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52744

Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung: Ein Schritt zum bes­seren Straf­pro­zess

von Dr. Stephan Beukelmann

20.09.2023

Eine Videokamera am LG Düsseldorf

Dokumentation der Hauptverhandlung auch per Video? Anwälte würden das begrüßen. Foto: picture alliance/dpa | David Young

Am Donnerstag befasst sich der Bundestag erstmals mit dem Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Eine solche Regelung im deutschen Recht ist längst überfällig, findet Stephan Beukelmann.

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Nicht selten reiben sich "Nichtstrafrechtler" die Augen, wenn sie heute einen deutschen Strafprozess verfolgen. Denn weder vor dem Landgericht (LG) noch vor dem Oberlandesgericht (OLG) findet eine inhaltliche Dokumentation der Hauptverhandlung statt. Damit steht gerade in schwereren Fällen keine zuverlässige Erfassung des Inhalts der Hauptverhandlung zur Verfügung.  

In Kürze wird sich das das wohl ändern. Ein - nach Kritik v.a. aus der Richterschaft – abgespeckter Gesetzentwurf aus dem Haus von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) ist im Mai im Kabinett beschlossen worden. Nun ist der Deutsche Bundestag am Zuge. An diesem Donnerstag wird der Entwurf eines Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes (DokHVG) dort in erster Lesung beraten und dann an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.  

"In einem Strafverfahren geht es für die Beteiligten um sehr viel: um Recht und Gerechtigkeit, die Freiheit eines Menschen oder den guten Namen. Dass sich die Verfahrensbeteiligten aktuell nach einem mitunter monatelangen Prozess alleine auf ihre Notizen und ihr Gedächtnis verlassen müssen, ist nicht mehr zeitgemäß. Eine digitale Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ist daher kein Selbstzweck, sondern wird ein echter Zugewinn für unseren Rechtsstaat sein und die Strafprozesse in unserem Land noch besser machen." Mit diesen Worten erläuterte der Bundesjustizminister das Vorhaben. Er konterte damit auch der Kritik von Richtern und Staatsanwälten, wonach mit dem Gesetz ein erheblicher technischer und personeller Mehraufwand auf die Gerichte zukomme, dem kein erkennbarer Nutzen für die Wahrheitsfindung gegenüberstehe.  

In der EU bereits gängige Praxis

Forderungen, den Inhalt der Hauptverhandlung audiovisuell zu erfassen, bestehen seit langem. Sie kommen vor allem aus der Anwaltschaft. Im EU-Ausland ist eine Dokumentation durch Aufzeichnung in Bild und Ton oder nur Ton durchaus gängige Praxis. Und auch wenn der nun im Parlament beratende Entwurf hinter den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag ("Vernehmungen und Hauptverhandlung müssen in Bild und Ton aufgezeichnet werden") und hinter dem Referentenentwurf aus November 2022 zurückbleibt: Das Gesetz in der aktuellen Fassung wäre ein erster Schritt in Richtung eines "besseren Strafprozess".

Das Gesetz sieht vor, dass vor dem LG und OLG die Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen durch eine Tonaufzeichnung erfolgt, die automatisiert transkribiert wird. Die Verfahrensbeteiligten erhalten während des laufenden Verhandlungstages oder unverzüglich danach Zugang zur jeweiligen Aufzeichnung und dem dazugehörigen Transkript.

Langversion mit Fundstellen im StV 10/23

Der viel diskutierten "Beweisaufnahme über die Beweisaufnahme" wird dadurch begegnet, dass Aufzeichnungen und Transkripte in dem Verfahren, in dem die Aufzeichnung und Transkription erfolgt, keine Strengbeweismittel sind. Eine Verwendung etwa für Vorhalte ist aber möglich.

Um Sicherheitsbedenken zu begegnen, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Aufzeichnung absehen. Die gerade im Strafverfahren exponierten Persönlichkeitsrechte werden durch gesetzliche Anpassungen geschützt. Aufzeichnungen und Transkripte dürfen nicht dem Mandanten überlassen werden; zulässig bleibt für ihn die interne Vorführung der Aufzeichnung und die Einsichtnahme in die Transkripte.

Zur höchst umstrittenen Auswirkung auf das Revisionsverfahren betont der Regierungsentwurf, dass sich an der Aufgabentrennung zwischen Tat- und Revisionsgericht nichts ändern soll. Die Heranziehung in der Revisionsinstanz soll möglich, aber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu "paraten" Beweismitteln auf Evidenzfälle beschränkt bleiben.  

Länder sorgen sich um die Finanzierung    

Kritik an dem Vorhaben kommt aus den Ländern und deren Justizverwaltungen. Nachdem sich herausgestellt hat, dass sie bereits mit der fristgerechten Einführung der digitalen Akte überfordert sind, macht ihnen jetzt auch die Finanzierung dieses Vorhabens Sorge. "Es ist ein erheblicher Kosten- und Personalaufwand für die Justizhaushalte der Länder zu erwarten", heißt es im Gesetzentwurf.   

Gestritten wird indes vor allem darüber, ob und mit welchen Mitteln man die Hauptverhandlung dokumentiert. Während der Rechtsausschuss des Bundesrats noch empfohlen hatte, das Gesetzesvorhaben in seiner jetzigen Form grundsätzlich abzulehnen, formulierte die Länderkammer am Ende eine Bitte für das weitere Gesetzgebungsverfahren: Geprüft werden müsse, "ob nicht die Tonaufnahme als unverfälschtes und authentisches Original zum Nachweis des in der Hauptverhandlung Gesprochenen ausreicht und besser geeignet ist".   

Gerade was die Qualität der Transkription anbelangt, sehen Kritiker insbesondere bei undeutlich oder Dialekt sprechenden Personen das größte Einfallstor. Allerdings ist die Technik bereits heute sehr weit und bis zum geplanten Inkrafttreten im Jahr 2028 bzw. 2030 mit Sicherheit noch weiter ausgereift.  

Keine Videoaufzeichnung?

Der vom Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer 2022 vorgelegte Alternativ-Entwurf Audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung (AE-ADH) schlägt einen "prinzipiellen Technologiewechsel in der Protokollierung" hin zur rein audiovisuellen Dokumentation vor. Eine bloße Tonaufzeichnung sei "keine gleichwertige oder gar vorzugswürdige Alternative zu einer Videoaufzeichnung". Der AE-ADH will auch kein Transkript, sondern nur ein Videoprotokoll, zu dem die Verfahrensbeteiligten bereits während der Hauptverhandlung Zugang erhalten.  

Gefolgt ist die Bundesregierung dem nicht. Nach heftiger Kritik aus der Justiz hat Buschmann davon Abstand genommen, die ursprünglich geplante Videoaufzeichnung durchzusetzen. Stattdessen müssen die Länder bis 2030 nur eine Tonaufzeichnung und eine automatisierte Transkription einführen, sodass den Beteiligten ein Textdokument mit dem Wortlaut der Verhandlung zur Verfügung steht.  

Der Bundesrat will dem Gericht zudem die Möglichkeit geben, vor der Freigabe zunächst Maßnahmen zum Persönlichkeitsschutz zu prüfen. Dies könne nicht während der laufenden Hauptverhandlung erfolgen, da sich der Vorsitzende um die Leitung der Hauptverhandlung kümmern müsse und sich nicht parallel noch um die Aufzeichnung bzw. das Transkript kümmern könne. Damit entlarvt der Bundesrat en passant die Überforderung des Tatgerichts mit simultan durchzuführenden Tätigkeiten.

Kritiker des Vorhabens haben eingewandt, dass die Videoaufzeichnung das Aussageverhalten Prozessbeteiligter beeinflussen könnte. Stichhaltig ist dieser Vorhalt nicht: Diverse Studien sowie Erfahrungen der internationalen Strafgerichte und der Länder, die bereits Videotechnik einsetzen, widersprechen dem.  Auch die Überforderung der Justiz kann man nicht gelten lassen. Die Aufzeichnung erfolgt automatisiert und kann auf bewährte Technik zurückgreifen.  

Konzentration auf das Wesentliche   

Dass der Strafprozess mit dem neuen Gesetz besser werden könnte, hat seinerzeit auch die vom BMJ eingesetzte Expertengruppe herausgestellt: Einer der entscheidenden Vorteile sei, dass sich die Verfahrensbeteiligten fortan auf den Inbegriff der Hauptverhandlung konzentrieren könnten. Aktuelle stelle es "eine kognitive Herausforderung dar, sich vollumfänglich auf das Geschehene zu konzentrieren und gleichzeitig Notizen zur Beweisaufnahme anzufertigen".  

Mitschriften, wie heute üblich, sind außerdem subjektiv und gerade bei mehrtägigen Hauptverhandlungen zeigt sich mitunter im Verlauf der Beweisaufnahme, dass vermeintlich unwichtige und deswegen nicht mitgeschriebene Aussageteile plötzlich Relevanz erhalten. Eine Nachlese des dokumentierten Prozessverlaufs könnte die subjektive Auswahl und Bewertung des relevanten Prozessstoffes korrigieren. Wer einmal in den Genuss eines Parlamentsstenographen gekommen ist, möchte ihn nicht mehr missen.  

Zu hoffen ist, dass der Gesetzentwurf in den nächsten Wochen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen nicht noch weiter ausgedünnt wird. Mit dem Gesetz in der aktuellen Fassung würde die Qualität der (strafgerichtlichen") Rechtsprechung definitiv steigen. Wer will das nicht?

Der Autor Dr. Stephan Beukelmann ist Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei BEUKELMANN | MÜLLER | PARTNER Rechtsanwälte mbB in München. Er ist u.a. Mitherausgeber des Münchener Anwaltshandbuchs Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen (Verlag C.H. Beck) sowie Mitherausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift StrafverteidigerForum (StraFo).

Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV - Strafverteidiger", Heft 10, 2023, erscheinen wird. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe und als Abo hier erhältlich.

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Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52744 (abgerufen am: 25.01.2026 )

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