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Gesetzentwurf vorgelegt: BMJ will Ext­re­misten im Schöf­fenamt ver­hin­dern

19.01.2023

Sitzungssaal im Landgericht Chemnitz (Sachsen)

2023 ist wieder Schöffenwahljahr. Der BMJ will nun mehr gegen Extremisten auf der Richterbank unternehmen. Bild: picture alliance / Jan Woitas/dpa-Zentralbild/ZB | Jan Woitas

Schöffen müssen auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Das Bundesjustizministerium will das nun auch gesetzlich festschreiben. Ein am Mittwoch vorgelegter Entwurf schlägt vor, das DRiG zu ändern. 

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Rund 40.000 ehrenamtliche Richterinnen und Richter, sogenannte Schöffen, sitzen auf den Richterbänken in Deutschland. Sie entscheiden bei bestimmten Strafverfahren mit, ihre Stimme zählt so viel wie die der Berufsrichter, sie könnten theoretisch sogar einen Einzelrichter überstimmen. Umso problematischer ist es, wenn sich Extremisten, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen, in solchen Ämtern wiederfinden. 

In den letzten Jahren sind solche Fälle immer wieder bekannt geworden. 2018 hatten unter anderem NPD, Pegida und die AfD ihre Anhänger aufgerufen, sich für das Schöffenamt zu bewerben. Erst am Dienstag musste ein Schleuser-Prozess am Erfurter Landgericht ausgesetzt werden, weil eine am Verfahren beteiligte Schöffin zu den Aktivisten im Zuge der Corona-Proteste gehört und im vergangenen November eine rechte Demo vor dem Landtag angemeldet haben soll.

Die Pflicht zur Verfassungstreue besteht dabei nicht nur für Berufsrichter, sondern auch für Schöffen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dies bereits 2008 in einem Fall aus Baden-Württemberg klargestellt. Das Bundesjustizministerium (BMJ) will das Erfordernis der Verfassungstreue nun auch gesetzlich regeln. 

Verfassungsfeinde führen zu fehlerhafter Gerichtsbesetzung

Ein am Mittwoch vorgelegter Referentenentwurf aus dem Hause von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sieht vor, dass ein zwingender Berufungsausschluss bei Zweifeln am Bestehen der Verfassungstreue geschaffen werden soll. Die darin vorgeschlagene "Muss-Regelung" in dem neuen § 44a Abs. 1 DRiG bestimmt, dass im Falle einer Berufung eines ehrenamtlichen Richters trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes das jeweils entscheidende Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt ist. Dies führt – im Gegensatz zur bisherigen Sollvorschrift des § 44a Absatz 1 DRiG – zur Möglichkeit der Erhebung von Besetzungsrügen. 

Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers stellt einen absoluten Revisionsgrund dar. Für Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ist dies bereits in § 9 Nummer 1 DRiG entsprechend geregelt. Des Weiteren soll die zwingende Abberufung auch dann erfolgen, wenn sich die Verfassungsuntreue erst nach der Berufung ins Amt herausstellt. Für die Frage der Abberufung kommt es also nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen. 

"Mit unserem Entwurf stellen wir die Pflicht zur Verfassungstreue auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausdrücklich klar und stärken die Wehrhaftigkeit der Justiz", so Buschmann. Er erklärte weiter, dass die Verfassungstreue von Richterinnen und Richtern für den Rechtstaat wesentlich sei und effektiver Rechtschutz nur durch unabhängige Richterinnen und Richter möglich sei.

Der Entwurf wurde den Angaben nach bereits an die Länder und Verbände verschickt. Diese haben nun Gelegenheit, bis zum 22. Februar Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

acr/LTO-Redaktion

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Gesetzentwurf vorgelegt: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50814 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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