt werden, weil die Arbeitswelt in den besonders betroffenen Staaten – derzeit etwa China und Italien - still zu stehen scheint.

Gerade Unternehmen, die ihre Produkte von ausländischen Herstellern beziehen, fragen sich, auf wessen Kosten die unterbliebene oder verzögerte Lieferung geht. Kann sich der Lieferant auf höhere Gewalt (Force Majeure) berufen? Dann wäre die Folge eine zumindest vorübergehende Befreiung von der Leistungspflicht und ein gleichzeitiger Ausschluss von Schadensersatzverpflichtungen. Oder haftet der Lieferant wegen verzögerter oder unterbliebener Lieferung auf Schadensersatz? Diese Fragen ziehen sich durch die gesamte Lieferkette. So fragen sich Unternehmen auch, ob sie sich ihrerseits auf Force Majeure gegenüber ihren Vertragspartnern berufen können, wenn sie zum Beispiel ihren eigenen (Weiter-)Lieferverpflichtungen nicht nachkommen können, weil sie selbst nicht beliefert werden.

"Nicht abwendbares Ereignis"

Bei höherer Gewalt bzw. Force Majeure handelt es sich nach dem Bundesgerichtshof (BGH) um ein "von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis" (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15).

Bei der Frage, ob eine Verletzung der Lieferverpflichtungen infolge des Coronavirus einen solchen Fall von höherer Gewalt darstellt, sind allerdings – wie so häufig - die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheidend. Hauptanknüpfungspunkt ist zunächst der Vertragsinhalt: Gibt es darin Regelungen für den Fall höherer Gewalt, sogenannte Force Majeure-Klauseln, dann sind diese maßgeblich.

Force-Majeure-Zertifikate für Unternehmen aus China

Sollte der Liefervertrag eine Force Majeure-Klausel enthalten, muss diese nach dem anwendbaren Recht ausgelegt werden. Wenn die Klausel einen Fall der höheren Gewalt bei Epidemien, Pandemien, Krankheiten oder Quarantäne vorsieht, stehen die Chancen gut, dass sich die Vertragspartei, die infolge des Coronavirus nicht oder nur verzögert liefert, auf höhere Gewalt berufen kann. Gleiches gilt, wenn eine Force Majeure-Klausel behördliche Anordnungen und Warnungen erfasst und beispielsweise ein Unternehmen mit Sitz in China ein "Force Majeure-Zertifikat" vorlegen kann.

Ein solches Zertifikat wird Unternehmen mit Sitz in China auf Antrag vom China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT) ausgestellt. Es begründet Indizwirkung für das Vorliegen des Ereignisses, sprich der Hintergründe der unterbliebenen oder verzögerten Lieferung, nicht jedoch dafür, dass ein Fall von höherer Gewalt vorliegt.

Sofern der Vertrag eine Force-Majeure-Klausel enthält, diese jedoch nicht den Fall erfasst, der die infolge des Coronavirus unterbliebene oder verzögerte Lieferung betrifft, wird es schwierig, sich erfolgreich auf höhere Gewalt zu berufen. Der Vertragspartner kann nämlich argumentieren, dass sich die Parteien abschließend darüber einig waren, wann ein Fall höherer Gewalt vorliegen soll und wann nicht. Sofern ein Ereignis nicht von der Force-Majeure-Klausel erfasst ist, sollte es nach dieser Argumentation gerade keinen Fall höherer Gewalt darstellen.

UN-Kaufrecht für den Lieferanten von Vorteil

Wenn der Vertrag keine Force-Majeure-Klausel enthält, richtet sich die Frage nach der höheren Gewalt danach, welches Recht anwendbar ist. Haben die Vertragsparteien bei einem internationalen Vertrag "deutsches Recht" vereinbart, dann werden UN-Kaufrecht (CISG) und ergänzend deutsches Recht angewendet - es sei denn, die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, gilt UN-Kaufrecht unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 CISG. In der Regel führt dies dazu, dass das UN-Kaufrecht und ergänzend das lokale Rechts des Verkäufers angewendet werden.

Das UN-Kaufrecht (CISG) regelt in Art. 79 CISG, dass eine Partei nicht dafür einstehen muss, dass sie ihre Pflichten nicht erfüllt, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem Hinderungsgrund beruht, der außerhalb ihres Einflussbereichs liegt, und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, diesen Hinderungsgrund […] oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Diese recht weite Bestimmung ist für den Lieferanten von Vorteil.

Ist UN-Kaufrecht anwendbar, stehen die Chancen gut, dass sich die betroffene Vertragspartei erfolgreich auf höhere Gewalt berufen kann. Dazu muss sie beweisen können, dass die Lieferung infolge des Coronavirus unterblieben oder verzögert ist – etwa mit einem Force-Majeure-Zertifikat. Art. 79 CISG regelt aber lediglich das fehlende Verschulden der Vertragspartei und nicht die Frage, ob und wie der Vertrag fortgeführt wird.

BGB: Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Nach deutschem Recht muss geprüft werden, ob ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegt. Denkbar sind die – vorübergehende -  subjektive Unmöglichkeit, d.h. in der Person des Lieferverpflichteten liegende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB, sowie ein Leistungsverweigerungsrecht bei unzumutbaren Anstrengungen nach § 275 Abs. 2 BGB.

Rechtsfolge ist, dass der Lieferant von seiner Leistungspflicht (vorübergehend) befreit wird. In diesem Fall muss der Käufer den Kaufpreis nicht zahlen (§ 326 Abs. 1 BGB). Eine etwaige Schadensersatzpflicht bleibt davon aber unberührt. So kann der Käufer Entschädigung verlangen, wenn die Nichtlieferung oder die Verzögerung der Lieferung auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten beruht.

Bei hoheitlichen Zwangsmaßnahmen, die zum Beispiel die Produktion verhindern, ist es durchaus denkbar, dass eine Partei sich erfolgreich auf die subjektive Unmöglichkeit berufen kann. Ansonsten gilt auch hier: Es kommt auf den Einzelfall an.

Anpassung oder Kündigung des Liefervertrags

Das Coronavirus kann auch eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB darstellen und einen Anspruch begründen, den Liefervertrag anzupassen oder zu kündigen. Eine Partei kann verlangen, den Vertrag anzupassen, wenn ein Festhalten daran unzumutbar ist, weil sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien - wenn sie die Veränderung vorhergesehen hätten -, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.

Die Störung der Geschäftsgrundlage greift in den Inhalt bzw. Bestand des Liefervertrags ein, hat aber - ebenso wie der Fall der Unmöglichkeit - keine direkten Auswirkungen auf die Haftung für die wirtschaftlichen Folgen der verzögerten oder unterbliebenen Lieferung. Eine Anpassung des Liefervertrages setzt voraus, dass das störende Ereignis nicht in die Risikosphäre einer Partei fällt. In der Regel wird die Herstellung und Lieferung von Produkten der Risikosphäre des Lieferanten zugeordnet, weshalb er meist keinen Anspruch hat, eine Anpassung des Vertrages einzufordern.

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Andere Rechtsordnungen sind großzügiger

Ist ausländisches Recht anwendbar, kommt es auf die jeweilige Rechtsordnung an: So bejahen angelsächsische Rechtsordnungen oder auch die chinesische höhere Gewalt grundsätzlich großzügiger als kontinentaleuropäische Rechtsordnungen.

Die Frage, ob die infolge des Coronavirus unterbliebene oder verzögerte Lieferung höhere Gewalt darstellt, lässt sich somit nicht einheitlich beantworten – es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unternehmen sollten in jedem Fall die Vertragsbestimmungen prüfen und ermitteln, welche Rechte und Pflichten die Parteien im konkret vorliegenden Fall haben. Zugunsten der Rechtssicherheit ist es ratsam, in zukünftige Verträge eine Force-Majeure-Klausel für Epidemien und andere nicht vorhersehbare Ereignisse aufzunehmen. Denn wer weiß, was die Zukunft noch alles bereithält?

Die Autorin Katharina Spenner ist Partnerin im Bereich Vertriebsrecht bei Baker McKenzie in München.

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Lieferausfälle durch Corona: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40845 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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