Druckversion
Montag, 10.08.2026, 22:35 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/olg-muenchen-urteil-6-u-2492-12-vg-wort-tantiemen-autor-verlag
Fenster schließen
Artikel drucken
9836

OLG München kritisiert Verteilungspraxis: Autor obsiegt mit Klage gegen VG Wort

von Claudia Kornmeier

17.10.2013

Autor obsiegt mit VG-Wort-Klage

© Ermolaev Alexandr - Fotolia.com

Der Rechtsstreit um die Verteilungspraxis der VG Wort zieht sich schon eine Weile hin. Der Urheberrechtler Martin Vogel wehrt sich dagegen, dass die VG Wort einen Teil seiner Tantiemen für wissenschaftliche Veröffentlichung an die Buchverlage auszahlt. Nun gab ihm das OLG München wie die Vorinstanz Recht. Es bleiben die Fragen: Einzelfall oder Musterklage? Mehr oder weniger Geld für Urheber?

Anzeige

Wer einen Aufsatz für die NJW schreibt, seine Doktorarbeit als Buch veröffentlicht oder bei der LTO einen Artikel beisteuert, kann dies der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort melden, die treuhänderisch Urheberrechte für Autoren verwaltet. Im darauf folgenden Sommer bekommt er von der Verwertungsgesellschaft dafür Geld überwiesen. Wie viel er erhält, richtet sich nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel.

Mehr als 40.000 Autoren machen davon Gebrauch. Einzahlen müssen das Geld diejenigen, die einen Beitrag nach der Erstveröffentlichung nutzen, etwa durch Vervielfältigungen, die Aufnahme in einen Pressespiegel oder den Nachdruck in Schulbüchern.

Bereits 2012 und wieder in diesem Jahr mussten die Autoren etwas länger auf ihr Geld warten. Grund dafür ist ein Rechtsstreit über die Beteiligung von Buchverlagen an den Ausschüttungen. Die VG Wort verteilt das Geld nämlich nicht nur unter den Urhebern, sondern auch an ca. 10.000 Verlage. Der Urheberrechtler und Wissenschaftsautor Martin Vogel hält diese Verteilungspraxis für rechtswidrig und klagt dagegen. Das Geld stehe den Urhebern zu. Im Wesentlichen bekam er am Donnerstag damit vor dem Oberlandesgericht (OLG) München Recht.

Verlage dürfen nicht an Vogels Tantiemen beteiligt werden

Das OLG hat sich Zeit gelassen mit seiner Entscheidung über die Berufung. Ursprünglich wollte der Senat sein Urteil im Juli verkünden. Daraus wurde erst September und schließlich Oktober. Nun bestätigten die Münchner Richter in der Hauptfrage die Entscheidung des Landgerichts (LG) München I und damit auch Vogels Argumentation (OLG München, Urt. v. 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12).

Die Verwertungsgesellschaft darf die Verlage, in denen Vogels Bücher erschienen sind, nicht ohne weiteres an den Tantiemen des Autors beteiligen. Die Berechnung eines Verlegeranteils sei nur dann rechtens, wenn der Autor seine Rechte ausdrücklich abgetreten habe, sagte der Vorsitzende Richter am Donnerstag. Dies sei aber nicht der Fall.

Vogel, der heute Mitglied der Beschwerdekammern beim Europäischen Patentamt ist, hatte bereits 1984 alle Rechte an seinen Werken mit einem Wahrnehmungsvertrag an die VG Wort abgetreten. Spätere Abtretungen an Verlage seien daher unwirksam, so seine Argumentation, der die Gerichte folgten. Eigene Rechte könnten die Verlage nicht einbringen, da sie keine haben.

OLG München: Satzung und Verteilungsplan verstoßen gegen EU-Recht

Entscheidend für das erstinstanzliche Urteil des LG München I – die Begründung des oberlandesgerichtlichen Urteils liegt noch nicht vor – war, dass Verlage kein Leistungsschutzrecht haben. Deshalb könnten sie allenfalls vom Urheber abgeleitete Rechte wahrnehmen und damit auch bei der Verwertungsgesellschaft einbringen.

Der Wahrnehmungsvertrag zwischen den Urhebern und der VG Wort, nach dem die Urheber regelmäßig alle bestehenden und zukünftigen Rechte an die Verwertungsgesellschaft abtreten, führe aber dazu, dass die Verleger gar keine Rechte mehr von den Urhebern erwerben können. Die VG Wort hatte aber einen pauschalen Teil der Tantiemen der Urheber einbehalten und an die Verleger ausgezahlt. Dies sei ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Urt. v. 24.05.2012, Az. 7 O 28640/11).

Anderslautende Regelungen in der Satzung der VG Wort und im Verteilungsplan seien mit den Vorgaben des EU-Rechts und § 63a Urhebergesetz (UrhG) nicht zu vereinbaren, erläuterte ein Pressesprecher des OLG München. Nach der Vorschrift im UrhG können Urheber nicht im Voraus auf gesetzliche Vergütungsansprüche verzichten. Sie können diese im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. Außerdem ist eine Abtretung an einen Verleger möglich, wenn dieser die Ansprüche von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt.

Anzeige
Seite 1/2
  • Seite 1:

    VG-Wort, die Satzung und das EU-Recht

  • Seite 2:

    Rechtsstreit wird in weitere Runde gehen

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Claudia Kornmeier, OLG München kritisiert Verteilungspraxis: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9836 (abgerufen am: 10.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Urheber- und Medienrecht
    • Urheber
    • Verlage
    • VG Wort
  • Gerichte
    • Oberlandesgericht München
Ein Presseausweis und ein Stift liegen auf einer Laptoptastatur 06.08.2026
Medien

LG Berlin II:

Anbieter von Pres­se­spie­geln gestärkt

Anbieter von Pressespiegeln sind nur Dienstleister – möchten Urheber der abgebildeten Artikel eine extra Vergütung dafür haben, müssen sie sich an diejenigen wenden, die die Pressespiegel beziehen. Das hat das LG Berlin II klargestellt.

Artikel lesen
Werbeschild aus Metall im Retro-Design mit einem bekannten Motiv der Tankstellenkette Esso. Darunter steht der berühmte englische Werbeslogan „PUT A TIGER IN YOUR TANK!“. Oben rechts ist der Text „PERFORMANCE MOTORING“ aufgedruckt. Auf der rechten Seite i 04.08.2026
Künstliche Intelligenz

Von KI erstellte Werbung:

Mit einem Klick in den Rechts­ver­stoß

Generative künstliche Intelligenz wird auch immer mehr zur Erstellung von Werbung und Marketingkampagnen verwendet. Dies führt bei unbedachter Bedienung durch die Funktionsweise der Modelle oft zu Rechtsverstößen, erklärt Nico Kuhlmann.

Artikel lesen
Peter Maffay, Sänger, sitzt im Vorfeld der Urteilsverkündung im Zuschauerraum des Landesgerichts. 31.07.2026
Künstliche Intelligenz

Gema siegt gegen Suno:

KI-Unter­nehmen darf Songs nicht unge­fragt nutzen

Zum ersten Mal hat ein deutsches Gericht über Musikkompositionen entschieden, die mit KI erstellt wurden. Suno verletzt mit seinem Musikgenerator Urheberrechte, so das LG München I. Martin Soppe und Johanna Schubert ordnen das Urteil ein.

Artikel lesen
The Bliq logo is displayed on a driverless mobility vehicle outside GITEX AI Europe at Messe Berlin in Berlin 30.07.2026
Künstliche Intelligenz

Urheber- und Markenrecht:

KI-Logos und ihre recht­li­chen Grenzen

Wer ein Unternehmen neu gründet, braucht unter anderem schnell ein Logo. Zum Glück hilft KI dabei. Zu welchen rechtlichen Folgeproblemen das dann führen kann, erklärt Nico Kuhlmann.

Artikel lesen
Simon Neil, Sänger und Gitarrist von Biffy Clyro live im Münchener Zenith am 12.02.2026. 15.07.2026
Urheber

Europas größter Musikfachhändler verklagt Fender:

Wem gehört die Form der Stra­to­caster?

Eine "zur Seite geneigte Tänzerin" – das LG Düsseldorf erklärt den Korpus der E-Gitarre Fender Stratocaster zum urheberrechtlich geschützten Werk. Jetzt zwingt ein Musikhändler Fender in ein streitiges Verfahren, erklärt Arno Grohmann.

Artikel lesen
Deutsche Ausgabe des "Anne Frank Tagebuchs" in einem Bücherregal der Stadtbibliothek in Pirna 09.07.2026
Urheber

EuGH sieht Geoblocking als wirksame Schutzmaßnahme:

Anne-Frank-Tage­buch darf im Internet stehen

Die Werke von Anne Frank sind in den Niederlanden noch urheberrechtlich geschützt, in anderen Staaten sind sie gemeinfrei. Dort dürfen sie ins Internet gestellt werden – wenn der Zugang etwa mittels Geoblocking beschränkt wird, so der EuGH.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Deals Le­gal / M&A / Pri­va­te Equi­ty (w/m/d)

PwC Legal AG, Stutt­gart

Logo von FernUniversität Hagen
Wis­sen­schaft­li­che*n Mit­ar­bei­ter*in (w/m/d) am Lehr­stuhl für Bür­ger­li­ches...

FernUniversität Hagen, Ha­gen

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Deals Le­gal / M&A / Pri­va­te Equi­ty (w/m/d)

PwC Legal AG, Nürn­berg

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Deals Le­gal / M&A / Pri­va­te Equi­ty (w/m/d)

PwC Legal AG, Mün­chen

Logo von PwC Legal AG
Syn­di­kus­rechts­an­walt - Ver­trags­ver­hand­lung und IT (w/m/d)

PwC Legal AG, Frank­furt am Main

Logo von Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen
Voll­ju­rist (m/w/d) Bau- und Im­mo­bi­li­en­recht

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Wies­ba­den

Logo von Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­walt (m/w/d) im Be­reich Ar­beits­recht

Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Dort­mund und 1 wei­te­re

Logo von PwC Legal AG
Ju­ris­ti­scher Mit­ar­bei­ter Tax & Le­gal (w/m/d)

PwC Legal AG, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Giving Back

10.09.2026, Frankfurt am Main

RVG: Kostenfestsetzung 1 - Grundlagen

17.08.2026

Karriere-Powerworkshops: Souverän sichtbar statt zurückhaltend!

18.08.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Schnittstellen Miet- und WEG-Recht: Erprobte Konzepte bei Problemen mit der vermieteten ETW

18.08.2026

Fehlerquellen im Erbschaftsteuerrecht

18.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH