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Religiöser Schüler muss "Krabat" ansehen: Keine Befreiung von dunklen Mächten

von Thomas Langer

12.09.2013

Christian Redl in "Krabat" (2008)

Bild: CWP-Film / Marco Nagel

Ottfried Preußlers weltberühmtes Buch Krabat erzählt von der Auflehnung eines jungen Zauberlehrlings gegen seinen Meister. Die Eltern eines zwölfjährigen Gymnasiasten beantragten Befreiung ihres Sohnes von der filmischen Vorführung des Werks. Als Zeuge Jehovas sei ihm die Auseinandersetzung mit schwarzer Magie und Spiritismus verboten. Dies hat das BVerwG nun abgelehnt. Zu Unrecht, findet Thomas Langer.

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"Ich zeichne dich, Bruder, mit Kohle vom Holzkreuz, ich zeichne dich mit dem Mal der Geheimen Bruderschaft", heißt ein wiederkehrender Magiespruch in Otfried Preußlers weltberühmtem und preisgekröntem Buch "Krabat", ein echter Klassiker und längst auch Schulbuchlektüre. Das mehrfach verfilmte Werk sollte im Rahmen des Deutschunterrichts in der siebten Klasse an einem Gymnasium in Bocholt gezeigt werden. Der Antrag eines Elternpaares auf Befreiung ihres Sohnes von der Filmaufführung wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster noch positiv beschieden, vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun jedoch in letzter Instanz abgelehnt (Urt. v. 11.09.2013, Az. BVerwG 6 C 12.12).

Die Glaubensfreiheit und das religiöse Erziehungsrecht der Eltern mussten hinter dem staatlichen Erziehungsauftrag zurücktreten. Das BVerwG befand, dass die Schule nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität im Schulunterricht verstoßen habe. Eine Unterrichtsbefreiung, so das BVerwG, könne nur ausnahmsweise verlangt werden.

Dafür sei erforderlich, dass "den religiösen Belangen der Betroffenen eine besonders gravierende Beeinträchtigung droht und der schulische Wirkungsauftrag im Vergleich hierzu lediglich nachrangig berührt wird." Für den strittigen Fall kommt das Gericht zu dem Ergebnis: "Das von den Klägern geltend gemachte religiöse Tabuisierungsgebot läuft der schulischen Aufgabe, die nachwachsende Generation vorbehaltlos und möglichst umfassend mit Wissensständen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe vertraut zu machen in ihrem Kern zuwider."

Streitig war lediglich eine einzelne Filmvorführung

Die Entscheidung ist im Ergebnis wenig überzeugend und in der Begründung nicht tragfähig. Das BVerwG lässt die gebotene Sensibilität im Umgang mit den Grundrechten der religiösen Minderheit der Zeugen Jehovas im Bereich des staatlichen Schulwesens vermissen. Das BVerwG setzt mit der jüngsten Entscheidung seinen rigorosen Kurs bei der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages mittels einer weit gefassten Interpretation der Schulpflicht, die kaum noch Raum für Ausnahmen lässt, fort.

Wohlgemerkt ging es hier nicht etwa um eine prinzipielle Ablehnung der Schulpflicht durch die Forderung nach "Homeschooling", auch nicht um die Forderung nach der regelmäßigen Befreiung muslimischer Schülerinnen vom Schwimmunterricht. Die Kläger wollten einzig und allein festgestellt wissen, dass die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme der Filmvorführung "Krabat" nicht rechtswidrig ist. Im Übrigen nahm der Sohn anstandslos am sonstigen Deutschunterricht teil.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der sechste Senat keinen Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz zwischen den widerstreitenden Verfassungsrechtspositionen hergestellt. Praktische Konkordanz heißt nämlich, dass beide Positionen zur optimalen Wirksamkeit gelangen müssen. Sie schließt eine einseitige Bevorzugung und Durchsetzung einer der Rechtspositionen aus.

Eine diplomatische Lösung wäre möglich gewesen

Ausgleich hätte hier heißen müssen: einerseits Befreiung von der Teilnahme an der Filmvorführung, andererseits Teilnahmepflicht bei der textlichen Behandlung von "Krabat" im Deutschunterricht selbst. Einen überzeugenden Ausgleich fand noch das OVG Münster als Vorinstanz (Beschl. v. 22.12.2011, Az. 19 A 610/10), das entschied, dass der Schulleiter den Schüler vom Besuch des Films "Krabat" befreien müsse.

Hätte das BVerwG bei seiner Abwägung stärker zwischen den Medien Text und Film unterschieden, wäre es vermutlich auch leichter zu einem Ausgleich gelangt. Denn die filmische Verarbeitung des "Krabat"-Stoffes, einschließlich der magischen Praktiken, kann – nimmt man die Forschung zur Medienwirkungsforschung ernst – wahrscheinlich weitaus einschneidendere und weniger kontrollierbare Effekte für die religiösen Empfindungen des Schülers nach sich ziehen als der reflektierte Umgang mit der entsprechenden Textgrundlage.

Dass nun das BVerwG kurzerhand gerade den Film "Krabat" und nicht den Buchklassiker selbst höher gewichtet und zum "geistig-kulturellen Erbe" erhebt, deren schulische Vermittlung anscheinend unerlässlich auf dem Weg zur Erreichung der staatlichen Erziehungsziele ist, gehört genauso zur Ironie dieses denkwürdigen Falles wie die Paradoxie, dass die Erzählung über die Befreiung von dunklen Mächten zum Anlass eines Streits über die Grundfreiheiten der Eltern im staatlichen Schulwesen wurde.

Der Autor Dr. Thomas Langer ist Rechtsanwalt und Wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Bildungsforschung und Bildungsrecht e.V. (IfBB), An-Institut der Ruhr-Universität Bochum.

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Thomas Langer, Religiöser Schüler muss "Krabat" ansehen: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9544 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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