Druckversion
Dienstag, 21.07.2026, 22:06 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c-359-11-und-c-400-11-gaspreis-erhoehung-kundenrechte-kuendigung
Fenster schließen
Artikel drucken
13581

Strom- und Gaspreiserhöhungen: EuGH stärkt Rechte der Kunden

von Dr. Andreas Klemm

23.10.2014

Gaszähler

© Kathrin39 - Fotolia.com

Der EuGH hat am Donnerstag ein Urteil gefällt, das weitreichende Folgen für die Praxis der deutschen Energieversorger haben wird. Strom- und Gaskunden müssen nun vor einer Preiserhöhung vom Versorger rechtzeitig über den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang der Preiserhöhung informiert werden. Und damit nicht genug, erklärt Andreas Klemm.

Anzeige

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutschen Rechtsvorschriften beanstandet, auf deren Grundlage die Energieversorger bisher ihre Preisänderungen gegenüber Tarifkunden vorgenommen haben. Das sind solche Kunden, die den Standardtarif des örtlichen Energieversorgers in Anspruch nehmen, also weder bei diesem einen besonderen Tarif gewählt noch  mit einem auswärtigen Strom- bzw. Gasanbieter einen Bezugsvertrag geschlossen haben.

Gegenüber diesen Kunden haben die ihre Preisanpassungen bisher auf die Vorschriften der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), beide aus dem Jahr 2006, gestützt. Diese machen Preisänderungen möglich, wenn sie mindestens 6 Wochen im Voraus öffentlich bekannt gemacht werden und zeitgleich eine briefliche Mitteilung an den Kunden erfolgt.

Zudem hat der Kunde im Falle von Preisänderungen ein Sonderkündigungsrecht. Gegenüber den Kunden, die davon Gebrauch machen und und einen Versorgerwechsel nachweisen, werden die Preisänderungen nicht wirksam (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV / GasGVV).

Der EuGH will mehr: mehr Information, mehr Mittel gegen Preisänderung

Der EuGH legt die Messlatte mit seinem Urteil vom Donnerstag (Az. C-359/11 und C-400/11) höher. Nach Auffassung der Luxemburger Richter sind die Regelungen im deutschen Recht mit den Vorgaben aus der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003 und der Gasbinnenmarktrichtlinie 2003 nicht vereinbar.

Der Gerichtshof führt insbesondere aus, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesen beiden Richtlinien in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen  Verbraucherschutz gewährleisten müssen. Neben dem Recht, sich aus dem Vertrag zu lösen, müsste den Strom- und Gaskunden auch das Recht zugestanden werden,  gegen die Preisänderungen vorzugehen.

Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und voll informiert eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob sie den Vertrag beenden oder gegen die Preisänderung vorgehen wollen, müssen die betreffenden Kunden nach dem Urteil der Luxemburger Richter rechtzeitig vor der Preisänderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.

Alles bleibt anders – mit Rückwirkung

Dem EuGH-Urteil liegen Preisstreitigkeiten zugrunde, an denen auf Versorgerseite die Stadtwerke Ahaus und die Technischen Werke Schussental beteiligt waren. Die Kläger waren jeweils Privatleute. Beide Streitigkeiten durchliefen den Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser setzte das Verfahren aus und legte die Frage der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit der europäischen Strom-  bzw. Gasrichtlinie dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der deutsche Gesetzgeber ist nun aufgerufen, die Vorschriften in der StromGVV und der GasGVV entsprechend anzupassen. Aber schon ab sofort werden die deutschen Energieversorger ihre Preisänderungspraxis den Anforderungen des Urteils anpassen und ihre Kunden über den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang von Preisänderungen informieren müssen.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen stellt dabei keine unüberwindbare Hürde dar. Insbesondere die Mitteilung von Anlass und Umfang der Preisänderung wird bei den meisten Energieversorgern bereits in der Vergangenheit – trotz fehlender gesetzlicher Vorgabe – gängige Praxis gewesen sein. Was genau unter den Voraussetzungen einer Preisänderung zu verstehen ist, wird in Fachkreisen sicherlich noch ausgiebig diskutiert werden.

Dem heutigen Urteil kommt vermutlich sogar eine rechtsbefriedende Wirkung zu. Wenn der Energieversorger seine Preisänderungen ordnungsgemäß begründet, wird sich der Kunde sorgfältig überlegen, ob er gegen die Preisänderung vorgeht, etwa indem er die Rechnung kürzt oder einen Prozess über die Billigkeit der Preiserhöhung anstrengt.

Gravierend ist das Urteil für die Energieversorger vor allen Dingen deshalb, weil es auch für zurückliegende Preiserhöhungen Geltung beansprucht. Der EuGH hat es ausdrücklich abgelehnt, die zeitliche und finanzielle Wirkung seines Urteils zu begrenzen. Damit werden auf die deutschen Energieversorger voraussichtlich noch Rückforderungsansprüche in erheblicher Höhe zukommen.

Der Autor Dr. Andreas Klemm ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und berät insbesondere in den Bereichen  Energie-Contracting, Erneuerbare Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Recht der Fernwärmeversorgung. Er ist außerdem Vorsitzender des Forums Contracting e.V.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Strom- und Gaspreiserhöhungen: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13581 (abgerufen am: 21.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Energierecht
    • Europa- und Völkerrecht
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
    • Energiepreise
    • Preisanpassungsklausel
    • Verbraucherschutz
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Moderne Zweifamilienhäuser im Bauhausstil, Cubushäuser, Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen 16.07.2026
Makler

BGH zum Halbteilungsgrundsatz bei der Maklerprovision:

Ein Zwei­fa­mi­li­en­haus ist kein Ein­fa­mi­li­en­haus

Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern teilen sich Verkäufer und Käufer die Maklerprovision. Aber was ist, wenn das Haus eigentlich ein Zweifamilienhaus ist? Dann gilt die 50/50-Regel nicht, so der BGH.

Artikel lesen
Training im FitX-Fitnessstudio in Essen. 16.07.2026
Verbraucherschutz

BGH zu Pausen-Hinweis bei Fitnessstudiovertrag:

Wer auf "Kün­digen" klickt, soll nicht nochmal wählen müssen

Wer seinen FitX-Vertrag online kündigen wollte, wurde auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet und hatte die Wahl: beenden oder erstmal nur pausieren? Diese Gestaltung verstößt gegen Verbraucherrechte, stellte der BGH klar.

Artikel lesen
1067. Sitzung des Bundesrates: Blick ins Plenum, am Rednerpult steht Markus Söder 10.07.2026
Bundesrat

Israel, "Nur Ja heißt Ja", Schulpflicht:

Bun­desrat bringt vor der Som­mer­pause eigene Ini­tia­tiven auf den Weg

Zum Abschluss vor der Sommerpause hat der Bundesrat zahlreiche Gesetze durchgewunken und selbst Vorhaben auf den Weg gebracht. Mit dabei: Strafbarkeit bei Leugnung von Israels Existenzrecht und die "Nur Ja heißt Ja"-Initiative im Strafrecht.

Artikel lesen
Apps verschiedener Streaminganbieter auf einem Smartphone 09.07.2026
Widerrufsrecht

Klage gegen "Sky" in Österreich:

EuGH stärkt Wider­rufs­recht von Strea­ming-Kunden

Der EuGH setzt Streaming-Anbietern Grenzen: Bei personalisierten Abos bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen. Wer den Vertrag widerruft, muss für die bereits genutzte Leistung allerdings zahlen.

Artikel lesen
Ein Techniker arbeitet an Stromzählern, um die Wiederherstellung der Gerichtszuständigkeit zu symbolisieren. 12.06.2026
Energiepreise

Bundestag macht Fehler bei Gesetzesänderung rückgängig:

Jetzt sind wieder die Amts­ge­richte für Strom­sperren zuständig

Eine Reform des EnWG sollte für mehr Verbraucherschutz sorgen, tatsächlich setzte sie tausende Kunden, die ihre Stromrechnung nicht bezahlen konnten, zusätzlich unter Druck. Nun hat der Bundestag eine Lösung gefunden. 

Artikel lesen
New Yorks Generalstaatsanwältin Letitia James 28.05.2026
Verbraucherschutz

Ermittlungen zur Fußball-WM in den USA:

New York und New Jersey knöpfen sich die FIFA vor

Horrende Preise und irreführende Vergabe der Tickets für die Fußball-WM werfen nun auch die Generalstaatsanwältinnen von New York und New Jersey der FIFA vor. Ihr Amtskollege in Kalifornien ermittelt bereits ebenfalls.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von ADVANT Beiten
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor /...

ADVANT Beiten, Ber­lin

Logo von Latham & Watkins LLP
As­so­cia­tes (m/w/d) Kar­tell- und In­ves­ti­ti­ons­kon­troll­recht – ab dem 3....

Latham & Watkins LLP, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Wolters Kluwer
Werk­stu­dent - Con­tent Schul­ma­na­ge­ment (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von CMS
Wis­­sen­­schaf­t­­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) in Mün­chen

CMS, Mün­chen

Logo von Polizei Berlin
Hoch­schu­l­ab­sol­ven­tin­nen und Hoch­schu­l­ab­sol­ven­ten für die Lauf­bahn des...

Polizei Berlin, Ber­lin

Logo von DLA Piper UK LLP
(Se­nior) As­so­cia­te (m/w/x) im Be­reich M&A

DLA Piper UK LLP, Ham­burg

Logo von AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Re­fe­rent Ar­beits­recht - Grund­satz­fra­gen Per­so­nal (m/w/d)

AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Leip­zig

Logo von Tretter Bodenstein | Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Rechts­an­walt/Rechts­an­wäl­tin (m/w/d) mit In­ter­es­se an Re­vi­si­ons­recht und...

Tretter Bodenstein | Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, Karls­ru­he

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

28.07.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

28.07.2026

Wie Sie Ihr Legal & Regulatory Monitoring in ein proaktives Frühwarnsystem verwandeln

30.07.2026

Logo von Hengeler Mueller
Chancen@Hengeler Stipendium 2026

01.10.2026

Spezielle Testamentsklauseln und ihre Verwendung in der Praxis

03.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH