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52853

Dienstgericht des Bundes beim BGH: AfD-Richter Jens Maier untragbar

von Annelie Kaufmann

05.10.2023

Jens Maier bei der mündlichen Verhandlung im Bundesgerichtshof

Er wird nach dem Urteil des Dienstgerichts beim BGH vom Donnerstag nicht in sein Richteramt zurückkehren: der ehemalige AfD-Abgeordnete Jens Maier. Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck 

Das Dienstgericht des Bundes beim BGH hat entschieden: Der ehemalige AfD-Abgeordnete und Richter Jens Maier darf nicht zurück in die Justiz.

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Der ehemalige AfD-Abgeordnete und Richter Jens Maier kehrt nicht in die sächsische Justiz zurück. Das hat das Dienstgericht des Bundes beim Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urt. v. 05.10.2023, Az. RiZ (R) 1/23).

Das Dienstgericht für Richter am Landgericht (LG) Leipzig hatte auf Antrag des sächsischen Justizministeriums die Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt (Urt. v. 1.12.2022, Az. 66 DG 2/22). Maier ging dagegen in Revision, hatte damit aber keinen Erfolg. 

Der Vorsitzende Richter am BGH Pamp sagte bei der Verkündung am Donnerstag, das Dienstgericht beim LG Leipzig habe die Versetzung in den Ruhestand ohne Rechtsfehler für zulässig erklärt. Es habe zu Recht angenommen, dass es im Interesse der Rechtspflege liege, Maier in den Ruhestand zu versetzen. Die Anwendung von § 31 Deutsches Richtergesetz (DRiG) sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass Maier im fraglichen Zeitraum Mitglied des Bundestags war. Er könne sich nicht auf die Indemnität aus Art. 46 Grundgesetz (GG) berufen, da diese nur Äußerungen im Parlament betreffe, um die es hier aber nicht ging. Das Dienstgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Äußerungen verwertet werden durften. § 31 DRiG sei nicht deshalb gesperrt, weil das Abgeordnetengesetz vorsieht, dass Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen. Eine derartige Sperrwirkung lasse sich dem Abgeordnetengesetz nicht entnehmen.

Ein Richter müsse jederzeit die Gewähr dafür bieten, dass er für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehe, das gelte nicht nur beim Eintritt in das Richteramt, sondern auch bei der Rückführung in die Justiz.

Entscheidend sei, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege anzunehmen sei – dies sei der Fall, wenn in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden ist, dass der Richter bei seiner künftigen Berufsausübung nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes stehe. 

Kein Opfer einer Kampagne 

Maier äußerte sich gleich zu Beginn der Verhandlung in Karlsruhe und sagte er fühle sich ungerecht behandelt. "Ich bin hier der Teufel in Person", so Maier. "Wir werden ständig mit Dreck beworfen. Dieser Hass und diese Hetze in der Presse führen dazu, dass ein verzerrtes Bild von uns entsteht." Man habe ja gesehen, "was mit Chrupalla passiert", so Maier weiter und spielte damit auf den noch unklaren Vorfall an, wonach der AfD-Bundesvorsitzende Tino Chrupalla nach AfD-Angaben Opfer eines tätlichen Angriffs geworden sein soll.  

Maier gehört zum rechtsextremen Flügel der AfD um Björn Höcke. Er war von 2017 bis 2021 Abgeordneter im Bundestag, verlor dann bei der Bundestagswahl seinen Sitz und wollte daraufhin in die sächsische Justiz zurückkehren. Das führte zu einer scharfen Diskussion darüber, ob und inwiefern die sächsische Justizministerin Katja Meier (Grüne) Maiers Rückkehr verhindern könnte. Das Abgeordnetengesetz sieht grundsätzlich vor, dass Richter und Beamte nach einem Mandat in den Dienst zurückkehren können, zugleich galt Maier, der mit rechtsextremen Äußerungen aufgefallen war, als untragbar.  

Der Vorsitzende Richter betonte, das Landgericht habe in den Blick genommen, dass Maier nicht etwa Opfer einer Schmutzkampagne geworden sei. Vielmehr habe das Justizministerium auf Äußerungen abgestellt, die Maier zuzurechnen waren. Dabei sei es auch nicht darauf angekommen, dass Maier erklärte, einzelne – von ihm nicht zurückgenommene – Tweets seien von einem Mitarbeiter, nicht von ihm selbst, über seinen Account abgesetzt worden.  

Maier: "Als Amtsrichter in Dippoldiswalde vertrete ich Volkes Meinung"  

Äußerungen eines Abgeordneten im Bundestag sind dabei nach Art. 46 GG besonders geschützt, um solche Äußerungen ging es in dem Verfahren jedoch nicht. Das Justizministerium bezog sich teils auf Äußerungen Maiers aus der Zeit, kurz bevor er Abgeordneter wurde, teils auf Äußerungen aus seiner Zeit als Abgeordneter – die er aber außerhalb des Parlaments gemacht hatte.  

