Mal wieder kein Taxi frei? Seit Dienstag kann man per App einfach eine Privatperson rufen. Die bringt einen mit dem privaten Pkw heim. 20 Prozent günstiger als das Taxi und der Fahrer hat sich was dazu verdient. Zu schön, um wahr zu sein? Stimmt, erklärt Adolf Rebler. Jedenfalls, um rechtmäßig zu sein.
Die Hauptstadt ist in Aufruhr. Am Donnerstag untersagte das Landgericht (LG) Berlin per einstweiliger Verfügung dem US-Limousinenservice Uber, "im Bundesland Berlin mittels der Smartphone App Uber taxenähnlichen Verkehr zu betreiben". Ein Taxiunternehmer war damit zunächst einmal erfolgreich, weil die Limousinenfahrer Mietwagenunternehmer seien, befanden die Berliner Richter (Beschl. v. 17.04.2014, Az. 15 O 43/14).
Es dürfte nicht lange dauern, bis auch die Schwester-App Uber Pop es bis vor den Kadi schafft. Seit vergangenem Dienstag bietet Uber Pop seine Dienste in Deutschland an. Mit der App kann man ebenfalls über das Smartphone eine Mitfahrgelegenheit buchen. Der Unterschied zum Limousinenservice von Uber, aber auch zur bekannten und erfolgreich App myTaxi ist, dass die Fahrer, welche man über Uber buchen kann, keine Profis sein müssen. Mit Uber kann jeder Private, der sich etwas dazu verdienen will, einen Führerschein, ein Auto und ein Smartphone hat, zum Chauffeur werden.
Es ist ganz einfach: App öffnen, Standort bestimmen und Fahrer anfordern. Sofort erscheinen Wartezeit, aktueller Aufenthaltsort des Wagens und die Bewertung des Fahrers. Kurz danach biegt das Auto um die Ecke, der Fahrgast wird an sein Ziel transportiert, anschließend bewerten sich Fahrer und Fahrgast gegenseitig. Sinkt die Bewertung eines Fahrers unter eine bestimmte Grenze, wird er aus der App verbannt. Abgerechnet wird die Fahrt über die bei der App registrierte Kreditkarte, 20 Prozent des Fahrpreises gehen an Uber. Ähnlich funktioniert es bei WunderCar. Hier wird der Fahrpreis offiziell als "Trinkgeld" deklariert, dessen Höhe von der App aber schon vorgegeben ist.
Regeln für das Rumkutschieren
Profitieren sollen alle: Der Fahrgast spart gegenüber dem Taxi-Tarif rund 20 Prozent, der Fahrer verdient sich etwas nebenbei und der Fahrdienst erhält auch seinen Anteil. Allerdings sind erwartungsgemäß nicht alle von der Idee auch begeistert: Der Taxi-Verband Berlin-Brandenburg hält das Geschäftsmodell schlicht für illegal.
Ganz Unrecht hat der Taxi-Verband damit wohl nicht: Eigentlich kann man in Deutschland nicht so einfach Leute herum fahren. Die gewerbliche Personenbeförderung ist nämlich streng reglementiert.
Es gibt ein Personenbeförderungsgesetz (PBefG), eine Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV). Zweck der Regelungen sind der Schutz und die Sicherheit der beförderten Fahrgäste: Sie können sich den Fahrer und das Fahrzeug nicht aussuchen. Eine behördliche Reglementierung soll daher einen Qualitätsstandard sichern.
So brauchen Taxis eine bestimmte Mindestausstattung, zum Beispiel eine Ordnungsnummer und die Anschrift des Unternehmers, damit man bei Reklamationen den Fahrer identifizieren kann. Sie müssen mit einem beleuchteten und geeichten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein und auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 Kilogramm Gepäck befördern können.
Beförderungspflicht, Haftung und behördlicher Tarif
Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf der Fahrer nicht fordern. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat er den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass eine andere Route verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird. Der Taxitarif ist behördlich genehmigt.
Der Unternehmer muss die Fahrgäste befördern und kann die Haftung für Sachschäden nur bis zu einer bestimmten Grenze ausschließen. Bei einer entgeltlichen geschäftsmäßigen Personenbeförderung ist ein Haftungsausschluss des Fahrzeughalters wegen Personenschäden ohnehin nicht möglich.
Kontrolliert wird auch: Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem PBefG müssen jedes Jahr zum TÜV. Der Fahrer wird mit dem Taxischein, der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV), auf Herz und Nieren überprüft. Und genehmigungspflichtig ist das Ganze auch.
Nach dem Uber-Modell des Privat-Chauffeurs wäre es natürlich eigentlich nicht nötig, all diese Anforderungen zu beachten. Dann nämlich, wenn das PBefG für diese privaten Fahrer nicht gelten würde. Dessen Vorschriften sind aber anwendbar, wenn eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen vorliegt. Und daran gibt es keine ernsthaften Zweifel.
Das Uber-Modell: Genehmigungspflichtig oder nicht?
Als Entgelt anzusehen sind Gegenleistungen jeder Art, durch die eine Beförderung abgegolten wird, sofern die Höhe des Entgeltes die Betriebskosten der Fahrt übersteigt.
Nur für Gottes Lohn fahren die per App organisierten Privat-Chauffeure jedenfalls nicht durchs Land und höher als die Sprit und Betriebskosten des Pkw sind die zu zahlenden Summen allemal. Man kann auch nur entweder entgeltlich oder unentgeltlich befördern – und unentgeltlich ist nur die Beförderung, für die nichts zu bezahlen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 01.12.1992, Az.14 S 2038/91).
Auch die Deklarierung des vom Fahrgast geleisteten Obolus als "Trinkgeld" wie bei WunderCar wird wohl nicht weiterhelfen. Zwar genügt die bloße innere Erwartung einer Gegenleistung, wie sie beim Wunsch nach Trinkgeld vorliegt, noch nicht, damit das PBefG auch wirklich greift. Allerdings geht eine App, welche die Vergütung bereits mit einberechnet und deren Höhe vorgibt, über eine solche innere Erwartung weit hinaus.
Man kommt zwangsläufig zu dem Schluss, dass ein Entgelt verlangt wird. Die Freizeit-Chauffeure betreiben damit eine ungenehmigte Personenbeförderung (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Das Uber-Modell ist also jedenfalls in der Pop-Variante in Deutschland eines ohne Zukunft. Über die deutschen Gesetze hat Gründer Travis Kalanick aus San Francisco sich wohl keine Gedanken gemacht. Aber vielleicht hat er ja mit dem Limousinenservice mehr Glück: Immerhin hat die ehemalige EU-Wettbewerbskommissarin bereits ganz öffentlich gegen das Verbot des Services in Europa gewettert.
Der Autor Dr. Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat der Regierung der Oberpfalz in Regensburg. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen insbesondere zum Verkehrsrecht.
Adolf Rebler, Neue Taxi-App Uber Pop: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11743 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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