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BVerwG zur Filmförderung: Zwangsabgabe für Kinobetreiber verfassungsgemäß

von Patrick Jacobshagen

24.02.2011

Fünf Zuschauer genießen einen Film im Kino, was die Bedeutung der Filmförderung unterstreicht.

© Deklofenak - Fotolia.com

2009 noch hatten die höchsten Verwaltungsrichter die Zwangsabgabe zur Finanzierung der Filmförderung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Einer Vorlage zum BVerfG kam der Bund damals zuvor, indem er das entsprechende Gesetz änderte. Nach den Leipziger Urteilen zu der aktuellen Fassung steht nun fest: Bei den Zuschüssen für den deutschen Film bleibt alles beim Alten.

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Kein Film aus Deutschland, von Till Schweigers "Kokowääh" bis hin zum TV-Ereignis "Hindenburg" entsteht heute ohne Filmförderung. Der hiesige Filmmarkt allein refinanziert die Streifen nicht. Jedes Jahr wird deshalb eine Filmförderung in dreistelliger Millionenhöhe bereitgestellt, in 2010 etwa waren es 212 Millionen Euro.

Rückgrat dieser Förderung ist die Filmförderungsanstalt (FFA) des Bundes in Berlin und das Filmförderungsgesetz (FFG). Im vergangenen Jahr kamen 129,4 Millionen Besucher in die knapp 1800 deutschen Kinos. Der Anteil der deutschen Filme lag bei 26,6 Prozent und erreichte damit laut FFA den höchsten Wert seit 1991.

Die von der FFA vergebene Förderung soll nach französischem Vorbild ohne Steuergelder auskommen und finanziert sich aus Abgaben der Filmbranche. Zur Filmabgabe nach dem FFG werden alle herangezogen, die mit der Nutzung von Filmen Geld verdienen. Das sind in erster Linie die TV-Sender, die Kinobesitzer und die Videovertriebe bis hin zu den Videothekeninhaber.

BVerwG pochte 2009 auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit

Die Kinos und Videovertriebe werden per Zwangsabgabe, der so genannten Filmabgabe, zur Zahlung herangezogen, die TV-Sender schließen mit der FFA hingegen Verträge. Die seit 1968 geltende Filmförderabgabe des Bundes bringt jährlich rund 17 Millionen Euro ein.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits 2009 über die Klage von neun Kinobetreibern unter Führung einer australischen Kinokette zu entscheiden, die die Filmabgabe für verfassungswidrig hielten. Es sei verfassungswidrig, dass die TV-Sender Verhandlungsautonomie haben, sie hingegen eine Zwangsabgabe leisten müssten, so die Argumentation. Des Weiteren habe der Bund gar keine Gesetzgebungskompetenz für das FFG gehabt, da Kulturpolitik Sache der Länder ist.

Der Senat schloss sich damals der Klage an: Zwar stellte er klar, dass sowohl Kinobetreiber und Videowirtschaft als auch die TV-Sender von der Filmförderung profitierten. Eine Zwangsabgabe sei also gerechtfertigt; jedoch verlange der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, dass alle Angehörigen einer solchen Gruppe auch im gleichen Maße zu der Abgabe herangezogen werden.

Das sei jedoch nicht der Fall, wenn alle TV-Sender ihren Beitrag mit der FFA frei aushandeln dürfen. Zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit sei es daher "grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabenpflicht einbezogen werden".

TV-Sender werden in Zukunft etwas weniger zahlen müssen

Aufgrund dieser Erwägungen hatte das BVerwG die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Vorlagebeschluss v. 25.02.2009, Az. 6 C 47/07). Dieses hätte über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe zu entscheiden gehabt, wenn nicht der Bund das Gesetz auf Initiative der FFA geändert hätte, um einer negativen Entscheidung aus Karlsruhe zu entgehen.

Demnach hatte das BVerwG jetzt über das neugefasste Gesetz zu entscheiden. Dieses sieht nun bindende Kriterien für die Höhe der Abgabe der TV-Sender vor. Das sah das Gericht als verfassungskonform und unbedenklich an.

Ferner erkannten die Leipziger Richter jetzt auf eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die FFA und eine Filmabgabe. Auch sei die Heranziehung der Kinobetreiber, der Videobetriebe und TV-Sender sachgerecht, da es sich um eine homogene Gruppe der Profiteure des deutschen, geförderten Films handelt.

Die jetzigen Grundsätze für die Abgabe der TV-Sender an die FFA seien für den Veranlagungszeitraum seit 2004 sachgerecht erstellt und vergleichbar mit den Kriterien der Filmabgabe der Kinos und Videovertriebe. Tatsächlich hätten die Fernsehstationen im Verhältnis mehr als eben diese gezahlt und würden auch in Zukunft günstiger davon kommen, wenn die jetzt geltenden Maßstäbe aus dem FFG angelegt werden.

Im Ergebnis bleibt damit alles beim Alten, nur wird die FFA  in Zukunft etwas weniger von den TV-Sendern einnehmen – nicht gerade das was die Kläger, also die Kinobetreiber, gewollt haben können.

Patrick Jacobshagen ist Rechtsanwalt in Berlin und spezialisiert auf Filmrecht.

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BVerwG zur Filmförderung: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2617 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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