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43069

OVG NRW zum anwaltlichen Versorgungswerk: Geld aus dem Ehrenamt erhöht den Bei­trag

von Manuel Göken

12.10.2020

Mann im Anzug mit Geldscheinen in der Hand

© carballo - stock.adobe.com

Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich tätige Rechtsanwälte etwa für ihre Arbeit in Vorständen oder der Kommunalpolitik erhalten, darf das Versorgungswerk berücksichtigen, um den Beitragssatz erhöhen, entschied das OVG NRW.

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Ob es die Arbeit in einem Vorstand oder die Tätigkeit in der Kommunalpolitik ist: Wer als Rechtsanwalt für sein ehrenamtliches Engagement eine Aufwandsentschädigung erhält, muss damit rechnen, dass das Versorgungswerk diese Einkünfte berücksichtigt und den monatlichen Beitragssatz erhöht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem nun bekanntgewordenen Beschluss entschieden, dass solche Einkünfte als zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen zählen - und zwar unabhängig von einem Gewinnstreben (Beschl. v. 20.08.2020, Az. 17 A 4414/19).

Laut dem Beschluss, der LTO vorliegt, wehrte sich ein Rechtsanwalt dagegen, dass das Versorgungswerk auch seine Einkünfte aus der ehrenamtlichen Kommunalpolitik als Arbeitseinkommen zur Berechung des Beitragssatzes herangezogen hatte. Er sah in den erhaltenen Beträgen nämlich nur Aufwandsentschädigungen, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, weil hinter dem ehrenamtlichen Engagement kein Gewinnstreben stecke.  

Mitglieder des Versorgungswerks sind gem. § 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen nach dem Rechtsanwaltsversorgungsgesetz des Landes (RAVG NW) dazu verpflichtet, die satzungsgemäßen Beiträge zu bezahlen. Diese orientieren sich im Wesentlichen am Arbeitseinkommen. Um dessen Höhe zu berechnen, gelangt man über die Regelung in § 15 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ins Einkommensteuergesetz (EStG). In § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG heißt es allgemein, dass Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Einkommenssteuer unterliegen. Beispielhaft zählt § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied auf.

Kein Vertrauensschutz, wenn Beiträge zunächst falsch berechnet wurden

Genau an dieser Stelle setzte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf als Vorinstanz seine Argumentation an. Es stellte fest, dass Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten, wie etwa Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen, unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fielen und das Versorgungswerk daher berechtigt sei, diese Einnahmen zu berücksichtigen, wenn es darum geht, den satzungsmäßigen Beitrag festzusetzen.

Diese Auffassung hat das OVG NRW nun bestätigt und dafür auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) herangezogen, wonach eine selbstständige Arbeit auch dann vorliege, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck sei. Die Kasseler Richter stellten dafür auf § 15 Abs. 2 S. 3 EStG ab, der dies zwar nur für die gewerblichen Einkünfte regele, aber auch für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit entsprechend heranzuziehen sei (BSG, Urt. v. 18.02.2016, Az. B 3 KS 1/15 R).

Dabei spiele es, so das OVG NRW, auch keine Rolle, dass es sich bei ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht um Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialrechts (§ 7 SGB IV) handelt, aus dem folglich auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Der Senat hält für die Einordnung nämlich ausschließlich die steuerrechtliche Perspektive für maßgeblich.

Die Münsteraner Richter wiesen zudem daraufhin, dass sich aus der Beitragsfestsetzung in der Vergangenheit kein Vertrauensschutz für die Zukunft ergebe. Dass der  monatliche Versorgungsbeitrag in der Vergangenheit also möglicherweise fälschlich zu niedrig bemessen worden sein könnte, weil eben solche Aufwandsentschädigungen nicht berücksichtigt wurden, schütze ehrenamtlich tätige Rechtsanwälte nicht vor einer Korrektur der Beitragshöhe.

mgö/LTO-Redaktion

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OVG NRW zum anwaltlichen Versorgungswerk: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43069 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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