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53369

BGH zum Fall "Die Freien Brauer": Bran­chen­ver­bände dürfen ihre Mit­g­lieder recht­lich beraten

von Leonie Ott, LL.M.

08.12.2023

Bier bei der Abfüllung

Kleine Brauereien schließen sich zusammen, um auf dem Markt bestehen zu können. Foto: fotopic / stock.adobe.com

In Deutschland ist streng geregelt, wer juristisch beraten darf. Der Verband "Die Freien Brauer" beriet zum Schadensersatz wegen überhöhter Zuckerpreise. Das OLG Karlsruhe hielt dies für rechtswidrig, der BGH ist anderer Ansicht.

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Ein einzelner Bierbrauer hätte im Wettbewerb keine Chance gegen die Riesen der Branche. In diesem Bewusstsein ist 1969 die Vereinigung "Die Freien Brauer" entstanden; mit inzwischen 44 kleinen und mittelständischen Bierbrauern. Die einzelnen Brauer sind Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmen. Dieses wickelt etwa den gemeinsamen Einkauf von Rohstoffen ab. Eigentlich wäre das kartellrechtlich verboten. Doch das Wettbewerbsrecht sieht vor, dass kleinere Betriebe im Konkurrenzkampf mit großen Unternehmen ein Mittelstandskartell bilden dürfen (§ 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).

Nun wurden die Mitglieder dieses legalen Kartells Opfer eines illegalen Kartells. Die Zuckerhersteller, von den die Brauereien Rohstoffe beziehen, hatten Gebiete, Preise und Quoten abgesprochen. Das Bundeskartellamt hatte deshalb 2014 ein Bußgeld gegen die Hersteller verhängt. Aufgrund der Absprachen der Zuckerhersteller hatten die Brauereien einen, verglichen mit dem normalen Marktniveau, überhöhten Preis gezahlt. Zivilrechtlich steht den Brauereien also ein Schadensersatzanspruch zu.

Legales Kartell gegen illegales Kartell  

Die beklagten Zuckerhersteller verteidigten sich im Prozess jedoch damit, dass die klagende Vereinigung "Die Freien Brauer" gar keine Aktivlegitimation besitzen würde. Die Abtretung der Schadensersatzansprüche der einzelnen Brauereien an das Gemeinschaftsunternehmen sei nämlich im Zuge einer rechtlichen Beratung der Einzelunternehmen durch die Vereinigung geschehen. Mangels Erlaubnis für die Erbringung der Rechtsdienstleistung sei die Abtretung deshalb nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig, weil ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliege. 

Während die Zuckerhersteller vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe noch erfolgreich waren, siegten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) "Die Freien Brauer". Der Kartellsenat entschied: Ein Verband benötigt keine Erlaubnis, um seine Mitglieder rechtlich zu beraten, wenn der Zusammenschluss zur Wahrung gemeinsamer Interessen gegründet wurde und die Beratung nicht der Gewinnerzielung dient (BGH v. 26.09.2023, Az. KZR 73/21).

Zwar sei die Beratung der Brauereien eine Rechtsdienstleistung, also die Erledigung einer fremden rechtlichen Angelegenheit. Denn die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche sei vor allem im wirtschaftlichen Interesse der Einzelunternehmen, nicht des Verbandes. Trotzdem sei die rechtliche Beratung durch die Vereinigung rechtmäßig, weil "Die Freien Brauer" als Interessenvereinigung keine Erlaubnis für Rechtsdienstleistungen benötige, so der BGH. 

Interessensvereinigungen dürfen rechtlich beraten

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG sieht nämlich vor, dass Rechtsdienstleistungen von Vereinigungen, die zur Wahrung beruflicher oder anderer gemeinschaftlicher Interessen gegründet wurden, als Ausnahme erlaubt sind. Das Gesetz fordert lediglich, dass sich die Beratung im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs hält und die Rechtsdienstleistung im Verhältnis zu den Aufgaben des Verbands nicht überwiegt.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Bierbrauerverband nach Ansicht des BGH. Denn er wurde von den Brauereien mit dem gemeinsamen Ziel gegründet, sich als kleine Unternehmen gemeinsam im Wettbewerb zu behaupten. Die rechtliche Beratung erfolgte außerdem in einem Fall, der mit dem Satzungszweck, dem gemeinsamen Einkauf von Rohstoffen, eng zusammenhängt. 

Der Senat führt in seiner Entscheidung aus: "Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als Einzelinteresse (niemals) ein gemeinschaftliches Interesse darstellen könne. Mit dieser Begründung dürften auch Mietervereine, Gewerkschaften und Sozialverbände keine Rechtsberatung anbieten, weil jeder Mieter (Arbeitnehmer, Versicherte), der sich beraten lässt, letztlich nur sein eigenes Interesse verfolgt. Es ist vielmehr unschädlich und unvermeidbar, dass die Gesamtinteressenvertretung mittelbar auch einzelnen Mitgliedern zugutekommt."

Gilt die Privilegierung nur bei ideellen Zwecken?

Umstritten war darüber hinaus, ob ein zusätzliches ungeschriebenes Kriterium erforderlich ist. Das Berufungsgericht hatte nämlich entschieden, dass nur Vereinigungen mit ideellem Zweck in den Genuss der Privilegierung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG kommen "Die Freien Brauer" würden dieses Kriterium als Kommanditgesellschaft, die schon von Gesetzes wegen auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, nicht erfüllen. 

Der BGH stellte nun aber klar: Entscheidend ist, dass die Vereinigung für die Wahrung eines gemeinsamen Interesses gegründet wurde. Eine Beschränkung auf Idealvereine und Gesellschaften mit ideellem Zweck lässt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem Sinn und Zweck des RDG herleiten, so der Senat. 

Es geht nicht um Konkurrenzschutz für Anwälte

Der BGH erklärt in seinem Urteil, dass sich das Telos des Gesetzes geändert hat. Das Vorläufergesetz zum RDG bezweckte damals noch einen Konkurrenzschutz für Anwälte. In § 1 des RDG ist aber inzwischen klar geregelt, dass es um den Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geht. Nur weil eine Vereinigung gewerblich tätig wird, gehe davon aber keine höhere Gefahr für Rechtssuchende einher, erklärt der Senat. 

Entscheidend sei, ob mit der Rechtsberatung selbst ein Geschäft gemacht wird. Gerade das war im vorliegenden Fall aber nicht so. Die Brauereien zahlten lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung an die Vereinigung. Das dürfe man nicht "kleinlich" betrachten, so der BGH. "Ein Erwerbsinteresse, das sie dazu verleiten könnte, ihre Tätigkeit entgegen den Interessen ihrer Mitglieder und zu deren Schaden auszuweiten, besteht nicht", fasste der Senat zusammen. 

Der Branchenverband durfte die Bierbrauer also rechtlich beraten. Nun geht der Schadensersatzprozess in eine neue Runde: Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen.

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BGH zum Fall "Die Freien Brauer": . In: Legal Tribune Online, 08.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53369 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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