Druckversion
Montag, 19.01.2026, 22:05 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/streiks-bei-der-bahn-wenn-der-arbeitskampf-alle-angeht
Fenster schließen
Artikel drucken
1784

Streiks bei der Bahn: Wenn der Arbeits­kampf alle angeht

Dr. Gregor Dornbusch

25.10.2010

Streikbild

© milphoto - Fotolia.com

Die Eisenbahngewerkschaften haben Warnstreiks angekündigt, um einen einheitlichen Mindestlohn durchzusetzen. Und wie immer im Verkehrssektor fürchten nicht nur die Arbeitgeber den Arbeitskampf, wenn ausfallende Züge und lahm gelegte Verkehrsknotenpunkte drohen. Wie weit dürfen die Arbeitnehmer in einem Bereich gehen, der zur Daseinsvorsorge gehört?

Anzeige

Die Eisenbahngewerkschaften Transnet (DGB) und GDBA (Beamtenbund) haben für diese Woche Warnstreiks im Regionalverkehr angekündigt. Die laufenden Verhandlungen mit Regionalbahnunternehmen stocken. Die privaten Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitern zwischen fünf und zum Teil 20 Prozent weniger Lohn als die Deutsche Bahn.

Die Gewerkschaften wollen einen Branchentarifvertrag für den Regionalverkehr mit einem einheitlichen Mindestlohn durchsetzen. Das Lohnniveau soll auf das steigen, was schon für 90 Prozent der Beschäftigten gilt. Die nächste Verhandlungsrunde könnte von Streiks begleitet werden. Der Spielraum für die Arbeitgeber im Arbeitskampfrecht verengt sich immer mehr. Ist das zulässig?

Das Arbeitskampfrecht ist in Deutschland gesetzlich kaum geregelt. Schon eine genauere Definition ist schwierig. Letztlich geht es um die Ausübung kollektiven Drucks, um bestimmte Ziele zu erreichen. Und dieser Druck ist naturgemäß umso höher, je größer das betroffene Kollektiv ist. Für die Zulässigkeit eines Arbeitskampfes sind vier Fragen zu stellen: Wer kämpft? Wofür ist der Kampf? Mit welchen Mitteln wird gekämpft? Und nicht zuletzt: Ist der Kampf verhältnismäßig?

Wer wofür kämpfen darf – manche mehr, manche weniger

Die Fragen nach dem "Wer" und "Wofür" sind relativ einfach zu beantworten. Kampffähig sind die Parteien, die tariffähig und inhaltlich zuständig sind. Die beiden Bahngewerkschaften sind durchaus mächtig und tariffähig. Der DGB hat ca. 220.000, die GDBA noch rund 30.000 Bahnbeschäftigte als Mitglieder.

Arbeitskämpfe von Branchenverbänden könnten zwar – anders als solche von Industrieverbänden – besonderen Anforderungen unterliegen, etwa einer quantitativen Beschränkung der Arbeitskampfziele. Vor allem Spezialverbände wie zum Beispiel die Vereinigung Cockpit können ihre Stellung nämlich monopolistisch ausnutzen, um mit geringem Aufwand großen Druck auszuüben.

Die Unterscheidung ist aber nicht überzeugend, da auch Industrieverbände mit einer geschickten Auswahl der Streikenden und Schwerpunktstreiks mit wenig Aufwand viel Druck machen können.

Ein rechtmäßiger Branchentarifvertrag für die eigenen Mitglieder des Bahn-Regionalverkehrs ist ein zulässiges Kampfziel. Von allgemein nicht zulässigen Solidaritätsstreiks ist bislang nicht die Rede.

Zulässige Waffen im Kampf – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Mittel des Kampfes auf Arbeitnehmerseite ist der Streik. Bummelstreiks, Betriebsbesetzungen und Betriebsblockaden sind meist unzulässig. Warnstreiks während laufender Verhandlungen hingegen sind zulässig und finden statt.

Der Arbeitgeber verfügt von Gesetzes wegen über Gegenmittel. Diese werden allerdings selten umgesetzt: Die Aussperrung hat sich seit Mitte der 80er Jahre weitgehend erledigt. Von den weiteren Mitteln Massenänderungskündigung, Betriebsstilllegung und Streikbruchprämie findet sich am ehesten noch die letztgenannte.

