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Vertragliche Spielsperre im Casino: Ein bisschen wie ein Pakt mit dem Teufel

von Prof. Dr. Roland Schimmel

28.11.2011

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Ein bisschen wie ein Pakt mit dem Teufel

Wie schützen sich Süchtige rechtsgeschäftlich gegen die Risiken ihrer Sucht? Ein juristisches Mittel: Sie können mit dem Casino eine Spielsperre vereinbaren, so dass ihnen künftig der Zutritt verwehrt wird. Das ermöglicht die Vertragsfreiheit. Doch was, wenn sich die Situation des Spielers ändert? Roland Schimmel über das vertragliche "Nicht-Verträge-Schließen".

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Seit einigen Jahren sieht der Bundesgerichtshof (BGH) diese Sperre als Vertrag, der dem Spieler einen Schadensersatzanspruch gewährt, wenn das Casino ihn gleichwohl spielen lässt – und er verliert.

Der Inhalt eines solchen Vertrags ist ungewöhnlich: Die eine Seite verspricht der anderen, in Zukunft keine Verträge mehr mit ihr zu schließen. Obwohl der vermögende Spielsüchtige ein attraktiver Kunde ist, hat das Casino gute Gründe, sich mit einer derartigen Sperre einverstanden zu erklären. Für ein staatlich beaufsichtigtes und an einem seriösen Ruf interessiertes Unternehmen ist es untunlich, an kontrollverlustgefährdeten Suchtkranken Geld zu verdienen.

Wie wirksam nun eine Spielsperre ist, steht und fällt mit der Frage, wie leicht sie aufzuheben ist. Der Spieler, der heute Einsicht in seine Sucht zeigt und sich vor dem drohenden Ruin schützen will, kann morgen seine Meinung geändert haben. Eben darin liegt das Problem des Süchtigen.

Aufhebung der Spielsperre kann zu Schadensersatz führen

Juristisch betrachtet kommt es also darauf an, den Vertrag über die Spielsperre aufhebungssicher zu gestalten. Dass das schwierig ist, zeigt ein soeben ergangenes Urteil des BGH (Urt. v. 20.10.2011, Az. III ZR 251/10). In dem zu entscheidenden Sachverhalt verlangte die Ehefrau des Spielsüchtigen aus abgetretenem Anspruch ihres Mannes Schadensersatz für Spielverluste in sechsstelliger Höhe. Diese waren entstanden, nachdem der Zocker die Aufhebung seiner Spielsperre beim Casino beantragt hatte und nach Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse wieder zum Spiel zugelassen worden war.

Die Ehefrau argumentierte nun, eine solche Wiederzulassung hätte nicht stattfinden dürfen, zumal die Sperre auf sieben Jahre befristet war, der Spieler seine Meinung aber schon nach zwei Jahren wieder geändert hatte.

Die ersten beiden Instanzen wiesen die Klage ab. Der BGH dagegen beurteilte das Verhalten der Spielbank als vertragswidrig und schadensersatzpflichtig.

Auf den ersten Blick ist die Entscheidung erfreulich. Sie gewährt dem schwachen Spielsüchtigen nämlich Schutz nicht nur gegen die Spielbank, sondern in erster Linie gegen sich selbst. Argumentativ wählt sie einen gut gangbaren Weg, indem sie auf den Sinn des Sperrvertrags abstellt, der gerade und hauptsächlich im Schutz der schwächeren Partei gegen ihre eigenen Entscheidungen liegt.

Normalerweise ersetzt der neue Wille den alten

Auf den zweiten Blick kommen Bedenken: Ist die Vertragsfreiheit so leicht vertraglich auszuschließen? Schließlich ist der Spielsüchtige, solange er geschäftsfähig ist, Herr seiner Entscheidungen. Also kann er ebenso gut einvernehmlich einen Vertrag aufheben, wie er andere Verträge schließen kann. Wer auf die Freiheit zur Vertragsaufhebung verzichtet, bindet sich ungewöhnlich streng und lang.

Man stelle sich einen befristeten Arbeits- oder Mietvertrag vor. Der ist durch die Befristung gegen eine ordentliche Kündigung gesichert und gewährt damit beiden Parteien Erwartungssicherheit. Aber eine einvernehmliche Vertragsaufhebung bleibt immer möglich. Die Privatrechtsordnung gibt vor, dass die jüngere Willensübereinstimmung und -bekundung stärkere Wirkung hat als die ältere. Der ältere Wille wird durch den neuen ersetzt, sei es, weil er aktueller und sachnäher ist, sei es, weil nur so die Willensfreiheit die Geltung erhält, die ihr als zentrales Prinzip des Vertragsrechts zukommt.

Warum soll also für einen Spielsperrvertrag etwas anderes gelten? Der Preis dafür ist, dass man den Rang der Privatautonomie in Frage stellen muss – oder wenigstens klare Kriterien dafür angeben, wann man ausnahmsweise eine unumkehrbare vertragliche Bindung zulassen möchte. Dem BGH ist das gelungen.

Bei der Spielsperre ist Vertragsaufhebung ein Vertragsverstoß

Im erwähnten Urteil hat das Gericht nicht nur auf den Ausnahmecharakter der erhöhten Bindungswirkung bei der Spielsperre hingewiesen. Es hat außerdem klar dargelegt, dass diese Ausnahme vom Vertragszweck geradezu geboten sei. Tatsächlich bringt der Spielsperrvertrag keine positiven Handlungspflichten hervor. Vielmehr ist er – einigermaßen atypisch – nur darauf gerichtet, durch geeignete organisatorische Maßnahmen wie Einlasskontrollen etwas zu verhindern, nämlich künftige Vertragsschlüsse über Glücksspiele. Wer sich nun freiwillig auf einen so ungewöhnlichen Vertrag einlässt, muss auch mit der unlogisch anmutenden Folge leben, dass die Vertragsaufhebung ein Vertragsverstoß ist. Anderenfalls wäre der Sperrvertrag das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben ist.

Außerdem lässt der BGH einen für Spieler und Spielbank gangbaren Weg offen, sich der Sperre wirksam schon vor Ablauf der vereinbarten siebenjährigen Frist zu entledigen. Das Gericht verlangt zur Meidung von Schadensersatzansprüchen, das Casino müsse prüfen, ob der Spieler, etwa nach einer Suchttherapie, wieder zu einem „kontrollierten Spiel“ in der Lage sei. Die reine Behauptung, alles im Griff zu haben, wird dafür nicht genügen. Die ist nämlich typisch für Süchtige.

Die Rechtswissenschaft kann also mit dem Urteil ihren Frieden machen: An der Bedeutung der Vertragsfreiheit ist nur ein wenig gekratzt worden, und das auch noch mit gutem Grund. Und im Namen eines anderen wichtigen zivilrechtlichen Prinzips: Des Schutzes des Schwächeren.

Hat die Frage nun vermehrt praktische Relevanz? Wohl eher nur jenseits des Kreises der Suchtgefährdeten. Kaum jemand sonst wird ohne Not Verträge schließen, aus denen er sich selbst mit Hilfe des Vertragspartners nicht mehr lösen kann. Dazu riecht die Angelegenheit doch zu sehr nach einem Pakt mit dem Teufel. Unter den Suchtgefährdeten sind vermutlich die Spieler die am stärksten betroffene Interessengruppe, denn kaum eine Sucht runiert den Betroffenen so schnell auch finanziell. Aber die Rechtsfrage lässt sich sehr wohl auf das Alltägliche herunterbrechen: Man stelle sich nur einen Alkoholiker vor, dem es gelingt, mit dem Wirt oder dem Getränkehändler eine spielsperrenähnliche Vereinbarung zu treffen. Hat der Trinker – Geschäftsfähigkeit unterstellt – nun einen Schadensersatzanspruch gegen den Mann hinter der Theke oder nicht?

Der Autor Roland Schimmel ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main.

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Roland Schimmel, Vertragliche Spielsperre im Casino: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4912 (abgerufen am: 15.12.2025 )

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