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Heftig.co: Viraler Erfolg zulasten der Urheber

von Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec.

06.06.2014

Startseite von "Heftig.co"

Screenshot: Heftig.co

Die Webseite Heftig.co kopiert und kombiniert sich ihre Inhalte aus dem Netz zusammen, ohne sich dabei groß um die Rechte der Urheber zu kümmern, und feiert damit bemerkenswerte Erfolge im Netz. Die Betreiber sehen das zwar anders, aber selbstverständlich gilt nicht nur das Urheberrecht auch für sie, die Männer müssen sogar strafrechtliche Konsequenzen fürchten, meinen Niklas Haberkamm und Dennis Tölle.

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"Dieser Mann half einem obdachlosen Mädchen. Was er dafür bekam, ist das schönste Geschenk der Welt." Es sind Überschriften wie diese, die auf viele Internetnutzer eine anziehende Wirkung haben und zum Klicken verleiten. Hinter den einfach gehaltenen Überschriften verbergen sich Beiträge, die hauptsächlich aus Inhalten Dritter bestehen – von den Machern aus unterschiedlichen Quellen zusammenkopiert und nach Belieben kombiniert.

Mit diesem Konzept konnte die Webseite Heftig.co bereits über 800.000 Facebook-Fans für sich gewinnen. Das sind etwas mehr als Spiegel Online (ca. 660.000) hat, aber noch weniger als bei Bild.de (1,4 Millionen*). Bei der IVW ist die Seite noch nicht angemeldet. Auf Alexa.com erreicht Heftig.co deutschlandweit Rang 85, zum Vergleich: Spiegel Online liegt auf Rang 8, Bild.de auf Rang 9.

Urheberschutz? Aber ja!

Der Erfolg geht zulasten der Urheber und Rechteinhaber an den Videos, Bildern oder Texten, die auf Heftig.co zu finden sind. Sobald diese eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben, sind sie schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Bei Bildern ist diese Hürde bereits bei einfachen Schnappschüssen erreicht. Anders als bei anderen Schutzrechten ist eine Anmeldung zu einem Register oder gar eine notarielle Hinterlegung für die Entstehung des Schutzes nicht erforderlich.

Die Entscheidung über das Ob und Wie der Nutzung des Werkes liegt dann allein beim Urheber. Irrwitzig erscheint daher aus juristischer Sicht die von den Betreibern der Seite vorgetragene Argumentation, mit dem Einstellen der Werke ins Internet sei heutzutage grundsätzlich eine Einwilligung zur weiteren Verwendung und Verbreitung durch Dritte zu unterstellen.

Selbst wenn es durchaus vorkommt, dass sich Künstler durch das eigene Hochladen ihres Werkes im Internet eine größtmögliche Verbreitung durch Dritte wünschen, müssen konkrete Anhaltspunkte für eine konkludente Einräumung der Rechte für die konkrete Form der weiteren Verbreitung vorliegen. Auch diesen Grundsatz verdrehen die Betreiber von Heftig.co zu ihren Gunsten: "Ein urheberrechtliches Verwertungsinteresse steht hier doch in der Regel gar nicht an erster Stelle. Sonst wäre er [der Content, Anm. d. Verf.] ja auch mit Disclaimern oder beispielsweise digitalen Wasserzeichen gekennzeichnet", zitiert die Rhein-Zeitung einen Sprecher des Unternehmens.

Dass der Wille des Urhebers meist nicht geklärt werden kann, weil nicht nachvollzogen werden kann, wer das Werk ins Internet gestellt hat, - ob dies der Unbekannte Urheber war oder zumindest jemand, der dazu berechtigt war – müsste jedes verantwortungsbewusste Unternehmen von einem solchen Geschäftsmodell abhalten. Der Rechtsverstoß liegt greifbar in der Luft.

Mit einem Bein im Gefängnis?

Die weitere Rechtfertigung, dass die veröffentlichten Inhalte ja bereits vorher offensichtlich "von anderen Webseiten kopiert sind", können die betroffenen Urheber nur noch als einen Schlag ins Gesicht wahrnehmen. Weder gibt es im deutschen Urheberrecht eine dem amerikanischen Copyright vergleichbare "Fair-Use"-Regel, noch werden die Werke im Sinne des § 51 Urhebergesetz (UrhG) zitiert. Ein Zitatzweck ist bei den Beiträgen nicht ersichtlich, dieser ist jedoch zwingende Voraussetzung für ein rechtmäßiges Zitat.

Warum für Anbieter, die sich ausdrücklich nicht der journalistischen Sorgfaltspflicht unterwerfen wollen, andere Spielregeln gelten sollen, erschließt sich ebenfalls nicht. Würde man dies annehmen, so könnte sich bald jeder frei aussuchen, wann und wie er welches Werk nutzen möchte. Ein Urheberrecht und viele weitere rechtliche Vorgaben wären bei einem solchen Selbstverständnis wohl hinfällig.

Nicht zu verachten ist auch die strafrechtliche Relevanz des gesamten Gebarens der Betreiber von Heftig.co. Als Geschäftsführer der hinter der Seite stehenden GmbH könnten sie Täter oder zumindest Teilnehmer einer unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sein. Gemäß § 108a Abs. 1 UrhG steht auf die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Von einem gewerbsmäßigen Handeln darf bei den Werbeerlösen wohl ausgegangen werden.

Erschreckend ist, wie viel Erfolg mit einem solchen Geschäftsmodell erreicht werden kann. Wie lange dieser Erfolg anhalten wird, entscheiden aber nicht die Leser von Heftig.co, sondern die Urheber und Rechteinhaber, die sich nur gegen die Verwertung ihrer Werke wehren müssen.

Der Autor Niklas Haberkamm, LL.M. oec. ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln. Der Autor Dennis Tölle ist Rechtsanwalt in Bonn und Betreiber des Magazins www.rechtambild.de. Sie sind spezialisiert auf das Urheber- und Medienrecht und dort insbesondere auf Rechtsverletzungen im Internet.

*Anm. der Redaktion v. 06.06.2014: Hier hatte sich vor die 1 noch eine 8 geschlichen. Das stimmte natürlich nicht.

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Zitiervorschlag

Niklas Haberkamm, Heftig.co: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12196 (abgerufen am: 09.03.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
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