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20701

OVG sollen über BAMF-Praxis entscheiden: Wie gefähr­lich ist Syrien?

von Tanja Podolski

29.09.2016

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg

Quelle: BAMF | roul

Immer mehr Syrer klagen, weil sie vom BAMF keinen Flüchtlingsstatus, sondern nur subsidiären Schutz bekommen. Viele Gerichte erster Instanz geben ihnen Recht. Nun sind einige Berufungen zugelassen.

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Weniger Schutz, mehr Klagen 

Bald wird sich erstmals ein Oberverwaltungsgericht (OVG) mit der aktuellen Entscheidungspraxis über Asylanträge syrischer Flüchtlinge befassen. Etwa das OVG Koblenz hat einem Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache stattgegeben (Beschl. v. 15.09.2016, Az. 1 A 10655/16). Die Koblenzer Richter sollen darüber entscheiden, ob das Verwaltungsgericht (VG) Trier zu Recht der Klage eines Syrers stattgegeben hat, dem das BAMF lediglich subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz (AsylG), nicht aber den vollen Flüchtlingsstatus iSd Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG gewährt hatte.

Der Kläger in diesem Verfahren ist einer von vielen. Die Anerkennung nur subsidiären Schutzes bedeutet unter anderem, dass seine Aufenthaltserlaubnis statt für drei Jahre lediglich für eines erteilt wird – mit der Möglichkeit zur Verlängerung um jeweils zwei weitere, wenn der Grund für den subsidiären Schutz fortbesteht. Außerdem ist für zwei Jahre die Möglichkeit des Familiennachzugs ausgesetzt - diese Regelung wurde mit dem Asylpaket II im März dieses Jahres eingeführt.

Nach Angaben von ProAsyl stieg bereits seit April 2016 die Zahl nur subsidiärer Schutzentscheidungen bei Syrern an: Rund 16 Prozent bekamen nur noch den subsidiären Schutz – in 2015 seien es insgesamt nur 0,6 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland gewesen, bei syrischen Flüchtlingen nur 0,1 Prozent.

Weniger Schutz für Syrer

Im November 2014 hatte das Bundesamt vorübergehend ein beschleunigtes Verfahren u.a. für syrische Asylsuchende eingeführt, um, so das BAFM, "die hohe Zahl der Anträge von syrischen, eritreischen und irakischen Asylantragstellern, deren Verfahren eine besonders hohe Aussicht auf Erfolg hatten, schneller bearbeiten zu können".

Im Rahmen dieses Fragebogenverfahrens konnte nur der Flüchtlingsschutz vergeben werden - die syrischen Flüchtlinge bekamen direkt und ohne persönliche Anhörung den Schutz eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt. Sie dürfen damit arbeiten - und ihre Familien nachholen.

Diese Praxis hat das BAMF verändert: Syrer, die seit Januar 2016 eingereist sind, müssen grundsätzlich zur persönlichen Anhörung. Seit März 2016 ist zudem das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren in Kraft. Danach erfolgt bei grundsätzlich allen Asylsuchenden, die ab diesem Datum ihren Asylantrag stellen, vor der Entscheidung eine persönliche Anhörung.

Danach werde entschieden, "ob Schutz zu gewähren ist und welcher Schutzstatus in Frage kommt", so eine Sprecherin des BAMF auf Anfrage. "Subsidiären Schutz erhält, bei wem der Schutzgrund allein in der Bürgerkriegssituation in seinem Land liegt und bei wem kein Verfolgungsschicksal vorliegt bzw. bei Rückkehr zu befürchten ist. Aus den Erfahrungen unserer Entscheider ist dies immer öfter der Fall. Antragsteller schildern in der Anhörung seltener eine individuelle Verfolgung, sondern beziehen sich oft auf die allgemeinen Umstände im Land", so die Sprecherin. Dies führe nach dem geltenden Recht nicht zu Asyl oder Flüchtlings-, sondern nur zum sog. subsidiären Schutz.

