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14784

Kirchenasyl: Der wohltätige Rechtsbruch

von Daniel Grosse

25.02.2015

Kirchenschiff

© saveriolafr - Fotolia.com

Für von der Abschiebung bedrohte Flüchtlinge liegt die letzte Hoffnung oftmals nicht bei den Gerichten, sondern in sozusagen himmlischer Instanz. Gewährt eine Kirche ihnen "Asyl" in ihren Räumen, sind sie vor behördlichem Zugriff bis auf Weiteres sicher. Doch die milde Tat ist mit dem geltenden Recht kaum überein zu bringen – und erntet deutlichen Widerspruch aus der Politik.

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Mit ihren vier Kindern verbrachte eine Mutter Ende 2014 zwei Monate im Kirchenasyl in Marburg. Dort erhielt sie von der Gemeinde der Elisabethkirche, was zuvor oft gefehlt hatte: Wärme, Essen, Kleidung, ein Dach über dem Kopf. Spenden waren willkommen, Gespräche mit der Familie erst recht. Der Ehemann und Vater der Kinder war zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat verhaftet und abgeschoben worden. Die Mutter und die Kinder konnten weiter fliehen – nach Deutschland.

Doch eigentlich hätte ihr Aufenthalt dort nicht lange währen sollen. Die Dublin-III-Verordnung sieht vor, dass derjenige Mitgliedstaat, in dem ein asylsuchender Mensch zuerst das Gebiet der EU betritt, für das Asylverfahren zuständig ist. Meist sind das die Länder an den Außengrenzen wie etwa Griechenland, Italien oder Malta. Gelangen die Asylanten von dort aus auf deutschen Boden, müssen sie in das Einreiseland "überstellt" werden, wie es im Amtsdeutsch heißt.

Die Frist zur Überstellung beträgt im Allgemeinen sechs Monate. Wenn bis dahin eine Überstellung nicht erfolgen kann, geht die Zuständigkeit für das weitere Asylverfahren auf Deutschland über. Diese Frist kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jedoch auf maximal 18 Monate verlängern, wenn der Betroffene flüchtig ist.

Frist zur Überstellung: Bald 18 statt 6 Monate?

Von dieser Möglichkeit werde das BAMF womöglich in Zukunft Gebrauch machen, "wenn sich der Antragsteller in Kirchenasyl begibt, statt sich an dem von der Ausländerbehörde benannten Ort für die Überstellung einzufinden", erklärt Behördensprecherin Katrin Hirseland. Das würde es für die Gemeinden weitaus aufwändiger und teurer machen, Flüchtlinge bis zum Fristablauf zu beherbergen.

Damit wäre eine neue Eskalationsstufe in der Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirchen um die Hoheit im Asylrecht erreicht. Prüfungen laufen, erste Gespräche bereits seit Längerem. Ein Kompromiss scheint nicht in Sicht. Es ist auch schwer vorstellbar, wie der aussehen sollte, nachdem Innenminister de Maizière kürzlich erklärt hat, dass er das Kirchenasyl "prinzipiell und fundamental" ablehne.

Damit macht er sich bei den Kirchen wenig beliebt. "Wir wehren uns dagegen, dass Kirchenasyl immer wieder illegalisiert und als Unterwanderung geltenden Rechts interpretiert wird. Zum einen, weil es gerade in einem Rechtsstaat wichtig ist, dass Menschen auch ethisch bewusst handeln. Zum anderen, weil wir zwar die behördliche Praxis in Frage stellen, aber gerade dadurch den Rechtsstaat schützen", sagt etwa Birgit Neufert, Referentin der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (BAG). Nach ihrem Verständnis unterwandern die Kirchen das Recht nicht, sondern verhelfen ihm gerade zur Durchsetzung.

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  • Seite 1:

    Um es für die Kirchen zu teuer zu machen: bald 18 statt 6 Monaten Frist?

  • Seite 2:

    Von der Ausnahme zur Regel? Und was der Staat dagegen tun will

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Zitiervorschlag

Daniel Grosse, Kirchenasyl: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14784 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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