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Der Fall Jens Maier: "Der Rechts­staat muss sich nicht alles gefallen lassen"

Interview von Maximilian Amos

08.01.2018

Justitia

© sebra - stock.adobe.com

Der Richter und AfD-Abgeordnete Jens Maier fällt wiederholt durch fragwürdige politische Äußerungen auf. Stellt sich die Frage: Wie weit darf ein Organ des Rechtsstaates gehen? Ein Gespräch mit der NRV-Vorsitzenden Brigitte Kreuder-Sonnen.

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Vom Twitter-Account des AfD-Bundestagsabgeordneten Jens Maier wurde am Dienstag vergangener Woche ein Beitrag abgesetzt, der bundesweit für Aufsehen sorgte. Darin nannte er Noah Becker, den Sohn von Ex-Tennisspieler Boris Becker, einen "kleinen Halbneger". Neben einiger Empörung im Netz und in der übrigen Politik wurden daraufhin auch mehr oder minder unverhohlene Rücktrittsforderungen aus seiner eigenen Partei laut.

Maier, der indes beteuert, ein Mitarbeiter habe den Tweet verfasst, ist aber nicht nur Politiker, sondern auch Richter. Bis zu seinem Einzug ins Parlament war er am Landgericht (LG) Dresden für Zivilsachen zuständig, für die Dauer seiner Abgeordnetentätigkeit ruht sein Amt. Schon zu dieser Zeit fiel er durch umstrittene öffentliche Äußerungen über "Mischvölker" und einen deutschen "Schuldkult" auf und sagte über die NPD, diese sei "die einzige Partei [...], die immer geschlossen zu Deutschland gestanden hat". In der Folge wurde er von seiner Aufgabe als Mitglied der Kammer für Presse- und Ehrschutzsachen entbunden, in der er unter anderem in einem Verfahren zugunsten der NPD entschieden hatte.

(c) B. Kreuder-SonnenAngesichts seiner damaligen Aussagen war gegen ihn auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, welches mit einem Verweis endete.

Begründung: Er habe das Vertrauen in die richterliche Unabhängigkeit gefährdet. Doch darf ein Mann, der sich wiederholt öffentlich in dieser Weise äußert, weiterhin gewichtige Stimme des deutschen Rechtsstaates sein? Gibt es Grenzen, die auch die besonders geschützten Richter nicht überschreiten dürfen, ohne ernstere Konsequenzen fürchten zu müssen? Wir haben uns darüber mit Brigitte Kreuder-Sonnen unterhalten, selbst Vorsitzende Richterin am LG Lübeck und Sprecherin des Bundesvorstandes der Neuen Richtervereinigung (NRV).

LTO: Frau Kreuder-Sonnen, wenn Sie die Äußerungen des AfD-Abgeordneten Maier lesen: Passt dies in ihren Augen mit den Erwartungen zusammen, die eine Gesellschaft an ihre Richter haben darf?

Kreuder-Sonnen: Wenn man diese Äußerung der Richterpersönlichkeit Maier zuordnet, dann kann ich für mich nur sagen: Eine solche Äußerung ist inakzeptabel dümmlich, allein dazu angelegt, zu provozieren. Derartiges Verhalten entspricht nicht meinem Richterbild und sicher auch nicht dem der in der NRV organisierten Kolleginnen und Kollegen. Und ich bin sicher: Das gilt auch für den weit überwiegenden Teil der Bevölkerung. Dass Maier – wie jetzt zu hören ist -  seine Mitarbeiter für den Inhalt des Tweets verantwortlich macht, ist meines Erachtens schlicht unwürdig.

LTO: Das Bundesverfassungsgericht hat sich selbst erst kürzlich einen Verhaltenskodex auferlegt, der aber nur eine freiwillige Selbstverpflichtung bedeutet. Welche Pflichten haben Richter denn überhaupt?

Kreuder-Sonnen: Die Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts sind angesichts der Funktion des Gerichts als Verfassungsorgan entwickelt worden – sie verlangen insbesondere ein Verhalten, das keinen Zweifel an ihrer Neutralität aufkommen lässt.

Grundsätzlich dürfen sich alle Richterinnen und Richter politisch betätigen und ihre Meinung frei äußern. Innerhalb und außerhalb unseres Amtes müssen wir uns aber auch bei politischer Betätigung so verhalten, dass das Vertrauen in unsere Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Das Maß der Zurückhaltung wird je nach Thematik und Stellung eines Richters oder einer Richterin unterschiedlich zu bewerten sein.

BVerfG betont politische Neutralitätspflicht von Richtern

LTO: Muss zwischen Abgeordnetenmandat und dem - wenn auch ruhenden - Richteramt unterschieden werden, wenn eine Aussage beispielsweise Rückschlüsse auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung zulassen könnte?

Kreuder-Sonnen: Die Frage ist doch: Zeigt ein Abgeordneter, der das Richteramt bekleidet hat, eine verfassungsfeindliche Gesinnung, die ihm bei seiner Rückkehr in das Richteramt vorgehalten werden muss und kann? Das muss dann geprüft werden.

Die Abgeordneten und Funktionsträger der AfD bewegen sich meines Erachtens mit ihren Äußerungen sehr oft – wahrscheinlich ganz bewusst - in einer Grauzone, in der sie wohl immer gerade noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein könnten. Dass es da aber auch für einen Richter Grenzen gibt, hat das Disziplinarverfahren gegen Herrn Maier gezeigt. Das ist zu begrüßen.

LTO: Vor dem Hintergrund des Falles von Jens Maier: Wie weit darf ein Richter in öffentlichen Äußerungen gehen?

Kreuder-Sonnen:  Diese Frage wird man nur im Einzelfall beantworten können. Das zeigt die insoweit nach wie vor maßgebliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1988. Dort sah man den Richter "als Amtswalter, der in seiner Person Unabhängigkeit, Neutralität und Distanz voraussetzt".

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Überzeugungskraft richterlicher Entscheidungen setze zudem voraus, dass sich die äußere und innere Unabhängigkeit des Richters und seine Neutralität in der Distanz, die auch in aktuellen politischen Auseinandersetzungen spürbar bleiben müsse, zeige, so die Karlsruher Richter damals. Seien Meinungsäußerungen von Richtern zu politischen Fragen geeignet, dieses Vertrauen zu erschüttern, so widersprächen sie dem Richterbild des Grundgesetzes.

LTO:  Die richterliche Unabhängigkeit bedeutet nach Art. 97 Grundgesetz nicht nur Pflicht, sondern auch besonderen Schutz, speziell vor Entlassungen. Welche Möglichkeiten gibt es überhaupt, gegen einen Richter vorzugehen?

Kreuder-Sonnen: Zum einen gibt es die sogenannte Richteranklage, die zum Beispiel in der Verfassung des Freistaates Sachsen in Art. 80 geregelt ist. Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder des Freistaates verstößt, so kann auf Antrag des Landtages das Bundesverfassungsgericht anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

Daneben gibt es die Möglichkeit des förmlichen Disziplinarverfahrens, welches auch mit einer Entlassung aus dem Amt enden kann, wenn schwerwiegende Verstöße festgestellt werden.

Entlassung von Maier wohl (noch) nicht möglich

LTO: Halten Sie das im Fall Maier, vorbehaltlich einer strafrechtlichen Würdigung seiner vermeintlich jüngsten Äußerung, für denkbar?

Kreuder-Sonnen: Wenn der Abgeordnete Maier in sein Richteramt zurückkehren sollte, halte ich eine Entlassung aus dem Amt vor dem Hintergrund der jetzigen Erkenntnisse (noch) nicht für möglich.

LTO: Und wenn ein Einfluss auf die richterliche Tätigkeit zu befürchten wäre? Immerhin ist Maier infolge seiner früheren Äußerungen schon einmal eine Zuständigkeit entzogen worden.

Kreuder-Sonnen: Ich möchte diese Frage zum Anlass nehmen, noch einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass politische, vielleicht auch deutliche Meinungsäußerungen von Richterinnen und Richtern nicht zwingend das Mäßigungsgebot verletzen. Umsicht und Augenmaß sind dringend geboten. Denn im Gegensatz zu fremdenfeindlichen Äußerungen kann beispielsweise die politische Äußerung eines Richters zu einer notwendigen Änderung ausländerrechtlicher Normen ja nicht dazu führen, dass der Richter disziplinarische Konsequenzen befürchten müsste.  

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"Richter müssen Gewähr leisten, dass ihre Haltung der Werteordnung der Verfassung entspricht"

LTO: Der Rechtsstaat muss also im Zweifel auch einen ausländerfeindlich gesinnten Richter ertragen?

Kreuder-Sonnen: Nein, das kann man so nicht sagen. Wenn sich die ausländerfeindliche Gesinnung eines Richters so auswirkt, dass Zweifel daran aufkommen, dass seine Haltung insgesamt noch mit der Werteordnung unser Verfassung in Einklang gebracht werden kann, dann muss die Gesellschaft das keinesfalls akzeptieren. Diejenigen, die diesen Rechtsstaat zu verteidigen haben, nämlich die Parlamentarier, müssten dann auch gegebenenfalls eine Richteranklage vorbereiten. Der Rechtsstaat muss sich nicht alles gefallen lassen.

LTO: Und könnten Äußerungen wie die von Maier nicht auch die Erfolgschancen von Befangenheitsanträgen in Fällen vergrößern, in denen eine Person mit Migrationshintergrund beteiligt ist?

Kreuder-Sonnen: Das kommt nun wirklich auf den Einzelfall an.

LTO: Befürchten Sie, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz durch Fälle wie die des Abgeordneten Maier Schaden nimmt?

Kreuder-Sonnen: Nein, diese Gefahr sehe ich derzeit nicht. Die Verfahrensordnungen sehen Regelungen vor, die eine unabhängige Entscheidung über Befangenheitsanträge ermöglichen. Richterinnen und Richter arbeiten – wie bereits ausgeführt – aufgrund ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht im rechtsfreien Raum und können sich deshalb auch nicht "alles erlauben".

Die Neue Richtervereinigung ist ein bundesweiter Interessenverband von Richter*innen und Staatsanwält*innen und zählt rund 550 Mitglieder. Sie setzt sich unter anderem für Gleichberechtigung von Minderheiten und Transparenz in der Justiz ein und äußert sich regelmäßig auch zum politischen Tagesgeschehen.

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Maximilian Amos, Der Fall Jens Maier: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26353 (abgerufen am: 17.05.2026 )

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