Mehr Klagen von Syrern

Diese Entscheidungspraxis des BAMF hat Folgen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Zeitraum vom Jahresanfang bis Juni wurden nach Angaben der Behörde bundesweit 5.234 Klagen zum Herkunftsland Syrien gegen Entscheidungen mit subsidiärem Schutz eingereicht. Im selben Zeitraum ergingen 1.478 gerichtliche Entscheidungen – darunter allerdings auch Altfälle, die sich nicht konkret gegen die Praxis des BAMF richteten, nur subsidiären Schutz auszusprechen – das BAFM differenziert insoweit nicht zwischen den Fällen. 

Beim VG Trier sind bis Mitte September 4.680 Asylklagen eingegangen - mehr als dreimal so viel wie im gleichen Zeitraum 2015 (1.118). In 43 Prozent dieser Asylhauptsacheverfahren handelte es sich um Klagen von Syrern, die nicht bloß subsidiär, sondern als Flüchtlinge geschützt werden wollten.

So ist es auch am VG Düsseldorf: "Die syrischen Flüchtlinge erheben seit Juni vor allem sogenannte Verbesserungsklagen", sagt Dr. Nicola Haderlein, Pressedezernentin am VG Düsseldorf. Inzwischen seien rund zwei Drittel aller Eingänge Asylverfahren. 8.000 seien seit Jahresbeginn anhängig gemacht worden, mehr als 3.000 davon durch syrische Staatsangehörige.

Bundesweit erst Entscheidungen von zehn Gerichten

Entschieden haben bundesweit aber bislang erst zehn Verwaltungsgerichte über die Praxis des BAMF, wie eine Sprecherin der Nürnberger Behörde mitteilte. Die Ergebnisse sind aber nach LTO-Informationen überall gleich: Die Syrer erhalten Flüchtlingsschutz.

Am VG Düsseldorf sind im August Gerichtsbescheide ergangen (v. 16.08.2016, Az. 3 K 8593/16.A und v. 18.08.2016, Az. 3K 8450). Das VG Köln hat mindestens einen Fall entschieden (Urt. v. 23.06.2016, Az. 20 K 1599/16.A). Zudem haben sich das VG Regensburg und das VG Schleswig klar positioniert. Dass insgesamt erst so wenige Fälle entschieden sind, ist der schlechten Informationslage über Syrien geschuldet, sagten Verwaltungsrichter auf LTO-Anfrage.

Die Botschaft in Damaskus ist seit Frühjahr 2012 geschlossen, die Richter müssen sich Informationen über die Lage im Land mühsam vom Auswärtigen Amt oder dem UNHCR beschaffen und untereinander teilen. Eine allgemein verbindliche Bestandsaufnahme und Gefahrenbewertung gibt es nicht – die richterliche Unabhängigkeit verpflichtet jeden Richter, seine Entscheidung auf Grundlage der Tatsachen zu treffen, die er selbst für relevant hält. Die 5. Kammer des VG Düsseldorf hat sich etwa in einem Fall (Az. 5 K 7480/16.A) an das Auswärtige Amt gewandt und um die Beantwortung von vier Seiten Fragen gebeten, die die politische Lage in Syrien betreffen.

Gerichte: "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht staatliche Verfolgung"

2/2: VGe: Verfolgung unabhängig von individuellen Gründen

Am VG Trier haben sich die Richter schon eine Meinung bilden können: "Wer illegal ausgereist ist und einen Asylantrag im Ausland gestellt hat, ist potenziell, aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, bei einer Rückkehr auch unter Folter befragt zu werden", sagt etwa der Präsident des VG Trier, Georg Schmidt. "Das ist unsere Linie, die von einer Vielzahl von anderen Verwaltungsgerichten in erster Instanz geteilt wird."

Auch die Richter am VG Schleswig hatten bundesweit recherchiert, wie die anderen Kammern im Land die Fälle handhaben. Und kamen zu dem Schluss: "Die Kammer geht mit Blick auf die Erkenntnismittel und die aktuelle Situation in Syrien im Einklang mit der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht."

Es sei anzunehmen, dass der syrische Staat gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung ansehe. Und damit als Kritik am herrschenden System interpretiere, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem verletzte. Schon im Juli 2012 hatte das OVG von Sachsen-Anhalt entschieden, dass syrischen Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (Urt. v. 18.07.2012, Az. 3 L 147/12).

Das VG bezieht sich auf das Bundesverwaltungsgericht, das entschieden hatte: Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liege vor, "wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren" (BVerwG, Urt. v. 07.02.2008, Az. 10 C 33.07).

BAMF und OVG NRW gegen den Rest des Landes?

Dennoch: Das BAMF steht mit seiner Sicht auf die Lage in Syrien nicht alleine da. Auch das OVG Münster will die Syrer zwar nicht in ihr Land zurück schicken, billigt ihnen aber nicht den Status eines Flüchtlings zu. In diversen Fällen hat es inzwischen die Zulassung der  Berufung abgelehnt.

Schon 2013 hatte sich das OVG Münster sehr klar ausgedrückt: "Der beschließende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, auch angesichts der Repression des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung." Dies begründe aber lediglich einen Anspruch auf Abschiebungsschutz, nicht den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden (Beschl. v. 21.08.2013, Az. 14 A 1863/13.A).

Ähnliche Anträge auf Zulassung der Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen, die im ErgebnisSyrer nicht als Flüchtlinge anerkennen, hat das OVG NRW seitdem abgelehnt. Begründung: Diese Frage sei in NRW geklärt und der Sache komme keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz zu (zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 05.09.2016, Az, 14 A 1802/16.A, ebenso Urt. v. 13.02.2014, Az. 4 A 198/14.A).

An dieser Einschätzung, so das OVG Münster, könne auch der Umstand nichts ändern, dass die tatsächliche Situation in Syrien in Deutschland unterschiedlich gewürdigt werde. Die Fälle ließen sich nicht verallgemeinern und könnten daher auch keine allgemeingültigen Aussagen bewirken, die wiederum zu einer einheitlichen Rechtsprechung führen würden (OVG Münster, 14 A 2663/13.A).

Auch in anderen Bundesländern werden OVG entscheiden

Das OVG in Koblenz sieht das offenbar anders. Gegenwärtig seien dort bereits rund 120 Berufungen des BAMF gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Trier zugelassen, teilte der Pressesprecher des Gerichts, Dr. Thomas Stahnecker, auf LTO-Nachfrage mit.

Der Senat will in dem nun zugelassenen Berufungsverfahren klären, "ob Flüchtlingen aus Syrien im Falle ihrer Rückkehr dorthin allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung droht oder – wofür insbesondere angesichts der massenhaften Ausreise seit Beginn des Bürgerkrieges einiges spricht – individuelle Gründe hinzutreten müssen". Mit einer Entscheidung ist erst in einigen Monaten zu rechnen.

Daneben hat das BAMF auch in Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt*, teilte Andrea Brinkmann, Pressesprecherin am BAMF, auf LTO-Anfrage mit. "Ebenso wie in Rheinland-Pfalz hatten diese auch in Bayern bereits Erfolg."* In den übrigen Ländern stehe eine Entscheidung noch aus.

Mit Materialien von dpa

*An beiden Stellen war zunächst die Rede davon, dass auch in Niedersachsen Verfahren anhängig seien. Geändert am 07.10.2016, 14.42 Uhr.

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Tanja Podolski, OVG sollen über BAMF-Praxis entscheiden: Wie gefährlich ist Syrien? . In: Legal Tribune Online, 29.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20701/ (abgerufen am: 23.09.2023 )

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