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Revisionspraxis beim BGH: Sowieso egal?

von Prof. Dr. Thomas Fischer

17.01.2014

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

© Blackosaka - Fotolia.com

Höchstens zwei von fünf Richtern kennen im strafrechtlichen Revisionsverfahren die Akte, wenn sie durch Beschluss entscheiden. Dieses Vier-Augen-Prinzip am BGH beschäftigt nicht nur Juristen, seit der Vorsitzende des 2. Strafsenats Thomas Fischer das Thema aufbrachte. Ihn regen die Ausführungen des früheren Generalbundesanwalts Kay Nehm zur Beratungskultur der Strafsenate zum Widerspruch an.

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Eingangs seines Beitrags "Sowieso nur Teile der Akte verwertbar" befasst Nehm sich mit Stilfragen in der aktuellen Diskussion. Der Stil, so mahnt er, müsse höchstrichterlichen Anforderungen genügen. Ihn stören die "Harschheit" des Tonfalls und die Gewissheit, mit der die eigene Meinung als einzig richtige dargestellt werde.

Wer solche Verstöße wo begangen hat, erfährt man nicht. Nehm selbst lässt es weder an Harschheit noch an Gewissheit fehlen; militärische Einsprengsel – er hat es mit "Kombattanten" und "Fehden" zu tun  - geben seinem Text metallischen Glanz.  

Zu Vorwürfen gegen Richterkollegen bestehe kein Anlass, meint er, und hat damit Recht. Gern wüsste man: Von wem sind welche "Vorwürfe" erhoben worden? Zählen die Zielpersonen seiner eigenen Vorwürfe zu Nehms Richterkollegen? Oder sind sie bereits ausgegliedert, als Nestbeschmutzer oder gar Schlimmeres - da sie eine "Verunsicherung der Bevölkerung" unternehmen?

Querelen und Zirkelschlüsse

Die ganze Angelegenheit, so Nehm,  sei "vor dem Hintergrund der Querelen um die Neubesetzung freier Senatsvorsitze" zu sehen. Was dies in der Sache bedeutet, sagt er nicht, so dass dem Leser das dunkle Gerede vom "Hintergrund" nichts nützt. Aber immerhin ließ sich so der Begriff der Querelen unterbringen: eitle Zwistigkeiten über Angelegenheiten minderer Bedeutung. In den Schubladen journalistischer Kunst wird er für Fälle aufgehoben, in denen es um Inhalte nicht mehr geht.

Nach Nehms Ansicht hat "die Kritik mit Rechtslage und Praxis nur wenig gemein". Zur Kritik erfahren wir ebenso wenig wie zur Rechtslage und zur Praxis. Immerhin folgt nun die laut Nehm zentrale Frage: Ob die Besonderheiten des Beschlussverfahrens es rechtfertigen, generell vom Procedere der Urteilsfindung abzuweichen. Das ist eine petitio prinzipii, denn die Abweichung, um die es geht, ist gerade das Beschlussverfahren. Dieses könnte nur durch seine Inhalte, nicht aber durch sich selbst gerechtfertigt werden. In der Frage ist die bestätigende Antwort schon enthalten.

Die sich aufdrängende Frage, welche Besonderheiten eigentlich das Urteils-Verfahren rechtfertigen, in dem alle Richter alles lesen, obwohl in der Hauptverhandlung das Wesentliche sowieso vorgetragen werden muss, wird nicht gestellt.

Sehen sechs Augen nicht mehr als vier?

Bemerkenswert sind Nehms Argumente gegen die Kritik am derzeitigen Vier-Augen-Prinzip.

  • Keinem Richter, der dies ausdrücklich verlange, so Nehm, werde der Blick in die Akten verwehrt – niemand hat das bestritten.
  • Die Revision sei sowieso nur ein "Rechtsmittel mit begrenzten Möglichkeiten", findet Nehm - als mindere dies das Maß der erforderlichen Gründlichkeit.
  • Die Bundesanwaltschaft prüfe alle Revisionen so sorgfältig, dass ein "auch nur versehentliches" (!) Übersehen wichtiger Fragen "mehr als unwahrscheinlich" (scil.: unmöglich?) sei.
  • Häufig stehe der Umfang der Rügen in keinem Verhältnis zum erwarteten Ertrag.
  • Und schließlich dienten viele Revisionen sowieso nur der Verzögerung der Vollstreckung.

Mit keinem dieser Argumente geht Nehm auf eine "Kritik" ein. Er wendet sich vielmehr – im Ergebnis – gegen das Revisionsverfahren insgesamt. Denn wenn seine Argumente stimmten, wäre alles egal: Zehn Augen, sechs oder eines. Damit stellt er – unfreiwillig – das ganze Prinzip in Frage, dem er doch eigentlich einen Ewigkeitsschimmer verleihen will.

Was soll, wenn keine Fehler übersehen werden, das Vier-Augen-Prinzip? Wieso soll die Fehlervermeidung durch das Lesen von zwei statt einem Richter gesteigert werden, nicht aber durch das Lesen von drei statt zwei oder von fünf statt drei? Warum lesen in Urteilsverfahren alle Richter die Revisionsakte?  

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  • Seite 1:

    Wenn Nehm Recht hätte, wäre alles egal

  • Seite 2:

    Wer sich nicht zufrieden gibt, wird Sand im Getriebe

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Zitiervorschlag

Revisionspraxis beim BGH: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10681 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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