Betriebsstilllegungen sind zwar vom Bundesarbeitsgericht (BAG) wieder ins Gespräch gebracht worden: In seiner Entscheidung zur Zulässigkeit von Flashmob-Aktionen meinte das BAG zuletzt, der Arbeitgeber könne ja mit Stilllegung reagieren. Dies wirkt allerdings eher weltfremd.

Friedenspflicht und Angemessenheit von Warnstreiks

Ob ein Arbeitskampf rechtswidrig oder rechtmäßig ist, entscheidet sich meist bei den Fragen der Verhältnismäßigkeit und sonstiger Einschränkungen. Einschränkungen des Streitrechts sind vor allem die Friedenspflicht und die Schlichtung. Die Friedenspflicht besteht, solange ein Tarifvertrag gilt, über dessen Neuabschluss verhandelt wird. Das ist im Regionalbahnverkehr nicht der Fall. Eine allgemeine Schlichtungspflicht besteht nicht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine vereinbart.

Die Kampfmaßnahmen sind verhältnismäßig, wenn die eingesetzten Mittel geeignet, erforderlich und angemessen sind. Warnstreiks sind ohne Zweifel geeignet, das Ziel eines Tarifabschlusses zu erreichen. Da ein anderes Mittel während laufender Verhandlungen kaum in Frage kommt, sind sie auch erforderlich.

Entscheidend ist die eigentliche Angemessenheit. Maßgeblich ist, ob Stand und Dauer der Verhandlungen einen Warnstreik rechtfertigen. Im welchem Umfang werden der Gegner und vor allem die Allgemeinheit belastet? Wird die örtliche Mindestversorgung gefährdet? Immerhin gehört der Verkehrsbereich zur Daseinsvorsorge, so dass ein Mindeststandard eingehalten werden muss, damit nicht der gesamte Verkehr zum Erliegen kommt.

Zwischen Arbeitskampfrecht und schlechter publicity

Der typische Warnstreik dauert meist eine Stunde. In der Regel vergeht aber deutlich mehr Zeit, bis alles wieder im gewohnten Rahmen läuft. Das ist meist immer noch angemessen und als Begleiterscheinung hinzunehmen.

Die Arbeitgeber können für die Zeit des Warnstreiks den Lohn einbehalten. Ist der Streik rechtswidrig, können sie per einstweiliger Verfügung vorgehen, sofern er rechtzeitig angekündigt wurde. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist mit hohen Hürden (Schadensbezifferung, Nachweis) versehen, nur selten erfolgreich und wird daher nicht besonders häufig versucht. Alles andere bleibt theoretisch.

Den Arbeitnehmern steht außerhalb des Streikrechts noch eine praktische Möglichkeit zur Verfügung: Der Betriebsrat könnte eine Betriebsversammlung ansetzen. Die hat denselben Effekt – der Betrieb ruht. Für eine solche Versammlung sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, aber das Risiko ist für den Arbeitgeber um so realer, je stärker die Gewerkschaft im Betriebsrat vertreten ist.

Den Bahnunternehmen wird wenig anderes übrig bleiben, als auf den Unmut der betroffenen Kunden zu setzen. Auch die Gewerkschaften können sich aber negative publicity nicht leisten, wollen sie nicht noch mehr Mitglieder verlieren. Daran wird auch der für Dezember 2010 geplante Zusammenschluss von DGB und GDBA nichts ändern.

Für die nun angekündigten Warnstreiks gilt jedenfalls, dass sie wohl hinzunehmen sind. Erst wenn sie zu zahlreich oder zu lang werden und damit in die Daseinsvorsorge eingegriffen wird, können die Bahn-Arbeitgeber auf Erfolg vor Gericht hoffen. Solange aber nur regional Verspätungen um ein oder zwei Stunden auftreten, wird das noch als rechtmäßig anzusehen sein.