So sprach Maier etwa im Januar 2017 bei einer Veranstaltung in Dresden mit Blick auf die Aufarbeitung von NS-Verbrechen von einem "Schuldkult", den er für "endgültig beendet" erklären wolle. Eine Frau mit Kopftuch bezeichnete Maier auf Facebook als "Schleiereule" und "Gesindel". 2019 hieß es in einem Tweet Maiers: "Wenn Angeklagte 'AfD-Richter' fürchten, haben wir alles richtig gemacht." Das LG Leipzig maß diesem Tweet besondere Bedeutung zu, er zeige, dass Maier eine von seiner politischen Gesinnung geprägte Ausübung des Richteramtes gutheiße. 

Er stehe zu seinen Äußerungen, sagte Maier: "Also vor allem zu dem, was ich wirklich gemeint habe, nicht zu den Verdrehungen, die mir vorgehalten werden." Er habe bis 2017 ein völlig unauffälliges Richterleben geführt und könne sehr wohl zwischen seiner politischen Meinung und seinem Richteramt differenzieren. Mit Blick auf die zwei Wochen, in denen er nach seiner Mitgliedschaft im Bundestag als Richter am Amtsgericht Dippoldiswalde tätig war, verwies Maier darauf, dass die AfD dort starke Wahlergebnisse einfahre: "Da vertrete ich Volkes Meinung. Das mag Sie vielleicht erschüttern hier in Karlsruhe, aber in Sachsen ist das anders als hier."

Was bedeutet es, dass die Dienstpflichten ruhen? 

Maiers Anwalt Jochen Lober argumentierte insbesondere, die Befugnis zur Versetzung eines Richters in den Ruhestand sei durch die Vorschriften des Abgeordnetengesetzes gesperrt. "Mit Annahme des Mandates ist der Herr Maier außerhalb des Richteramtes und außerhalb jeder richterlichen Tätigkeit, weil die ruht", so Lober. Deshalb dürften sämtliche Äußerungen aus Maiers Zeit als Abgeordneter nicht gegen ihn verwendet werden. 

Das müsse man auslegen, "wie man das als Jurist halt so macht", sagte der Vorsitzende des Dienstgerichtes dazu. Im Ergebnis seien die Ausführungen des LG nicht zu beanstanden.  

§ 31 DRiG sieht vor, dass ein Richter in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit das zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. Gemäß § 5 i.V.m. § 8 des Abgeordnetengesetzes ruhen die Rechte und Dienstpflichten für die Zeit des Mandats.

In diesem Fall komme es aber nicht darauf an, ob und inwiefern während der Mandatszeit dennoch eine basale Treuepflicht bestehe. Entscheidend sei, dass der nachvollziehbare Eindruck entstanden sei, Maier lasse sich als selbst ernannter AfD-Richter von politischen Einstellungen leiten.

Ein Sprecher des sächsischen Justizministeriums begrüßte die Entscheidung. Nach dem gerichtlichen Verfahren folgt nun ein Verwaltungsverfahren, in dem Maier endgültig den Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand erhält. Das wolle man einleiten, sobald die schriftliche Fassung des Urteils vorliege. "Herr Maier wird nicht wieder Recht sprechen, das ist für uns das Entscheidende", so der Sprecher.  

Mit einer Disziplinarklage will das Justizministerium einen Schritt weitergehen 

Maier wehrt sich parallel zu dem Ruhestandsverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Dresden dagegen, dass der sächsische Verfassungsschutz ihn als "rechtsextrem" einstuft. Maier und sein Rechtsanwalt Jochen Lober hatten deshalb auch argumentiert, das LG Leipzig hätte das Verfahren aussetzen müssen, bis die Frage vom VG geklärt ist. Das sahen aber das LG und auch der BGH anders, denn die Vorwürfe gegen Maier knüpften nicht an die Einstufung im Verfassungsschutzbericht, sondern an konkrete Äußerungen an.  

Die sächsische Justizministerin hat zudem eine Disziplinarklage erhoben, um Maier vollständig aus dem Richterdienstverhältnis zu entfernen. Die Disziplinarklage bezieht sich auf Äußerungen von Maier noch vor seiner Wahl in den Bundestag. Das Justizministerium wirft ihm vor, über die rechtsextremistischen Gewalttaten des zu dieser Zeit bereits rechtskräftig verurteilten Terroristen Anders Breivik 2017 öffentlich geäußert zu haben, dieser sei "aus Verzweiflung zum Massenmörder geworden". Zudem geht es um einen gegen die ZDF-Journalistin Marietta Slomka gerichteten Tweet, in dem Maier schrieb: "GEZ abschaffen, Slomka entsorgen!"

Anders als bei der Versetzung in den Ruhestand geht es im Disziplinarverfahren darum, ob Maier gegen Dienstpflichten verstoßen hat. Die Hürden sind höher, die Konsequenzen wären weitreichender: Maier würde auch die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung verlieren, die er als Richter im Ruhestand noch erhält. Über die Disziplinarklage muss das Dienstgericht am LG Leipzig entscheiden.

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Dienstgericht des Bundes beim BGH: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52853 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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