Druckversion
Montag, 19.05.2025, 17:56 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/datenhehlerei-bverfg-bvr-282161-gff-whistleblower-pressefreiheit-investigativ-journalismus-beschlagnahme
Fenster schließen
Artikel drucken
48787

BVerfG zur Strafverfolgung von Journalisten: Daten­heh­lerei-Para­graf ver­hin­dert Inves­ti­ga­tiv­jour­na­lismus nicht

von Hasso Suliak

17.06.2022

Journalismus

Das BVerfG stellt klar: Investigativjournalisten machen sich nicht wegen Datenhehlerei strafbar, wenn sie geleakte Informationen verwenden. Foto: envato/Hoverstock

Das BVerfG hat klargestellt, dass Journalisten keine Bestrafung wegen Datenhehlerei zu befürchten haben. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde von Journalisten nahm das Gericht gar nicht erst zur Entscheidung an.

Anzeige

Journalist:innen, die investigativ tätig sind, müssen sich keine Sorgen machen, wegen des 2015 in Kraft getretenen § 202d Strafgesetzbuch (StGB), der die Datenhehlerei mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe stellt, verfolgt bzw. verurteilt zu werden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte in einem erst jetzt öffentlich gewordenen Nichtannahmebeschluss klar, dass die Vorschrift offensichtlich nicht auf Journalist:innen anwendbar ist (Beschl. v. 30.03.2022, Az. 1 BvR 2821/16). Diese müssten auch nicht befürchten, dass auf Grundlage der Vorschrift ihnen strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahme der erlangten Informationen drohten. "Mangels ersichtlicher Strafbarkeit besteht hier kein Risiko", so das BVerfG.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der seinerzeit noch von der schwarz-roten Bundesregierung verabschiedeten Regelung hatten diverse Journalisten und Blogger geäußert. Mit Hilfe der Bürgerrechtsorganisation Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatten deshalb Markus Beckedahl und Andre Meister, Redakteure von netzpolitik.org, die Investigativjournalisten Peter Hornung (NDR, Panama Papers) und Hajo Seppelt (ARD, Olympia-Doping) sowie die IT-Journalisten Holger Bleich, Jürgen Schmidt (beide vom Magazin c't) und Matthias Spielkamp 2017 Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ihre Sorge: Die Strafvorschrift richte sich nicht nur gegen den kriminellen Handel von gestohlenen Daten wie Passwörtern oder Kreditkarteninformationen. Der Straftatbestand stelle auch den Umgang mit geleakten Daten unter Strafe, ohne für angemessenen Schutz der Presse zu sorgen.

Verletzung zahlreicher Grundrechte gerügt

In ihrer Verfassungsbeschwerde rügten sie daraufhin die Verletzung diverser Grundrechte wie der Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, der Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Obwohl § 202d Abs.3 i. V. m. § 53 Abs.1 Ziff.5 StPO die Strafverfolgung von Journalisten grundsätzlich ausschließt, sei dieser Schutz vom Gesetzgeber nur unzureichend festgeschrieben worden, hatte der GFF-Vorsitzende Dr. Ulf Buermeyer seinerzeit kritisiert. "Das Gesetz ist so schlampig formuliert, dass es ein strafrechtliches Minenfeld für investigativ arbeitende Journalisten und ihre Helfer schafft. Das ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar", so Buermeyer.

Den Vorwurf, schlampig gearbeitet zu haben, macht das BVerfG in seinem Beschluss nun allerdings nicht dem Gesetzgeber, sondern eher den Beschwerdeführern.

BVerfG: Journalisten von Strafverfolgung ausgenommen

Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdeführer in ihr "nicht hinreichend substantiiert" dargelegt hätten, dass durch die angegriffene Regelung überhaupt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten bestehe. Inhaltlich hätten sich die Journalisten bei ihrem Vorbringen u.a. zu wenig mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts als auch mit der angegriffenen Vorschrift selbst befasst. Das Gericht belehrt: "Zu den Begründungsanforderungen an eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gehört auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage".

Und diese Rechtslage, so das BVerfG, kollidiere jedenfalls nicht mit den Grundrechten der klagenden Journalisten. Auf elf Seiten begründet die 2.Kammer des Ersten Senats, warum der Tatbestand des § 202d StGB für sie keine Bedrohung darstellt. Der Ausschluss der Strafverfolgung von Journalisten, wie er in der Vorschrift geregelt ist, betrachtet das Gericht als hinreichend, um Journalisten in ihrer Arbeit nicht zu gefährden. Die Bedenken der Journalisten hält die Kammer geradezu für abwegig: "Die Lesart der Beschwerdeführer verengt in nicht nachvollziehbarer Weise den Anwendungsbereich des zugunsten der Journalisten eingefügten Tatbestandsausschlusses und steht in direktem Widerspruch zu der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, journalistische Tätigkeiten umfassend zu schützen".

Unbegründet hält das BVerfG auch die Sorge, dass Helfer oder Whistleblower unter die Vorschrift fallen könnten, was wiederum die Strafbarkeit der Journalisten nach sich ziehen könnte. Es fehle dann "regelmäßig" - wie es § 202d Abs. 1 StGB voraussetzt - an der "rechtswidrigen Tat eines anderen". "Handelt es sich bei dem Informanten um einen an sich berechtigten Mitarbeiter des Betroffenen, der auf die übermittelten Daten zugreifen kann, kann sich der Mitarbeiter und Informant durch die Weitergabe der Daten strafbar gemacht haben. Er hätte die Daten aber nicht durch eine rechtswidrige Tat erlangt, da er schon zuvor auf sie zugreifen konnte", so das Gericht.

"Erfolg für die Pressefreiheit": GFF feiert "strategische" Entscheidung

Obwohl die klagenden Journalisten und die sie unterstützende GFF mit ihrer Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hatten, feierten sie den Beschluss des BVerfG am Donnerstag als "Erfolg für die Pressefreiheit".

"Das Bundesverfassungsgericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass sich Journalist*innen nicht strafbar machen, wenn sie Daten von Whistleblower*innen entgegennehmen", erklärte David Werdermann, Rechtsanwalt und Projektkoordinator der GFF. "Unsere Verfassungsbeschwerde hat damit ihr Hauptziel erreicht, auch wenn sie formal nicht zur Entscheidung angenommen wurde: Die Gefahr der Strafverfolgung journalistischer Kerntätigkeiten und der Durchsuchung von Redaktionsräumen ist entschärft."

Der GFF-Vorsitzende Buermeyer erklärte auf Twitter, es sei das strategische Ziel gewesen, klarzustellen, dass der Paragraf auf Journalismus nicht anwendbar ist. "Das war vorher unklar, Karlsruhe hat das nun geklärt, und damit ist die Gefahr für die investigative Recherche vom Tisch."

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG zur Strafverfolgung von Journalisten: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48787 (abgerufen am: 19.05.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • BVerfG
    • Datenschutz
    • Journalismus
    • Pressefreiheit
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
StPO 15.05.2025
Strafverfahren

BVerfG rügt Frankfurter Justiz wegen Abwesenheitsurteils:

Land­ge­richt ent­fernte sich vom "schuld­an­ge­mes­senen Strafen"

Gefängnis statt Geldstrafe - so entschied ein Gericht nach einer Verhandlung ohne den Angeklagten. So darf aber nur in strengen Ausnahmen verhandelt werden, stellte das BVerfG erneut klar und rügte die hessische Justiz mit deutlichen Worten.

Artikel lesen
Hände halten ein Buch in die Höhe 15.05.2025
Medien

OLG Frankfurt am Main verneint Unterlassungsanspruch:

Name von Rich­terin darf im Buch "Rechte Richter" stehen

Gerichtsverhandlungen sind ohnehin öffentlich und welche Informationen die Presse verwertet, kann diese immer noch selbst entscheiden. Daher darf im Buch "Rechte Richter" der volle Name einer Richterin genannt werden, so das OLG Frankfurt.

Artikel lesen
Die U2 der Berliner Verkehrsbetriebe 15.05.2025
Datenschutz

Cyberangriff auf Dienstleister der Berliner Verkehrsbetriebe:

Bekommen 180.000 Ber­liner U-Bahn-Kunden Scha­dens­er­satz?

Bei einem Hackerangriff haben Unbekannte persönliche Daten von rund 180.000 Kunden der Berliner Verkehrsbetriebe BVG erbeutet. Die Berliner Datenschutzbeauftragte ist alarmiert. Betroffene könnten Anspruch auf Schadensersatz haben.

Artikel lesen
Das Bild zeigt Polizisten, die einen Verdächtigen festnehmen, was das Thema der presserechtlichen Auskunft unterstreicht. 15.05.2025
Pressefreiheit

OVG Hamburg zur presserechtlichen Auskunft in Ermittlungsverfahren:

Behörde muss Namen von Straf­ver­tei­di­gern preis­geben

Ermittlungsverfahren sind nicht öffentlich. Doch auch in diesem Verfahrensstadium kann die Presse gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf die Nennung der Namen der Verteidiger haben, so das OVG Hamburg.

Artikel lesen
Ein Tätowierer bei der Arbeit 14.05.2025
Vermögen

BVerfG hebt BGH-Beschluss im Tattoostudio-Fall auf:

Ver­mö­gens­schaden muss kon­kret bezif­fert werden

Ein Streit um Anteile an einem Tattoostudio eskaliert in einer blutigen Auseinandersetzung. Für eine Verurteilung wegen eines Erpressungsdelikts braucht es aber konkrete Feststellungen zum Vermögensschaden, stellte das BVerfG nun klar.

Artikel lesen
Ursula von der Leyen 14.05.2025
EU-Kommission

EuG gibt der New York Times Recht:

Von der Leyen darf "Pfizer­gate"-SMS nicht ein­fach zurück­halten

Milliardenschwere Impfstoff-Deals, SMS mit einem Konzernchef: Im Prozess um die Herausgabe von Ursula von der Leyens Textnachrichten gibt es ein Urteil aus Luxemburg. Wenn es keine wichtigen SMS geben sollte, müsse das gut begründet werden.

Artikel lesen
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von GvW Graf von Westphalen
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) Stand­ort Stutt­gart

GvW Graf von Westphalen , Stutt­gart

Logo von Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Staats­an­wäl­tin (Rich­te­rin auf Pro­be) / Staats­an­walt (Rich­ter auf Pro­be)...

Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg , Pots­dam

Logo von Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Staats­an­wäl­tin (Rich­te­rin auf Pro­be) / Staats­an­walt (Rich­ter auf Pro­be)...

Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg , Neu­rup­pin

Logo von Oppenhoff
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) al­le Fach­be­rei­che

Oppenhoff , Frank­furt am Main

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Staats­an­wäl­tin (Rich­te­rin auf Pro­be) / Staats­an­walt (Rich­ter auf Pro­be)...

Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg , Frank­furt (Oder)

Logo von Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Staats­an­wäl­tin (Rich­te­rin auf Pro­be) / Staats­an­walt (Rich­ter auf Pro­be)...

Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg , Cott­bus

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger Print & On­li­ne (m/w/d)

Wolters Kluwer , Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das EU-Geldwäscheprävention-Maßnahmenpaket

28.05.2025

Der Umgang mit Betriebsprüfern und Steuerfahndern

28.05.2025

Logo von Leuphana Universität Lüneburg
Triff Möhrle Happ Luther auf der FOR YOUR CAREER in Lüneburg

27.05.2025, Lüneburg

Krisenland. Finanzielle Restrukturierung durch StaRUG-Verfahren.

05.06.2025, Frankfurt am Main

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Sozialrecht im Selbststudium/ online

30.05.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH