Druckversion
Donnerstag, 11.12.2025, 10:12 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/corona-toennies-whistleblower-schutz-eu-richtlinie-umsetzung-anwendungsbereich-infektionsschutz
Fenster schließen
Artikel drucken
42285

Deutschland muss EU-Richtlinie umsetzen: Vor Corona schützen heißt Whist­le­b­lower schützen

Gastbeitrag von Christian Thönnes

23.07.2020

Trillerpfeife auf einer Tastatur

(c) stock.adobe.com - Shawn Hempel

Der deutsche Gesetzgeber darf die EU-Whistleblower-Richtlinie nicht einfach 1:1 umsetzen – Vorfälle wie der Corona-Ausbruch bei Tönnies zeigen deutlich, dass der Anwendungsbereich bisher keinen ausreichenden Schutz bietet.

Anzeige

Dass der Whistleblower Edward Snowden 2013 mit seinen bahnbrechenden Enthüllungen auf die Massenüberwachung durch Geheimdienste aufmerksam machte, sensibilisierte die Öffentlichkeit für den Wert, den Whistleblower für eine demokratische Gesellschaft haben. Dies mündete im Jahre 2019 in einer neuen EU-Richtlinie. Die sogenannte Whistleblowing-Richtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU) 2019/1937) soll Menschen, die der Öffentlichkeit Missstände offenlegen, künftig europaweit vor Repressalien schützen. Deutschland muss sie bis zum 17. Dezember 2021 umsetzen. Aber reicht der durch eine wortlautgetreue Umsetzung der Richtlinie vermittelte Schutz aus? 

Bei der Beantwortung dieser Frage kann ein Gedankenspiel helfen. Ein Blick auf den Tönnies-Konzern nach Rheda-Wiedenbrück zeigt, dass ein solches Szenario mitten in der Corona-Pandemie sehr realitätsnah ist. Dort wurde einer Mitarbeiterin eines Subunternehmens gekündigt, weil sie ein Video aus der Kantine des Schlachtbetriebs veröffentlichte, das wohl Verstöße gegen die nordrhein-westfälischen Infektionsschutzverordnungen zeigte.

Whistleblowing in der Pandemie 

Stellen Sie sich also vor, es ist eine globale Pandemie, aber ein Betrieb ignoriert sie. Vor den Türen des Betriebs sind bereits mehrere Tausend Menschen an den Folgen dieser Pandemie verstorben. Hinter den Türen, die der Öffentlichkeit verschlossen sind, arbeiten trotzdem Hunderte im Akkord – eng an eng und ohne Schutzmasken. Hinter diesen Türen könnte ein (womöglich symptomfreier) Infizierter zum Superspreader werden. Bei einem Ausbruch drohte dem ganzen Landkreis ein Lockdown.

Stellen Sie sich vor, dass die für diesen Landkreis verantwortlichen Behörden genau dieses Ereignis durch eine Verordnung verhindern wollen; dass diese Behörden aber blind dafür sind, was hinter den Türen des Betriebs geschieht, der die Stadt wirtschaftlich am Leben hält. Doch nun veröffentlicht eine Mitarbeiterin des Betriebs ein Video, das die rechtswidrigen Bedingungen im Betrieb offenlegt – und die Behörden können deshalb das Schlimmste gerade noch verhindern. 

Das Whistleblower-Netzwerk und diverse andere zivilgesellschaftliche Organisationen betonen, dass Rechtssicherheit für Whistleblower in solchen Situationen essentiell ist. Wenn nicht (im Zweifel auch für Laien erkennbar) eindeutig geregelt ist, dass sie umfassend vor Sanktionen – auch arbeitsrechtlicher Natur – geschützt sind, dann schreckt das potentielle Whistleblower ab. Die Türen zum oben genannten Betrieb blieben womöglich verschlossen. Und die Infektionsgefahr bliebe im Verborgenen, bis sie explodiert.

Das in Deutschland geltende Arbeitsrecht bietet diese erforderliche Rechtssicherheit aber gerade nicht – auch den Tönnies-Fall konnte man eher als "arbeitsrechtliche Gratwanderung" bezeichnen. Könnte aber die Whistleblowing-Richtlinie – ins deutsche Recht umgesetzt –Rechtssicherheit schaffen? 

Wer Menschenleben retten kann, wird geschützt…

Eine summarische Anwendung der Whistleblowing-Richtlinie auf das obige Gedankenspiel ist ernüchternd. Denn: Während sie bemüht ist, Whistleblower umfassend vor Repressalien zu schützen, ist ihr Anwendungsbereich genauso zerklüftet wie das europäische Kompetenzgefüge.  

Wer als Whistleblower Rechtsverstöße offenlegt, also Informationen über die Verstöße der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b Var. 3 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen umfassend vor Repressalien geschützt – das umfasst gem. Art. 19 lit. a auch den Schutz vor Kündigungen und vergleichbaren arbeitsrechtlichen Maßnahmen.  

Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b i) der Richtlinie darf ein Whistleblower einen Verstoß der Öffentlichkeit sofort zugänglich machen, ohne zuvor interne oder externe Meldekanäle zu aktivieren, wenn er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, so etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens. Der 80. Erwägungsgrund der Richtlinie konkretisiert hierbei, dass ein solcher hinreichender Schaden etwa in einer bevorstehenden irreversiblen Schädigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person bestehen kann.

…aber nicht wenn es um Infektionsschutz geht?

Das klingt doch erstmal gut: Wer durch eine Offenlegung eines Verstoßes gegen Infektionsschutzverordnungen einen massiven epidemischen Ausbruch verhindert, kann Menschenleben retten. Somit verteidigt er öffentliche Interessen, die so schwer schwiegen, dass sie eine sofortige Offenlegung gem. Art. 15 Abs. 1 lit. b i) der Richtlinie rechtfertigen würden.  

Allerdings: Die Whistleblowing-Richtlinie findet auf Verstöße gegen Infektionsschutzverordnungen wohl keine Anwendung. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Nr. 1 lit. 1 bietet die Whistleblowing-Richtlinie nur Schutz, wenn die öffentlich gemachten Verstöße in den unter Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie definierten Anwendungsbereich fallen. Dort heißt es, dass die Verstöße erstens in einen der aufgelisteten Sachbereiche und zweitens in den Anwendungsbereich eines der im Anhang der Richtlinie aufgezählten Rechtsakte fallen muss. Gut: Die öffentliche Gesundheit ist unter Art. 2 Abs. 1 lit. a viii) der Richtlinie aufgezählt. Schlecht: Nun geht das große Wühlen durch die mehr als einhundert im Anhang aufgeführten Sekundärrechtsakte los.  

Unter dem mit Art. 2 Abs. 1 lit.  viii) der Richtlinie korrespondierenden Punkt H des Anhangs findet man ein buntes Potpourri an Sekundärrechtsakten (Sicherheitsstandards für Organspenden und für Arzneimittel, Patientenrechte usw.), aber nichts zur Pandemiebekämpfung. Für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verweist der 21. Erwägungsgrund sogar auf einen anderen Sekundärrechtsakt und somit auf interne und externe sektorspezifische Meldeverfahren – gerade nicht auf eine Offenlegung an die Öffentlichkeit.  

Wenn der im Gedankenspiel konstruierte Whistleblower sich vor seiner Offenlegung also gefragt hätte, ob er vor einer Kündigung geschützt ist, hätte ihn die Whistleblowing-Richtlinie– nach einer Tiefenfahrt durch das europäische Sekundärrecht, die schon für Juristen nicht ohne Tücken ist – wohl verwirrt und ernüchtert hinterlassen.

Der deutsche Gesetzgeber muss Schutzlücken schließen

Dass die Whistleblowing-Richtlinie nur sehr lückenhaften Schutz vermittelt, ist dabei nicht die Schuld des Unionsgesetzgebers: Die Union hat gem. Art. 4 Abs. 2 lit. k des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) im Bereich der öffentlichen Gesundheit lediglich eine geteilte Zuständigkeit für "gemeinsame Sicherheitsanliegen". Gem. Art. 168 Abs. 5 AEUV ist für die Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren jegliche binnenmarktrechtliche Harmonisierung ausgeschlossen.  

Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten ist das Tönnies-inspirierte Gedankenspiel also ein aktuelles Beispiel für einen allgemeinen Befund: Wollen wir als Gesellschaft Whistleblowern den Schutz und die Rechtssicherheit vermitteln, die sie benötigen, muss der deutsche Gesetzgeber die Schutzlücken füllen, die der europäische ihm hinterlassen hat.  

Der deutsche Gesetzgeber sollte sich deshalb nicht mit einer "1:1"-Umsetzung – und somit einem undurchschaubar segmentierten Whistleblower-Schutz – begnügen. Stattdessen sollte er über die (Mindest-)Vorgaben der Richtlinie hinausgehen und ihre Umsetzung zum Anlass nehmen, um ein bereichsübergreifendes, einheitliches und umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz zu erlassen. Nur so könnten sich Whistleblower sicher sein, dass die Gesellschaft ihren Mut nicht sanktioniert, sondern anerkennt.  

Christian Thönnes ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Dort koordiniert er das "Projekt Zivilcourage", das initiiert wurde, um den rechtlichen Schutz für Whistleblower umfassend zu verbessern. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Deutschland muss EU-Richtlinie umsetzen: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42285 (abgerufen am: 11.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Arbeitsvertrag
    • Coronavirus
    • Individual-Arbeitsrecht
    • Whistleblowing
Eine Frau am Schreibtisch 10.12.2025
Arbeitszeit

Spanisches Gericht urteilt nach mehrfacher Abmahnung:

Zu früh beim Job, Kün­di­gung droht

Pünktlichkeit ist wichtig, doch in Spanien erhielt eine Frau die Kündigung, weil sie mehrfach zu früh zur Arbeit erschien. Denn es gab für die Mitarbeiterin um diese Zeit noch gar nichts zu tun. Wäre die Kündigung auch nach deutschem Recht möglich?

Artikel lesen
Skiurlaub 09.12.2025
Urlaubsanspruch

Ferien auf arbeitsrechtlich:

Wie geht Urlaub noch mal?

Wenn es mies läuft, wollen alle Kollegen zwischen Weihnachten und Silvester Urlaub nehmen. Was tun? Haben Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern Vorrang? Wie Urlaub arbeitsrechtlich richtig geht, erklärt Roland Klein.

Artikel lesen
Vier Personen fahren gemeinsam in einem Auto, Ansicht von hinten nach vorne 24.11.2025
Arbeitszeit

EuGH zu Fahrzeiten für den Arbeitgeber:

Auch Zeit auf dem Rück­sitz ist Arbeits­zeit

Fahren nach Vorgaben und mit Fahrzeugen des Arbeitgebers sind auf für Mitfahrer als Arbeitszeiten zu bewerten, so der EuGH. Das ist aber keine Revolution, sondern seit Jahren seine ständige Rechtsprechung.

Artikel lesen
Ein Hochregal im Logistik-Center 21.11.2025
Kündigung

"Du hast die Mutter der Schicht gefickt":

Kün­di­gung wegen vul­gärer Kritik an Schicht­lei­tung unwirksam

Ungewöhnlicher Fall vor dem LAG Düsseldorf: Wie ist eine türkische Redewendung im Deutschen zu verstehen? Danach bemisst sich in diesem Fall nämlich, ob die Kündigung eines Lagerarbeiters gerechtfertigt war. Spoiler: War sie nicht.

Artikel lesen
Ein Mann steht alleine vor einem grauen Hintergrund und greift sich mit schmerzverzerrtem Gesicht an den Kopf. 21.11.2025
Arbeitsunfähigkeit

LAG Düsseldorf zum Beweiswert des "gelben Scheins":

Mann bekommt vollen Lohn – trotz Krank­sch­rei­bung nach Kün­di­gung

Ein "gelber Schein" nach der Kündigung, der passgenau bis zum Beginn des Resturlaubs reicht? Dessen Beweiswert darf der Arbeitgeber anzweifeln. So auch in einem Verfahren vor dem LAG Düsseldorf – doch dann kam die Beweisaufnahme.

Artikel lesen
Junge Männer bei der Ausbildung 19.11.2025
Individual-Arbeitsrecht

LAG zu fristloser Kündigung in der Ausbildung:

Lösungs­mittel in der Trink­fla­sche ein Scherz unter Azubis?

Ein Auszubildender kippte Lösungsmittel in die Trinkflasche eines Kollegen, ein dritter trank daraus. Alles ist noch mal gut gegangen, doch die fristlose Kündigung gab es trotzdem. Über die hatte jetzt das LAG Düsseldorf zu befinden.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Mid-Le­vel As­so­cia­tes | Tra­de, Com­p­li­an­ce & In­ves­ti­ga­ti­on | Ber­lin

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal En­gineer (Li­b­ra - Le­gal AI As­si­s­tant) (m/f/d)

Wolters Kluwer , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg
Voll­ju­rist:in­nen (m/w/d) - Trainee­pro­gramm für an­ge­hen­de...

Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg , Ham­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Aktuelle Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum gesamten Recht der Personen

18.12.2025

Logo von Fieldfisher
NIS 2 in Germany: Immediate Obligations and Interaction with Other Cybersecurity Laws

18.12.2025

§ 15 FAO - Jahresrückblick Wettbewerbs- und IT-Recht - in Kooperation mit der DAVIT

18.12.2025, Hamburg

Aktuelle Rechtsprechung des BAG und des Gerichtshofs der EU 2025: Kündigungen, AGB, Diskriminierung

19.12.2025

Aktuelle Rechtsprechung des BAG und des Gerichtshofs der EU 2025: Alles rund ums Entgelt

19.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH