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Warnwestenpflicht ab dem 1. Juli: Kleiderordnung für die Straße

von Adolf Rebler, Dr. jur.

28.06.2014

Mann mit Warnweste und Warndreieck

© Peter Atkins - Fotolia.com

Neben Warndreieck und Erste-Hilfe-Kasten müssen Autofahrer künftig auch eine Warnweste mitnehmen. Verkehrsrechtsexperte Adolf Rebler erklärt, was das neue Outfit bei einem Unfall oder einer Panne bringt und warum Polizisten bei einer Verkehrskontrolle überprüfen dürfen, ob man die Weste auch eingepackt hat.

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Vor einem Jahr hat der Bundesrat beschlossen, § 53a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der bisher (nur) die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Warndreieck, Warnleuchte und Warnblinkanlage zum Gegenstand hatte, um eine Nummer 3 zu ergänzen. Danach muss ab dem 1. Juli nun jeder Autofahrer eine Warnweste mitnehmen.

Die Warnwestenpflicht, die auch viele Nachbarländer bereits kennen, gilt nicht nur für Pkw, sondern für alle Fahrzeuge, die bei einer Panne nicht einfach von der Fahrbahn an den Straßenrand geschoben werden können. Da jemand, der eine Warnweste trägt, wesentlich früher und besser von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt werden könne, soll damit die Verkehrssicherheit bei Pannen und Unfällen deutlich erhöht werden, so der Bundesrat.

Gelb oder orange fluoreszierend

Die Weste muss bestimmten DIN-Vorgaben entsprechen: Hergestellt aus gelbem oder orangem fluoreszierenden Material und mit retroreflektierenden Streifen versehen werfen die Westen in der Dunkelheit und bei schlechten Sichtverhältnissen das Licht von Scheinwerfern zurück und sorgen dafür, dass Personen, die sich im Verkehrsbereich aufhalten, von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können. Eine Warnweste macht ihren Träger schon auf eine Entfernung von rund 150 Metern sichtbar, während man ihn ansonsten erst ab etwa 50 bis 80 Metern erkennen könnte.

§ 53a StVZO ist aber nur eine Ausrüstungsvorschrift. Die Regelung sagt nichts darüber aus, ob und wann die Weste getragen werden muss. Das ergibt sich erst aus § 15 der Straßenverkehr-Ordnung (StVO), der regelt, wie man sich zu verhalten hat, wenn das eigene Fahrzeug liegen bleibt. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 Meter Entfernung. Außerdem müssen vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke und neuerdings nun eben auch Warnwesten, verwendet werden.

Für ausländische Fahrzeuge gilt § 53a StVZO als Ausrüstungsvorschrift übrigens nicht unmittelbar. Da aber (auch) die Führer solcher Fahrzeuge verpflichtet sind, liegen gebliebene Fahrzeuge nach § 15 StVO zu sichern, wäre es sinnvoll eine Warnweste mitzuführen. Kommt es zu einem Unfall, könnte dies sonst unter Umständen negativ zu Buche schlagen.

"Dabei-Haben-Müssen" ist nicht schon "Vorzeigen-Müssen"

§ 53a StVZO sagt, dass man die Weste mitführen muss. In § 15 StVO steht, dass man die Weste bei Panne und Unfällen anziehen muss. Doch wie schafft es ein Polizist nun, dass man die Weste auch vorzeigt? Denn dass man das tun muss, steht in keiner dieser beiden Vorschriften.

Und § 36 StVO ermächtigt nur zu solchen Maßnahmen, die unmittelbar auf den Verkehr einwirken und aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung eines konkreten Verkehrsvorgangs ergehen. Die Aufforderung, die Warnweste vorzuzeigen, dient aber nur der Kontrolle, ob jemand diese Weste auch tatsächlich dabei hat.

Das OLG Hamm sah dies jedenfalls in Bezug auf Warndreieck und Verbandskasten so und entschied auf den Einspruch eines findigen Autofahrers hin, dass die Weigerung, diese beiden Ausrüstungsgegenstände vorzuzeigen, keine Ordnungswidrigkeit ist (Beschl. v. 13.03.1979, Az. 3 Ss OWi 450/79). Deshalb verpflichtet § 31b StVZO Fahrzeugführer seit 1980 dazu, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustandes auszuhändigen: Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Unterlegkeile, Warndreieck und Warnleuchte, tragbare Blinkleuchten und windsichere Handlampen, Leuchten und Rückstrahler, Scheinwerfer und Schlussleuchten und nun eben auch - eine Warnweste.

Der Autor Dr. Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat der Regierung der Oberpfalz in Regensburg. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen insbesondere zum Verkehrsrecht.

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Zitiervorschlag

Adolf Rebler, Warnwestenpflicht ab dem 1. Juli: Kleiderordnung für die Straße . In: Legal Tribune Online, 28.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12374/ (abgerufen am: 09.06.2023 )

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