Druckversion
Mittwoch, 21.01.2026, 17:33 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/schadensersatz-differenzhypothesenschadensersatz-berrechnung-diesel
Fenster schließen
Artikel drucken
51874

BGH vor Entscheidung im Dieselskandal 2.0: So könnte sich der Scha­dens­er­satz bei Ther­mo­fens­tern berechnen

von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

30.05.2023

Ein gelbes Auto verlässt eine dunkle Halle, während es Rauch ausstößt, was auf Abgasproblematik hinweist.

Lässt sich der schmutzige Diesel durch Schadenersatz vergolden? Bild: Fiktives Auto, LTO/Midjourney (KI)

Der BGH tendiert dazu, bei Thermofenstern einen "mittleren Schadensersatz" statt Kaufpreisrückerstattung zuzusprechen. Wieviel Geld für Dieselkunden ergäbe das und droht ein Berechnungschaos? Hans-Peter Schwintowski mit Einschätzungen. 

Anzeige

Wenn ein Dieselauto zum Beispiel ab 12 Grad und tieferen Temperaturen die Abgasreinigung drosselt oder einstellt, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. So die klare Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; auch die meisten deutschen Gerichte urteilen so. Anders sah es hingegen bei der Frage aus, ob es bei solchen "Thermofenstern" für Dieselkunden auch einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hersteller gibt. Der BGH lehnte diese klar ab, muss aber nun wegen Vorgaben aus Luxemburg umdenken. Denn der EuGH entschied kürzlich in seinem Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21), dass auch eine fahrlässige Schadensersatzhaftung bei illegalen Abschalteinrichtungen in Betracht kommt.

Am 8. Mai 2023 hat der Dieselsenat, d. h. der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa-Zivilsenat, in mehreren Dieselverfahren Folgerungen aus dem Urteil des EuGH vom 21. März 2023 (C-100/21) öffentlich erörtert. 

Die Vorsitzende Richterin, Dr. Eva Menges, ließ laut LTO-Bericht erkennen, einen Schadensersatzanspruch im Sinne von § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Beachtung des EuGH-Urteils nun grundsätzlich zu bejahen. Sie betonte indes die Aussage des EuGH, wonach die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes Sache der Mitgliedstaaten sei. 

Oberster Gerichtshof in Österreich spricht großen Schadensersatz zu

Übliche Formen des deliktsrechtlichen Schadensersatzes sind der "kleine" und "große" Schadensersatz. Beim kleinen Schadensersatz kann der Gläubiger die mangelhafte Sache behalten und verlangen, so gestellt zu werden, als ob gehörig erfüllt worden wäre. Demgegenüber stellt der Gläubiger beim großen Schadensersatz die Sache wieder zur Verfügung und verlangt Schadensersatz statt der ganzen Leistung für die Nichterfüllung des gesamten Vertrags. Konkret übertragen auf Dieselfälle bedeutet das die Rückgabe des Fahrzeugs und Rückerstattung des Kaufpreises unter Anrechnung des Nutzungsvorteils durch gefahrene Kilometer. Diesen großen Schadensersatz bejahte der BGH im VW-Urteil vom 25. Mai 2020 (BGH VI ZR 252/19), in dem er die Abgas-"Umschaltlogik" als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ansah.

Der Oberste Gerichtshofs Österreichs (öOGH) urteilte jüngst, dass auch bei illegalen Thermofenstern großer Schadensersatz zuzusprechen sei. Er entschied am 25.04.2023, dass der Käufer einen VW mit Thermofenster zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen könne (10 Ob 2/ 23a und 10 Ob 16/23k). Wenn der Hersteller keine geeignete Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch Reparatur des Fahrzeugs anbiete, könne die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt werden. Dies komme dem Grundsatz der Naturalrestitution (Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde) am nächsten. Denn dies beseitige die ungewollte Zusammensetzung des Vermögens unmittelbar. Dabei müssten dem Kunden aber die Vorteile, also die gefahrenen Kilometer, angerechnet werden.

BGH wohl gegen Kaufpreisrückzahlung 

Doch der BGH tendiert dazu, den Schadensersatzanspruch bei Käufern von Dieselautos mit illegalem Thermofenster nicht auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu richten. Zur Begründung für eine mögliche Verneinung des großen Schadensersatzes deutete die Vorsitzende Richterin Menges laut LTO-Bericht an, dass bei nur fahrlässiger unzulässiger Abschalteinrichtung auch die Rechtsfolge für den Schädiger weniger gravierend ausfallen könnte. Der BGH denke darüber nach, auf den "Differenzhypothesenvertrauensschaden" abzustellen. Ob dieser Begriff auf Dauer dogmatisch belastbar sei, müsse noch geklärt werden. Jedenfalls ginge es um eine Art mittleren Schadensersatz, der mehr als der kleine Schadensersatz sei. 

Bei diesem Ansatz handelt es sich dogmatisch gesprochen wohl um die hypothetische Differenz für das Vertrauen, das der Käufer in die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung für sein Fahrzeug hatte. Das heißt: Er durfte darauf vertrauen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet, zugelassen und in Betrieb genommen wurde, d.h. auch in diesem Zustand verkauft werden könnte. In diesem Vertrauen auf eine ordnungsgemäße EG-Typgenehmigung wurden die Käufer von Fahrzeugen, die mit Thermofenstern ausgerüstet waren, enttäuscht.

Es geht um hypothetischen Schaden 

Der Ansatz des BGH kann im Ergebnis überzeugen. Der aus Sicht der Schutzzwecke des europäischen Typgenehmigungsrechts zu entwickelnde Schadensersatz muss die Unsicherheiten hinsichtlich der Möglichkeit ausgleichen, das Fahrzeug anzumelden oder in Betrieb zu nehmen oder zu verkaufen (vertiefend EuGH v. 21.03.2023 - C-100/21 Rn. 84). Dieser Schaden kann seiner Natur nach nur hypothetisch entwickelt werden, da Fahrzeuge mit einer fehlerhaften Abgaseinrichtung vom Kraftfahrtbundesamt bisher genehmigt sind und somit im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden dürfen. 

Es geht also darum, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen, der zugleich in einem angemessenen Verhältnis steht (EuGH aaO Leitsatz 2). Das angemessene Verhältnis des dem Käufer zu gewährenden Schadensersatzes ist immer dann erreicht, wenn der Schadensersatz beim Hersteller des Fahrzeugs auch für die notwendige Prävention, also dafür sorgt, dass der Hersteller unzulässige Thermofenster und ähnliche Einrichtungen in Zukunft nicht verbaut. Dieser Gedanke, der letztlich dafür sorgt, dass Regulierungsgewinne abgeschöpft werden, um die Präventionsfunktion des Schadenersatzrechtes zu realisieren, ist in der Rechtsprechung des BGH erstmals seit den Caroline von Monaco-Fällen ausdrücklich anerkannt worden (BGH v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGH v. 05.12.1995 - VI ZR 332/94). Er ist heute auch im Kartellschadensrecht durchgesetzt (§§ 33a, 34 GWB). 

Letztlich sorgt ein solcher Schadensersatzanspruch für das vom Europäischen Gerichtshof eingeforderte Ziel, nämlich die "Schaffung und das Funktionieren eines Binnenmarkts mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern von Kraftfahrzeugen zu gewährleisten" (EuGH aaO Rn. 80). 

Was muss der Schadensersatz abdecken? 

Aus dieser Perspektive muss der dem Käufer zu gewährende Schadensersatz das Risiko der drohenden Rücknahme der Betriebsgenehmigung ausgleichen . Dieses Risiko beinhaltet zunächst einmal die Kosten für das Umrüsten des Fahrzeugs mit einer wirksamen Abgasanlage, wobei es für die Frage, in welcher Weise die Fahrzeuge umgerüstet werden müssten zuvor eine wirksame Verfügung seitens des Kraftfahrtbundesamtes geben müsste. Hinzu kämen Kosten für den ergänzenden Kraftstoff (AdBlue) und für zusätzliche Wartungsinterwalle. 

Darüber hinaus erleidet ein Fahrzeug, das in der Ermangelung einer hinreichenden Betriebsgenehmigung möglicherweise aus dem Verkehr gezogen werden muss, beim (hypothetischen) Verkauf einen signifikanten Minderwert. Damit ist der tatsächlich entstandene Schaden aber noch nicht vollständig erfasst, denn der Hersteller hat das Vertrauen des Käufers in die Abgasarmut des Fahrzeugs durch seine Manipulationen enttäuscht. Der Käufer, der auf die Zusicherungen des Herstellers vertrauen durfte, ging davon aus, eine Investition in eine umweltfreundliche Technik zu tätigen. Tatsächlich aber handelte es sich um eine umweltschädliche Technik. Der daraus resultierende Schaden ist materieller Natur, da er sich in der Investition in Fahrzeuge dieser Art widerspiegelt. 

Dieser Gedanke ist auch für den Europäischen Gerichtshof grundlegend, denn er betont, dass die beim Käufer im Zeitpunkt des Erwerbs durch die fehlerhafte EG-Typgenehmigung entstehende Unsicherheit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen (Rn. 84) durch einen angemessenen Schadensersatz auszugleichen ist. Dabei geht der Gerichtshof von der Inbetriebnahme eines nicht-manipulierten Fahrzeugs mit ordnungsgemäßer EG-Typgenehmigung aus. Nationale Rechtsvorschriften, die es dem Käufer eines Fahrzeugs praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, stünden mit dem Grundsatz der Effektivität nicht in Einklang (Rn. 93). Umgekehrt dürften die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe (Rn. 94). 

Vermeidung von Chaos durch Schadenspauschalisierung von bis zu 35%

Aus dieser Perspektive erscheint es sinnvoll und für die Praxis außerordentlich hilfreich, wenn der BGH über eine Art Schadenspauschalisierung, zum Beispiel für bestimmte Fahrzeugtypen nachdenken und entsprechend urteilen würde. Eine solche richterliche Schadensschätzung wäre nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich. Der BGH könnte beispielsweise andeuten, dass die typische Wertminderung eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Betrieb genommen worden ist, bei etwa 20% bis 25% des Neuwertes liegen könnte. Größenordnungen dieser Art werden von Brancheninsidern überwiegend für angemessen und zutreffend gehalten. 

Hinzu kämen die typischen Durchschnittskosten für die womögliche Umrüstung von Fahrzeugen, die nach Brancheninsidern zwischen 3000,- bis 6000,- Euro liegen sollen. Ergänzt man Zahlen dieser Art um den Gedanken der Prävention, so könnte es sinnvoll sein, aus der Sicht des BGH eine typische Durchschnittsmarge für den zu ersetzenden Schaden von etwa 30% bis 35% des Neupreises anzunehmen. 

Auf der Grundlage einer solchen Margenvorgabe würde verhindert, dass für jedes einzelne Fahrzeug womöglich Sachverständige Begutachtungen durchzuführen hätten. Die Gesamtabwicklung der infrage stehenden Schäden könnte rasch, unbürokratisch und kostenreduziert erfolgen. Zugleich würde der BGH mit einer solchen Vorgabe die Schutzfunktionen des europäischen Typgenehmigungsrechts aus der Sicht des Wirksamkeitsgrundsatzes (Art. 4 Abs. 3 EUV) konkretisieren und den Begriff des Differenzhypothesenvertrauensschadens praktisch anwendbar machen. 

Unterlässt der BGH in seinem Urteil am 26. Juni hingegen klare Vorgaben zur Berechnung des Schadensersatzes wird dies zu einem kaum überschaubaren Flickenteppich von unterschiedlichen Schadensberechnungen durch Instanzgerichte führen, inklusive vieler Revisionen. Ein Ergebnis, was der BGH auch im eigenen Interesse vermeiden sollte. 

Der Auto Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski war Rechtsprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin. Er hatte er seit 1993 bis zur Pensionierung einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht sowie Europarecht.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH vor Entscheidung im Dieselskandal 2.0: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51874 (abgerufen am: 21.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Abgasaffäre
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Präsident des EuGH Prof. Dr. Koen Lenaerts bei einer Rede am 15.09.2023 27.12.2025
EuGH

Sollte man kennen:

Sieben wich­tige EuGH-Ent­schei­dungen 2025

Upload-Filter-Diskussion reaktiviert, Mitgliedstaaten an die Menschenwürde von Asylbewerbern erinnert und Streit mit Polen eskaliert: Das Jahr 2025 war auch am EuGH spannend und thematisch breit gefächert. Ein Best-of.

Artikel lesen
Ex-Audi-Chef Rupert Stadler bei seiner Verhandlung vor dem LG München 19.12.2025
Abgasaffäre

BGH bestätigt:

Ex-Audi-Chef Stadler zurecht wegen Betrugs ver­ur­teilt

Zehn Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals ist die Verurteilung von Ex-Audi-Chef Rupert Stadler wegen Betrugs rechtskräftig. Der BGH hat die Revision gegen die Verurteilung verworfen.

Artikel lesen
Illegal entsorgter Müll 05.11.2025
Umweltschutz

Bekämpfung von Umweltkriminalität:

Das Umwelt­straf­recht als Tür­öffner für höhere Ver­bands­geld­bußen

Das BMJV geht die Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtrichtlinie an. Neben Änderungen im Strafgesetzbuch soll der Höchstbetrag für Verbandsgeldbußen vervierfacht werden – auch für Straftaten ohne Umweltbezug.

Artikel lesen
Dieselfahrzeug 15.10.2025
Abgasaffäre

BGH zu Verkehrs-Rechtsschutzversicherung:

Rechts­schutz erst­reckt sich auch auf den Fahr­zeu­ger­werb

Eine Dieselklage gab dem BGH Gelegenheit, eine hochumstrittene Rechtsfrage zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zu klären: Die Versicherung erstreckt sich auch auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs. 

Artikel lesen
Abgase aus Autoauspuff 25.09.2025
Abgasaffäre

OVG Schleswig-Holstein gibt Klage von DUH statt:

Mil­lionen Die­sel­fah­rern droht die Still­le­gung ihres Fahr­zeugs

Das Schleswig-Holsteinische OVG bestätigt: Vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigte VW-Abschalteinrichtungen sind illegal. Das Urteil im Musterverfahren dürfte Auswirkungen auf Millionen Dieselfahrzeuge haben. Es droht sogar die Stilllegung.

Artikel lesen
Abgase aus Auspuff 01.08.2025
Abgasaffäre

EuGH zum Dieselskandal bei VW:

Typen­ge­neh­mi­gung begründet keinen unver­meid­baren Ver­bot­s­irrtum

Die illegale Abschalteinrichtung ist von der Behörde genehmigt gewesen – wieso also dafür haften? So versuchen Automobilhersteller sich im Dieselskandal aus der Verantwortlichkeit zu befreien. Das geht aber nicht, findet der EuGH.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Latham & Watkins LLP
An­walts- oder Wahl­sta­ti­on im Be­reich Health­ca­re & Li­fe Sci­en­ces...

Latham & Watkins LLP , Ham­burg

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
RECHTS­AN­WÄL­TE (W/M/D) FÜR VER­SI­CHE­RUNGS­RECHT

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Ham­burg

Logo von Latham & Watkins LLP
An­walts- oder Wahl­sta­ti­on im Be­reich Health­ca­re & Li­fe Sci­en­ces...

Latham & Watkins LLP , Frank­furt am Main

Logo von Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus)
Voll­ju­ris­tin/Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus) , Ober­ur­sel (Tau­nus)

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Re­fe­ren­dar (w/m/d) Im­mo­bi­li­en­recht

Osborne Clarke GmbH & Co. KG , Ham­burg und 1 wei­te­re

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
RECHTS­AN­WÄL­TE (W/M/D) FÜR VER­SI­CHE­RUNGS­RECHT

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Leip­zig

Logo von Duale Hochschule Baden-Württemberg Karlsruhe
Ju­rist*in (m/w/d) im Prü­fung­s­amt

Duale Hochschule Baden-Württemberg Karlsruhe , Karls­ru­he

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Online Info Session Jurastudium (LL.B., EjP)

28.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Gesellschafter­rechte und -streit

29.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Automotive

29.01.2026

64. Deutscher Verkehrsgerichtstag

28.01.2026, Goslar

§ 15 FAO - Foto- und Bildrechte in digitalen Medien - Update 2026

28.01.2026, Hamburg

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH