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1953

Postmortale Organspende: Die Komplexität des Sterbens

von Dr. Dirk Webel

17.11.2010

Transplantation

© horizont21 - Fotolia.com

Wann bin ich im Rechtssinne tot? Eine Frage, die bei so manchem eine erhebliche Rolle spielt, wenn er über eine postmortale Organspende nachdenkt. Die Antworten sind zumeist komplex. Dies liegt nicht nur an der schwierigen wissenschaftlichen Beurteilung des Sterbevorgangs, sondern auch an der verbesserungsbedürftigen Aufklärungsarbeit, so Dr. Dirk Webel.

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Es war im August dieses Jahres als Frank-Walter Steinmeier ebenso überraschend wie entschlossen bekannt gab, er ziehe sich für einige Monate aus der Politik zurück, weil er seiner Ehefrau eine Niere spenden werde. Wegen der langen Wartezeiten für Spendernieren habe sich die Familie zu diesem Schritt entschlossen. Mit seiner im Grunde gänzlich unpolitischen Aussage hat er gleichwohl ein drängendes, unweigerlich auch politisches Thema zurück ins Bewusstsein der Öffentlichkeit geholt: die Organspende.

Nicht jeder, der auf eine Spende dringend angewiesen ist, hat das Glück, auf einen familiären Rückhalt wie im Fall der Familie Steinmeier bauen zu können. Hier hat Herr Steinmeier – bewusst oder unbewusst – in aller Deutlichkeit klar gemacht: Das Einreihen in eine Warteliste für Spenderorgane kann lange, in dringlichen Fällen zu lange dauern. Dies liegt vor allem daran, dass die Bereitschaft zur Organspende nach wie vor hinter den Bedürfnissen zurückbleibt. Während rund 12.000 Patienten in Deutschland auf ein Organ warten, lag die Zahl der Transplantationen im Jahr 2009 bei lediglich 4.709. Anlass genug, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die derart gravierend die Bereitschaft der breiten Öffentlichkeit zur Organspende hemmen.

Entscheidend ist, was der Verstorbene zu Lebzeiten wollte

Wer sich zu einer Lebendspende entschließt, folgt regelmäßig einer besonderen Motivation, etwa die unmittelbare Hilfe für einen Angehörigen. Hingegen bleibt die so genannte postmortale Organspende für viele Menschen aus ebenso vielen Gründen schon im Ansatz undurchsichtig. Die unangenehme Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod geht einher mit der Ungewissheit über die zukünftige Sichtweise, aber auch Ungewissheit, ob die handelnden Ärzte diese Sichtweise verstehen und sich ihr entsprechend verpflichtet fühlen werden.

Der Gesetzgeber versucht diese Fragen vornehmlich in Gestalt des § 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) zu beantworten:

Das TPG sieht – wie viele andere europäische und außereuropäische Länder auch – die so genannte erweiterte Zustimmungslösung vor: Der Wille des Verstorbenen zu Lebzeiten hat Vorrang. Soweit er nicht dokumentiert oder bekannt ist, entscheiden hierüber die nächsten Angehörigen auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen.

Hirntod als medizinisch ausschlaggebendes Kriterium

Kernfrage der postmortalen Organspende bleibt dabei die nach der Feststellung des "Todes". Das TPG fordert in § 3 Abs. 1 eine Feststellung nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer hat entsprechende Richtlinien erlassen, die Verfahren und Ablauf festlegen (§ 16 Abs. 1 TPG).

Gerade die jeweiligen Erkenntnisstadien der medizinischen Wissenschaft führen aber zu einer großen Begriffsvielfalt. Mit der zunehmenden medizintechnischen "Entnaturalisierung" des Todes etabliert sich die Erkenntnis, dass es sich bei dem Übergang des menschlichen Lebens hin zum Tod um einen kontinuierlichen Prozess handelt, bei dem etwa der Herz-Kreislauf-Tod wie auch der so genannte Hirntod signifikante Zäsuren markieren.

Vor diesem Hintergrund besteht das Bedürfnis, den Eintritt des Todes wieder als ein fixes Ereignis zu definieren. Der Wissenschaftliche Beirat folgt hier der Hirntodkonzeption. Demnach ist der Hirntod ein Zustand der irreversiblen erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms. Dabei wird die Herz- und Kreislauffunktion durch kontrollierte Beatmung noch künstlich aufrechterhalten.

Konflikt zwischen Transplantationsinteresse und Lebenserhaltungspflicht

Nun mag diese Konstruktion für den einen oder anderen völlig unproblematisch mit seinem Verständnis vom Tod übereinstimmen. Tatsächlich ist die Hirntodkonzeption Gegenstand zahlreicher interdisziplinärer Diskussionen. Die Fragestellungen mögen zwar grundsätzlich medizinwissenschaftlicher Herkunft sein. Ihre Bewertung löst jedoch eine ganze Reihe weiterer Fragen biologischer, kulturell-ethischer, theologischer, philosophischer, anthropologischer und sozialer Art aus.

Dies mündet schließlich in das Erfordernis einer verfassungsrechtlichen Antwort auf die Frage des rechtlichen Todeszeitpunkts, in der sich eben diese Werte wiederfinden müssen. Die Komplexität der Entscheidungsfindung wird dabei zusätzlich dadurch befördert, dass den beteiligten Disziplinen abgrenzbare Zuständigkeiten zuzuweisen sind.

Problematisch wird die rechtswissenschaftliche Bewertung freilich dann, wenn sich das (in diesem Fall biologisch-morphologische) Erscheinungsbild durchaus ambivalent darstellt. Im Unterschied zum tradierten Herz-Kreislauf-Tod markiert der Hirntod im Todesprozess jedenfalls eine frühere Zäsur. Dies ist im Ansatz und mit Blick auf die Transplantationsfähigkeit von (lebenswichtigen) Organen auch durchaus begrüßenswert. Letztlich kann dies jedoch in einen Zielkonflikt münden zwischen Transplantationsinteresse einerseits und Lebenserhaltungspflicht andererseits.

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Politik muss Aufklärungsarbeit verbessern

All dies sind jedoch Fragen, die aufgrund ihrer enormen Komplexität und Abstraktionshöhe kaum Gegenstand einer Entscheidung eines potentiellen Organspenders werden können. Wenn man so will, leidet die allgemeine Bereitschaft zur postmortalen Organspende auch an der enormen Komplexität der Thematik, die sich hinter der rechtlichen Regelung verbirgt.

Die Lösung kann insoweit nur die nachhaltige Aufklärung sein, letztlich eine Aufgabe, die vornehmlich Sache der Politik ist. In ihrer Sitzung am 10.11.2010 haben die Abgeordneten des Petitionsausschusses einstimmig eine Petition zur Verbesserung der Organspendesituation beschlossen. Hierin werden verschiedene Lösungsansätze vorgeschlagen, etwa die Einstellung sowie Aus- und Fortbildung von Transplantationsbeauftragten, die Einrichtung eines zentralen Registers zur Verwaltung der Spendenbereitschaft und die regelmäßige Befragung der Bürger. Darüber hinaus soll im Rahmen der Testphase zur elektronischen Gesundheitskarte eine Organspendeerklärung auf der Karte aufgenommen werden, um so den Bürgern einen weiteren Anstoß zu geben, sich mit der Organspende auseinanderzusetzen.

Steinmeier selbst hatte in Übereinstimmung mit dem Nationalen Ethikrat gefordert, jeder solle zu Lebzeiten erklären, ob er im Falle seines Todes seine Organe spenden will, die Aussagen sollten in einem Zentralregister gespeichert werden. Insoweit teilte das Bundesgesundheitsministerium jedoch bereits mit, dass ein solches Register auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hohe Kosten verursachen würde.

Herr Steinmeier, selbst Inhaber eines Organspendeausweises, konnte schließlich erfreulicherweise berichten, dass die Familie die Transplantation gut überstanden hat – zumindest eine Ermutigung für all diejenigen, die sich mit dem Gedanken tragen, ein Organ zu spenden, ob zu Lebzeiten oder postmortal.

Der Autor Dr. Dirk Webel ist als Rechtsanwalt in Bonn tätig und publiziert regelmäßig zu aktuellen medizinrechtlichen Themen. 

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Postmortale Organspende: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1953 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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