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BGH zum Widerrufsrecht bei Lehman-Zertifikaten: Mit neuen Argumenten zum selben Ergebnis

von Stephan Bausch, D.U.

28.11.2012

Sitz der Lehman-Bank in New York

Lehman Brothers, Rockefeller Center © David Shankbone

Am Dienstag haben Anleger erneut eine Niederlage vor dem BGH einstecken müssen. Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat konnte sich nicht für ein Widerrufsrecht der Kläger auf Kosten der Banken erwärmen. Mal sehen, was den Anwälten als nächstes einfallen wird, meint Stephan Bausch, bisher sei noch jede Strategie in Sachen Lehman gescheitert.

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Sie dachten, sie könnten den Banken ein Schnippchen schlagen und verwiesen nicht nur auf eine Fehlberatung, sondern widerriefen gleich den gesamten Kauf der Lehman-Zertifikate gegenüber ihrer Bank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Ein solches Widerrufsrecht hätte den Anlegern in Lehman-Zertifikate eine ganz neue und sehr einfache Möglichkeit eröffnet, doch noch ihr Geld zurückzubekommen. Die Karlsruher Richter spielten aber nicht mit.

Die Kläger argumentierten, dass sie die Zertifikate telefonisch bzw. per E-Mail von ihrer Bank erworben hatten und ihnen daher ein Widerrufsrecht zustehe. Zwar sieht das Gesetz bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich nur eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. Die Frist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Eine solche Belehrung hatte die Bank den Klägern nicht erteilt.

Die Anleger waren daher der Auffassung, auch Jahre später den Kauf der Zertifikate widerrufen zu können. Die Hausbank hätte ihnen dann das investierte Kapital gegen Rückgabe der Zertifikate zurückzahlen müssen, obwohl diese wegen der Lehman-Insolvenz so gut wie wertlos geworden waren.

Kein Widerrufsrecht zur Spekulation

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist der Auffassung der Kläger allerdings nicht gefolgt und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen (Urt. v. 27.11.2012, Az. XI ZR 384/11 und 439/11). Zur Begründung verwiesen die Zivilrichter auf eine Ausnahmevorschrift. Gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch können Verbraucher Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht widerrufen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, die die Bank nicht beeinflussen kann und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

Das soll verhindern, dass Verbraucher einseitig auf Kosten der Bank spekulieren können, indem sie Gewinne aus derartigen Geschäften abschöpfen, im Verlustfall aber risikofrei das Geschäft widerrufen.

Rechtlich nicht geklärt war bislang, ob das Widerrufsrecht nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Zertifikate bereits an der Börse gehandelt werden oder auch dann, wenn sie bei Erwerb durch die Anleger noch nicht börsennotiert waren. Letzteres war bei den Lehman-Geschädigten der Fall.

Zertifikate sind keine Goldringe

Entscheidend war damit die Frage, ob noch nicht börsennotierte Zertifikate schon deshalb Preisschwankungen ausgesetzt sind, weil die ihnen als Basiswert zu Grunde liegenden Aktienindizes Schwankungen unterliegen. Die Karlsruher Richter bejahten dies und beantworteten die Frage damit im Sinne der Banken, obwohl für Goldringe bislang trotz schwankenden Goldpreises etwas anderes galt. Denn nur so könne das Risiko eines mittelbar finanzmarktbezogenen spekulativen Geschäfts in gleicher Weise auf die Parteien verteilt werden.

"Sonst könnte der Verbraucher auf Kosten des Unternehmens während der Widerrufsfrist spekulieren", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers in der Verhandlung am Dienstag. "Das kann nicht sein."

Die Urteile des BGH verschließen den Anlegern in Lehman-Zertifikate einen sehr einfachen Weg, Jahre nach dem Kauf durch einen bloßen Widerruf die Verluste auf ihre Hausbank abzuwälzen. Vielleicht fallen den Anwälten der Kläger ja noch weitere Argumente ein, die sie vor dem höchsten Zivilgericht testen könnten. Bisher jedenfalls sind alle fallübergreifenden Ideen in Karlsruhe gescheitert.

Der Autor Dr. Stephan Bausch, D.U., ist als Rechtsanwalt der internationalen Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP im Bereich Konfliktlösung mit Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.

Mit Material von dpa.

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Stephan Bausch, BGH zum Widerrufsrecht bei Lehman-Zertifikaten: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7655 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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