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2111

Tötung von Kleinkindern: Differenzierte Bewertung eines komplexen Phänomens

Prof. Dr. Monika Frommel

08.12.2010

Kindstoetung

© rosta - Fotolia.com

Das "Schütteltrauma" zählt zu den häufigsten Ursachen eines gewaltsamen Versterbens von Babys. Vor Gericht behaupten die Mütter regelmäßig, sie seien wegen des schreienden Kindes überfordert gewesen. Warum das für eine mildere Bestrafung nicht ausreicht und inwieweit seelische Ausnahmezustände bei den Täterinnen rechtlich eine Rolle spielen, erklärt Prof. Dr. Monika Frommel.

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Begrifflich ist die Tötung von Kindern von der so genannten Kindstötung zu unterscheiden. Um eine Kindstötung handelt es sich nur dann, wenn ein Neugeborenes von der ungewollt Schwangeren nicht versorgt wird und deshalb stirbt oder von ihr kurz nach der Geburt aktiv zu Tode gebracht wird. Solche Taten wurden bis 1998 nach § 217 Strafgesetzbuch (StGB) privilegiert und konnten damit nicht nicht als Mord geahndet werden.

Täterin konnte nur die Mutter sein; ihr kam der mildere Straftatbestand allerdings nur dann zu Gute, wenn das Kind unehelich war. Nur in diesem Fall wurde eine psychische Ausnahmesituation gesetzlich vermutet, die den Strafanspruch der Allgemeinheit minderte. Alle anderen Konflikt- und Affekttaten galten als Totschlag. War die Frau vermindert schuldfähig, konnte die Strafe ebenfalls gemildert werden.

Eine Ursache für die Abschaffung von § 217 StGB war, dass Kindstötungen selten geworden sind. 1938 zählte die Polizei noch 360 Kindstötungen. In den 1990er Jahren wurde überhaupt kein Fall mehr bekannt. Dazu kam, dass der privilegierte Sondertatbestand als Ausnahme zu eng gefasst war. Er passte auch weder zum zeitgleich reformierten Kindschaftsrecht, das eheliche und nichteheliche Kinder gleichstellt, noch zum reformierten Abtreibungsrecht. Angesichts der zahlreichen legalen Alternativen ging der Gesetzgeber davon aus, dass es nicht mehr zu Kindstötungen kommen würde und verwies auf die allgemeine Strafmilderung des minder schweren Falls des Totschlags nach §§ 212, 213 StGB.

Bild der Kindstötung wurde von spektakulären Einzelfällen geprägt

Die Folge des Wegfalls der Privilegierung des § 217 StGB ist aber weitreichender als zunächst gedacht. Gerichte müssen seitdem in jedem Einzelfall die psychische und soziale Ausnahmesituation einer Täterin prüfen.

Zunächst geht es um die Schuldfähigkeit. Diese wird aber nur selten verneint, zumal Stress und Überforderung nicht ausreichen, um die Schuld auszuschließen. Auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ist zu prüfen, wird aber nur selten angenommen. Dann gilt die Tat als Totschlag  mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren oder gar Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe.

Blickt man zurück, fällt auf, dass Instanzgerichte in den letzten Jahren eher hart geurteilt haben. Das hängt wohl damit zusammen, dass es in den Jahren 2005 und 2006 in der ehemaligen DDR zu spektakulären Fällen von Kindstötungen kam, welche eine neue und heftige Debatte auslösten. Strafgerichte scheinen seither davon auszugehen, dass sie angesichts der - angeblich - steigenden Zahlen von Tötungen den Wert des menschlichen Lebens betonen müssen und solche Taten eher streng bewerten sollten - nicht zuletzt, um plakativ zu unterstreichen, dass Kindstötung kein Mittel der Familienplanung werden darf. So wurde im Jahre 2005 allen Ernstes ideologisch debattiert. Auslöser war damals eine als Mord eingestufte Tötung von acht Neugeborenen durch eine Alkoholikerin in Frankfurt/Oder. Die Frau wurde zu 15 Jahren verurteilt.

In anderen Fällen wurden solch außergewöhnlich hohe Verurteilungen vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben. Allerdings intervenieren die Strafsenate des BGH eher nicht, wenn ein Instanzgericht "niedrige Beweggründe" und damit "Mord" annimmt. Die Formel, dass Mütter nun einmal der Schutz für das Neugeborene seien, auf den die Gesellschaft vertraut, scheint konsensfähig zu sein.

Verständnis für die psychische Dynamik der Täterinnen fehlt 

Trotz der spektakulären Fälle der Jahre 2005 und 2006 bleiben Kindstötungen, also die Tötung eines Neugeborenen, sehr selten. Verübt werden sie von psychisch hoch belasteten jungen Frauen, die ihre Schwangerschaft vor anderen, bisweilen auch vor sich selbst so erfolgreich verheimlichen, dass sie von der Geburt überrascht werden und panisch reagieren.

Aus der Tatsache, dass auch der Partner und die Eltern in solchen Verfahren behaupten, dass sie von der Schwangerschaft nichts bemerkt hätten, kann man schließen, dass es sich um wenig aufmerksame, in ihrer Kommunikation gestörte Familien handelt. Die angeklagten Frauen treten vor Gericht oft ungeschickt auf, was zur Missdeutung führen kann, sie missachteten den Wert des menschlichen Lebens.

Dazu kommt, dass die Gerichte – wie bereits angesprochen – fälschlicherweise der Meinung sind, dass die Zahl der Kindstötungen zunimmt und deshalb eher härtere Strafen verhängen. Auch tun sich Gutachter schwer, die psychische Dynamik der Täterinnen so zu schildern, dass Laien nachvollziehen können, wieso diese Mütter so paradox und unverständlich handeln. Da es mittlerweile legale Alternativen zu solch schrecklichen Taten gibt - man denke nur an die Debatte um Babyklappen - verstehen Beobachter solcher Strafverfahren nicht, wieso die ambivalent handelnden Frauen ihre Schwangerschaft verbergen, sich weder Beratung noch Hilfe holen, und dann in der Situation der Geburt panisch und überfordert reagieren.

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Gerichte tragen Bedeutung der kindlichen Integrität Rechnung

Kinder und alte Menschen werden eher selten Opfer eines Tötungsdelikts. Es handelt sich um jeweils fünf Pozent der offiziell von der Polizei registrierten Opfer eines vorsätzlichen Tötuingsdelikts. Aber wenn dies geschieht, kehren sich einige der üblichen kriminologischen Einschätzungen um. Normalerweise ist schwere Kriminalität von Frauen sehr selten. Mehr als 87 Prozent der Tötungen werden von Männern ausgeführt. Wie hoch bei den verbliebenden 13 Prozent Frauen der Anteil an Müttern ist, die ihre Kinder getötet haben wird in den offiziellen Statistiken nicht mitgeteilt. Allerdings gibt es eine Studie des Bundeskriminalamts aus den 1980er Jahren, wonach Mütter bei diesen seltenen Verbrechen etwa doppelt so häufig wie die Väter zu Täterinnen wurden.

Berechnet man das kindliche Risiko, kommt man auf eine Schwankung zwischen einem halben und und einem Fall pro 100.000 Kindern. Den höchsten Wert geben die polizeilichen Länderstatistiken für das Jahr 2006 in den östlichen Bundesländer an. Dies dürfte allerdings damit zusammen hängen, dass damals spektakuläre Fälle anstanden, die erhitzte Debatten auslösten - etwa, ob ostdeutsche Mütter systematisch ihrer Mutterrolle entfremdet wurden.

Mittlerweile gleichen sich Ost und West an. Die Zahl der kindlichen Opfer geht zurück. Am häufigsten werden Eltern wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts verurteilt. Für die Gerichte stellt sich dann die Frage, ob sie einer Mutter oder einem Vater abnehmen, dass er sein Kind nur habe beruhigen wollen. Ist eine Misshandlung objektiv für ein Kind gefährlich und leidet der  Täter oder die Täterin nicht unter einer psychischen Krankheit, wird eher ein Tötungsvorsatz angenommen. Überforderung, geringe Bildung und eine Biografie, die von Gewalt und Missachtung geprägt war, ändert an dieser Zuschreibung nichts.

Aber selbst dann, wenn ein Strafgericht den Tötungsvorsatz verneint und stattdessen Körperverletzung mit Todesfolge annimmt, ist die Mindeststrafe mit drei Jahren sehr hoch. Quälen Eltern ihr Kind oder lassen es verhungern, tendieren die Gerichte zu einer Verurteilung wegen Mordes. So gesehen betonen sie den hohen Wert des menschlichen Lebens und die Bedeutung, welche die kindliche Integrität und Autonomie hat, deutlicher denn je.

Prof. Dr. Monika Frommel ist Direktorin des Instituts für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian- Albrechts- Universität in Kiel und Verfasserin zahlreicher Veröffentlichungen unter anderem zu kriminalpolitischen Fragen.

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Tötung von Kleinkindern: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2111 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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