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Rückgabe von NS-Raubkunst: Ehe­ma­liger BVerfG-Prä­si­dent for­dert Resti­tu­ti­ons­ge­setz

von Hasso Suliak

14.09.2023

Papier auf einer Veranstaltung 2014

Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, von 2002-2010 Präsident des BVerfG, ist seit 2017 Vorsitzender der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts. Foto: picture alliance / dpa | Boris Roessler

Hundertausende Kunstwerke haben die Nazis den Juden gestohlen oder abgenötigt. Ihre Rückgabe an die Nachfahren der Opfer gestaltet sich seit Jahren schwierig - auch rechtlich. Die Bundesregierung verspricht jetzt Änderungen.

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Wenn an diesem Donnerstag die “Beratende Kommission NS-Raubgut" unter Vorsitz des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Hans-Jürgen Papier, ihr 20-jähriges Bestehen im Rahmen eines offiziellen Festaktes begeht, dürfte für ausgelassenes Feiern kein Anlass bestehen.

Bis heute wurden Zehntausende Kunstwerke, die die Nazis den verfolgten Juden weggenommen haben oder die diese unter dem Druck der Verfolgung verkaufen mussten, nicht restituiert. Das liegt auch daran, dass die Kommission seit Jahren im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe, strittige Fragen über die Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern zu klären, erheblich an ihre Grenzen stößt. Rechtlich sind ihr nahezu die Hände gebunden. Ihre Aufgabe liegt einzig und allein in der Mediation, die oft erst gar nicht zustande kommt.

Auftrag des 2003 eingerichteten Gremiums ist es, bei Differenzen über die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter zu vermitteln. Ihre Arbeit basiert letztlich auf den sogenannten Washingtoner Prinzipien von 1998. 43 Staaten und 13 nichtstaatliche Organisationen verpflichteten sich darin, NS-verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke zu identifizieren und gerechte und faire Lösungen mit den Eigentümern oder ihren Erben zu finden. In Deutschland haben die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände daraufhin im Jahr 1999 mit der "Gemeinsamen Erklärung“ ein Bekenntnis abgegeben, als Träger öffentlicher Einrichtungen darauf hinzuwirken, NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter zurückzugeben. Allerdings: Die Erklärung ist eine reine Selbstverpflichtung.

Kommission darf nur empfehlen

Rechtlich verbindliche Instrumentarien stehen der Kommission, in die bis zu zehn unabhängige Persönlichkeiten mit juristischem, ethischem, kulturellem und historischem Sachverstand berufen werden können, bis heute nicht zur Verfügung. Zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit, z.B. zwischen einem Museum und dem Erben eines NS-Opfers, darf die Kommission lediglich rechtlich unverbindliche Empfehlungen geben.

Sie kann beispielsweise die Rückgabe des Kulturguts oder die Rückgabe unter Zahlung einer Entschädigung empfehlen; ebenso kann sie den Verbleib des Kulturguts unter Zahlung einer Entschädigung empfehlen oder sich gegen eine Restitution aussprechen. Indes: Damit es überhaupt zu einer derartigen Entscheidung kommt, müssen beide Seiten mit der Einschaltung der Kommission einverstanden sein. In der Praxis scheitert der Rückgabeprozess bereits an dieser Hürde.

Kein Wunder also, dass die Kommission seit ihrem Bestehen erst 23 solcher Empfehlungen abgegeben hat. Die letzte betraf im Juni 2023 das Gemälde "Das Bunte Leben" (1907) von Wassily Kandinsky (1866–1944). Das Gemälde wurde 1972 von der Bayerischen Landesbank erworben und befand sich seither als Leihgabe in der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau in München. Die Kommission empfahl, das wertvolle Gemälde an die Erben der vom NS-Staat verfolgten jüdischen Eigentümer zurückzugeben. Das ist nach LTO-Information inzwischen geschehen.

"Das Bunte Leben" von Kandinsky (c) gemeinfrei

Ex-BVerfG-Präsident: "Soft law" reicht nicht

Dass aus dem stumpfen rechtlichen Schwert, über das die Kommission aktuell verfügt, endlich ein scharfes wird, fordert zum Jubiläumtag ihr Vorsitzender Papier nun mit gehöriger Vehemenz und Wut im Bauch. Es brauche endlich ein verbindliches Regelwerk, eine rechtsnormative Ausgestaltung der Restitution von NS-Raubgut. Aktuell arbeite man ausschließlich mit politisch-moralischen "Selbstverpflichtungserklärungen", mit einem "soft law", das rechtlich nicht bindend sei. In einem Gesezt müssten man materiell-rechtliche Restitutionsansprüche formulieren, "die festlegen, unter welchen Voraussetzungen private Institutionen oder Einzelpersonen verpflichtet werden können, NS-Raubkunst an die Nachkommen der ehemaligen Eigentümer herauszugeben ist", erläuterte Papier kürzlich in einem Interview mit dem Evangelischen Pressedienst (epd).

Detailliert dargelegt hat die Kommission ihre Vorstellungen von so einem gesetzlich geregelten Rückgabeprozess Anfang des Monats in einem Memorandum: Für eine umfassende Bearbeitung von Raubkunstfällen existiere aktuell das "Haupthemmnis", dass die Nachfahren der Opfer keine Möglichkeit hätten, das Verfahren einseitig von sich aus zu initiieren. "Die Beratende Kommission fordert deshalb, dass die Opfer und deren Nachfahren die Möglichkeit erhalten müssen, ein Verfahren vor der Kommission in Gang zu setzen, ohne dass sie hierfür auf die freiwillige Mitwirkung der Kultureinrichtung angewiesen sind, in dessen Obhut sich das Kulturgut befindet."

Bemängelt wird außerdem, dass bisher fast ausnahmslos Kulturgüter in öffentlichem Eigentum Gegenstand der Verfahren gewesen seien und der Besitz von Raubkunst von Privatpersonen und privaten Einrichtungen nicht angetastet werde. "Auch private Einrichtungen beziehungsweise Privatpersonen, die über NS-Raubkunst verfügen, sollten in ein Restitutionsverfahren einbezogen werden", heißt es. Ein Restitutionsgesetz müsse auch den Umstand aufgreifen, dass nach geltendem Zivilrecht Herausgabeansprüche unter Hinweis auf einen NS-verfolgungsbedingten Entzug nicht oder nicht mehr begründet oder durchsetzbar seien.

Kulturstaatsministerin Roth kündigt Änderungen an

Derzeit, so lautet jedenfalls das ernüchternde Fazit der Kommission, werde die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verantwortung als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs nicht gerecht – obwohl sie sich zur Aufarbeitung des NS-Unrechts und zur Rückgabe verfolgungsbedingt abhanden gekommener Kulturgüter verpflichtet habe. "Dieser politisch-moralischen Verantwortung wird sie nicht gerecht, weil die bisherigen Regelungen, insbesondere bei strittigen Fällen, ungenügend sind", so der Befund.

Ob sich das alsbald ändern wird? Die Zeichen stehen gut, dass zumindest die Bundesregierung gewillt ist, einige der ausgemachten rechtlichen Hürden zu beseitigen. "Es geht uns darum, die Beratende Kommission deutlich zu stärken, dazu haben wir in den vergangenen Monaten intensiv Gespräche geführt", verriet die für das Thema innerhalb der Bundesregierung zuständige Kulturstaatsministerin Claudia Roth vor dem Festakt der Kommission. Gegenüber LTO stellte die Grünenpolitikerin klar, dass insgesamt noch viel zu wenig NS-Raubkunst zurückgegeben worden sei. "Wir nehmen das sehr ernst und wollen diese Sache wirklich vorantreiben." Es gebe noch viele offenen Wunden, die es zu heilen gelte, so die Ministerin.

Befürchtungen, dass Änderungen am aktuellen Aufgabenzuschnitt der Kommission letztlich am Widerstand der Bundesländer scheitern könnten, teilt die Kulturstaatsministerin dabei nicht: "Bund, Länder und Kommunen sind sich einig, dass die Beratende Kommission weiterentwickelt und gestärkt werden soll. Dafür wird mein Haus konkrete Vorschläge vorlegen, die wir dann mit den Ländern besprechen werden", so Roth.
Nach der von ihr auf dem Festakt am Donnerstag mit Spannung erwarteten Rede könnte sich vielleicht doch noch ein wenig Feierlaune einstellen.

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Rückgabe von NS-Raubkunst: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52705 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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