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Hessischer Richter ohne Erfolg beim BVerwG: Lebens­ar­beits­zeit­konto nur für Beamte, nicht für Richter

12.01.2023

Früher in den Ruhestand? Beamte können auf dem Lebensarbeitszeitkonto ein Guthaben ansparen, Richter nicht. Bild: didier salou - stock.adobe.com

Richter müssen keine bestimmte Arbeitszeit ableisten – und können deshalb auch keine Stunden auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutschreiben. Das hat das BVerwG entschieden.

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Eine Arbeitsstunde pro Woche auf dem Lebensarbeitszeitkonto ansparen und dafür einige Monate früher in Pension gehen? Ein hessischer Richter am Landgericht wollte das genauso machen, wie viele Beamtinnen und Beamte. Doch sein Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos wurde vom Land Hessen abgelehnt. Zu Recht, wie nun auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied (Urt. v. 12.01.2023, Az. 2 C 22.21).

Denn Richterinnen und Richter müssen keine bestimmte Anzahl an Stunden ableisten, sondern ein bestimmtes Pensum an Fällen erledigen – wieviel Zeit sie für welche Verfahren aufwenden, ist ihnen überlassen. Dass sie über die Arbeitszeit weitgehend frei verfügen können, gehört zur richterlichen Unabhängigkeit. 

Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto gelten nur für Beamte und seien auf Richter nicht übertragbar, erklärte der 2. Senat. Das hatten das Verwaltungsgericht Frankfurt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof ebenso gesehen. 

"Die Tatbestandsvoraussetzungen beziehen sich darauf, dass eine bestimmte Wochenarbeitszeit geleistet werden muss - und das ist bei Richtern nicht der Fall ", erklärte der Vorsitzende Richter Dr. Markus Kenntner bei der Urteilsverkündung am Donnerstag. Es bestehe auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Richtern ein Lebensarbeitszeitkonto zu ermöglichen. 

Der Richter, der inzwischen im Ruhestand ist, kann deshalb auch keinen finanziellen Ausgleich dafür verlangen, dass kein Lebensarbeitszeitkonto eingerichtet wurde.

aka/LTO-Redaktion

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Hessischer Richter ohne Erfolg beim BVerwG: Lebensarbeitszeitkonto nur für Beamte, nicht für Richter . In: Legal Tribune Online, 12.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50740/ (abgerufen am: 03.10.2023 )

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