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3184

Prozess wegen afrikanischer Kriegsverbrechen: Ein Fall für das Welt­recht­s­prinzip

Dr. Robert Frau

04.05.2011

hutu

© ddp images / AP

Ab Mittwoch muss sich unter anderem der Chef einer Hutu-Miliz wegen Gräueltaten im Kongo vor dem OLG Stuttgart verantworten. Dass der in Deutschland lebende ruandische Staatsangehörige auch hier angeklagt werden konnte, ist der besonderen Möglichkeit einer weltweiten Strafverfolgung etwa von Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verdanken. Eine Einordnung von Robert Frau.

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Die Strafhoheit eines Staates gehört zu dem Kernbereich seiner Souveränität. An kaum einer anderen Stelle ist die Staatsgewalt so deutlich zu spüren wie bei der Strafgesetzgebung und bei der Ahndung von Verstößen, und an kaum einer anderen Stelle beharren Staaten so auf ihrer Souveränität, wie sie es beim Strafrecht tun – der Streit um den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zeigt dies deutlich.

Angesichts dessen mag es verwundern, dass nun in Stuttgart ein Prozess über Taten geführt wird, die im Kongo begangen wurden. Tatsächlich stützt sich dieses Verfahren auf das so genannte Weltrechtsprinzip. Was ist darunter zu verstehen?

Strafgewalt darf aufgrund verschiedener Anknüpfungspunkte ausgeübt werden. In der Regel ist der Strafanspruch eines Staates gebietsbezogen, das heißt ein Staat ahndet alle Inlandstaten. Man spricht hier vom Territorialitätsprinzip, § 3 Strafgesetzbuch (StGB). Der Strafanspruch kann aber auch personenbezogen sein; ein Staat ahndet dann Auslandstaten seiner Staatsangehörigen (aktives Personalitätsprinzip, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder im Ausland von Ausländern gegen seine eigenen Staatsangehörigen begangene Taten (passives Personalitätsprinzip, § 7 Abs. 1 StGB).

Anerkennung des Weltrechtsprinzips durch Nachweis von Staatenpraxis

Dazu kommt das Weltrechts- oder Universalitätsprinzip (§ 6 StGB). Gemeint ist damit ein Strafanspruch, der allein deshalb besteht, weil das betreffende Rechtsgut international als besonders schutzwürdig und seine Verletzung daher als strafwürdig anerkannt ist.

Das Weltrechtsprinzip erlaubt es also einem Staat, Straftaten von Ausländern gegen Ausländer im Ausland unter Strafe zu stellen und zu verfolgen, auch wenn kein Bezug zum Inland besteht – vom Standpunkt der Souveränität aus gesehen ein Unding.

Daher ist es auch etwas vorschnell, per se von einer weiten Geltung des Weltrechtsprinzips im Völkerrecht auszugehen. Noch bei den Verhandlungen über das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) 1998 hat die Staatengemeinschaft den deutschen Vorschlag abgelehnt, das Weltrechtsprinzip der Arbeit des Gerichts zugrunde zulegen.

Damit das Weltrechtsprinzip als anerkannter Anknüpfungspunkt gelten kann, müssen Staaten den Grundsatz in der Praxis nachweislich angewendet haben. Andernfalls wäre jedes ein Strafverfahren auf Basis des Weltrechtsprinzips ein Verstoß gegen die Souveränität irgendeines Staates.

In Deutschland wurde bereits Anfang der 1990er Jahre ein Verfahren von deutschen Strafverfolgungsbehörden auf das Weltrechtsprinzips gestützt. Der Fall wurde jedoch von dem UN-Tribunal für das ehemalige Jugoslawien übernommen und ist als Tadić-Verfahren in die Völkerrechtsgeschichte eingegangen.

Dieser und ähnliche Prozesse zeugen von der Geltung des Weltrechtsprinzips für die völkerrechtlichen "corecrimes", das heißt Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Daneben gilt das Prinzip aber auch für die Strafverfolgung der Piraterie – für eben diese Strafverfolgung ist es ursprünglich auch einmal entwickelt worden. Der Pirat gilt seit jeher als Prototyp des "hostishumani generis", des "Feindes der Menschheit". Es handelt sich also um einen Täter, dessen Taten so abscheulich sind, dass alle Staaten ein Interesse ander Strafverfolgung haben – und ein entsprechendes Recht darauf.

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Erste deutsche Verurteilung nach dem Völkerstrafgesetzbuch möglich

Im Ergebnis gestattet es das Weltrechtsprinzip den Staaten, bestimmte Taten zu verfolgen. Die Strafverfolgung geschieht dann auf nationalrechtlicher Grundlage. Dies bringt uns zurück zu dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.

Dem angeklagten Milizenführer und seinem Stellvertreter werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen vorgeworfen. Seit 2002 sind diese Delikte in Deutschland nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) strafbar. Das Gesetz gilt gemäß § 1 auf Grundlage des Weltrechtsprinzips. Wegen die Geltung des Grundsatzes für diesen Prozess ist auch unerheblich, dass die Angeklagten die Taten von Mannheim aus geplant und befehligt haben sollen. zu haben. Fest steht: Falls es zu einer Verurteilung kommt, wäre es die erste Sanktionierung auf Grundlage des VStGB, darin liegt die mögliche historische Dimension des Verfahrens.

In jedem Fall macht das Verfahren in Baden-Württemberg bereits jetzt deutlich: Kein Kriegsverbrecher kann sich irgendwo vor einer Strafverfolgung sicher fühlen. Es illustriert damit, wie das Völkerrecht den Souveränitätspanzer der Staaten durchbricht und alle Staaten zur Strafverfolgung bestimmter Straftaten ermächtigt – selbst für Taten im Ost-Kongo vor dem OLG Stuttgart. Aus völkerstrafrechtlicher Sicht schließlich ist der Prozess ein weiterer Fall der Staatenpraxis zur Festigung des Weltrechtsprinzips.

Dr. Robert Frau ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).

 

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Robert Frau, Prozess wegen afrikanischer Kriegsverbrechen: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3184 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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