Der Autor Dr. Gregor Dornbusch ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Baker & McKenzie in Frankfurt am Main.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Gregor Dornbusch, Streiks bei der Bahn: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1784 (abgerufen am: 19.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Bahn
    • Mindestlohn
    • Streik
Das Zugunglück im Sommer 2022. 19.01.2026
Bahn

Landgericht München II zu Pflichtverletzung:

Frei­sprüche nach Zug­un­glück bei Gar­misch-Par­ten­kir­chen

Vor dreieinhalb Jahren starben fünf Menschen bei einem schweren Zugunglück in Oberbayern. Die Justiz hat den Fall aufgearbeitet - und jetzt geurteilt.

Artikel lesen
Ein Bauarbeiter bedient einen Presslufthammer 07.01.2026
Individual-Arbeitsrecht

Neuerungen für Beschäftigte und Arbeitgeber:

Das ändert sich 2026 in der Per­so­nal­ar­beit

Mindestlohn, Aktivrente, Lohntransparenz:  Das Jahr 2026 bringt spürbare Veränderungen für Personalabteilungen und Arbeitsrechtler. Welche Neurungen zu beachten sind und wer davon profitiert, erläutert Alexander Willemsen.

Artikel lesen
Bundeswehrsoldaten am Bahnsteig 30.12.2025
Politik

Steuern, Soziales, Bundeswehr:

Was sich 2026 ändert

Rente, Mindestlohn, Grundsicherung – im neuen Jahr treten einige Reformen in Kraft, die die Einkommen vieler Bürger betreffen. Wo ist mehr Geld drin und wo muss man tiefer in die Tasche greifen? Eine Übersicht.

Artikel lesen
Plakat zum Schulstreik 04.12.2025
Schulen

Proteste gegen den Wehrdienst:

Dürfen Schüler streiken?

Am Freitag stimmt der Bundestag über die Neuregelung des Wehrdienstes ab. Für denselben Tage haben junge Menschen zu einem bundesweiten Aktionstag und Demonstrationen aufgerufen. Doch Schulstreik kollidiert mit dem Bildungsauftrag.

Artikel lesen
Audi Q3 14.11.2025
Mindestlohn

BSG gibt Rentenversicherung Recht:

Ein Fir­men­wagen ersetzt nicht den Min­dest­lohn

Als einzige Vergütung bekamen zwei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer jeweils einen Firmenwagen, ihr Arbeitgeber zahlte darauf Abgaben. Zusätzlich muss er Abgaben auf den gesetzlichen Mindestlohn leisten, auch wenn er den gar nicht zahlt.

Artikel lesen
Fahnen von Verdi vor einem Bürogebäude 13.11.2025
Kirche

Arbeitsgericht Erfurt zum Sonderrecht "Dritter Weg":

Kirche darf Streik im Kli­nikum Weimar unter­sagen

Wieder einmal kämpfen Kirche und Diakonie um ihre Sonderrechte. In Thüringen waren sie erfolgreich: Die Gewerkschaft Verdi dürfe in einer Weimarer Klinik keinen Arbeitskampf organisieren, entschied das ArbG Erfurt. 

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Fieldfisher
Re­fe­ren­dar:in (m/w/d) am Stand­ort Mün­chen

Fieldfisher , Mün­chen

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Prak­ti­kan­ten­pro­gramm FPS in Practi­ce, Herbst 2026

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Frank­furt am Main

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von CMS Deutschland
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich Ar­beits­recht

CMS Deutschland , Düs­sel­dorf

Logo von DLA Piper UK LLP
Re­fe­ren­dar (m/w/x) Frank­furt

DLA Piper UK LLP , Frank­furt am Main

Logo von Fieldfisher
Re­fe­ren­dar:in (m/w/d) am Stand­ort Ham­burg

Fieldfisher , Ham­burg

Logo von Gesellschaft für Dienste im Alter mbH (GDA)
Voll­ju­rist (w/m/d) als Re­fe­rent für kol­lek­ti­ves Ar­beits­recht

Gesellschaft für Dienste im Alter mbH (GDA) , Han­no­ver

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Kapitalanlage­haftung

27.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Produkthaftung und -sicherheit

28.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Manager- und Berufshaftung

28.01.2026

Karriere-Powerworkshops: Souverän sichtbar statt zurückhaltend!

27.01.2026

Tag des bedrohten Anwalts und der bedrohten Anwältin - PODIUMSDISKUSSION

27.01.2026, Berlin

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH