Druckversion
Dienstag, 6.10.2026, 02:08 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bag-impfgegner
Fenster schließen
Artikel drucken
26167

BAG: Kein Schmerzensgeld nach Impfung: Grip­pe­imp­fung in der Mit­tags­pause

von Prof. Dr. Michael Fuhlrott

21.12.2017

Impfung

© miss_mafalda- stock.adobe.com

Der Arbeitgeber fordert per Mail zu einer Grippeschutzimpfung auf – und der Arbeitnehmerin tut hinterher der Nacken weh. Anspruch auf Schmerzensgeld hat sie aber nicht, so das BAG. Michael Fuhlrott erklärt, warum.

Anzeige

Winterzeit ist Erkältungszeit, Ausfälle von Arbeitskräften sind eine teure Sache. Viele Unternehmen bieten daher alljährlich kostenlose Grippeschutzimpfungen an. In diesen Genuss kam auch die als Controllerin in einem Herzzentrum beschäftigte Arbeitnehmerin, die auf eine Email ihrer Arbeitgeberin hin an einer im November 2011 angesetzten betrieblichen Grippeschutzimpfung teilnahm.

Das Herzzentrum hatte alle Mitarbeiter zur Teilnahme an der Impfung ausdrücklich eingeladen und die Übernahme der Kosten für die Impfung übernommen. Die Betriebsärztin nahm in der Mittagspause die Impfung vor, die behandlungsfehlerfrei gesetzt und ausgeführt wurde. In den Folgestunden traten aber – so die Ausführungen der Arbeitnehmerin – bei ihr starke Schmerzen mit einer erheblichen, andauernden Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule auf.

Diese Nebenwirkungen seien auch dem Beipackzettel des Impfstoffes zu entnehmen. Die Arbeitgeberin oder die die Impfung durchführende Betriebsärztin hätten sie darüber aufklären müssen. Wäre sie hierüber umfassend informiert gewesen hätte sie die Impfung nicht durchführen lassen, erklärte die Frau.

Deshalb stehe ihr nun ein Schadensersatzanspruch in Form eines Schmerzensgeldes gegenüber ihrer Arbeitgeberin zu. Impfungen gehörten nicht zu den Aufgaben von Betriebsärzten, die ausschließlich beratende Funktion hätten. Zudem stehe die Impfung im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Herzzentrum, sei also durch die Tätigkeit veranlasst worden.

Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung müsse die Arbeitgeberin deshalb Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes zahlen – das gelte sowohl bei unzureichender Aufklärung, als auch bei einer fehlerhaften Durchführung der Impfung. Die Vorinstanzen sahen dies anders, zuletzt wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 06.06.2016, 9 Sa 11/16) die Ansprüche der Klägerin zurück.

Impfschäden sind kein anerkannter Arbeitsunfall

Diese zugegebenermaßen nicht alltägliche Fragestellung ist zwar relatives Neuland für die Arbeitsgerichtsbarkeit, durch die Sozialgerichte hingegen in der Vergangenheit bereits mehrfach beleuchtet worden.

Zurückgehend auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 31.01.1974, 2 RU 277/73) und der Landessozialgerichte (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.09.2009, L 7 U 139/00) sind Maßnahmen "zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit" grundsätzlich dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn mit ihnen die Arbeitskraft erhalten bleibt und damit auch den Interessen des Unternehmens Rechnung getragen wird.

Eine Impfung und ein etwaig daraus resultierender Impfschaden sind damit grundsätzlich "Privatangelegenheit" des Arbeitnehmers. Sie können daher nicht als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden. Eine allgemeine Grippeschutzimpfung unterfällt also nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbst eine Empfehlung oder Finanzierung der Impfung durch den Arbeitgeber ändert hieran nichts.

Ausnahme: Aufforderung zur Impfung

Eine Ausnahme kann nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (Sozialgericht Mainz, Urt. v. 21.03.2013, S 10 U 48/11) aber dann gelten, wenn die Impfung vom Unternehmen dringend empfohlen wird und der Arbeitgeber "initiativ und wesentlich auf die Durchführung der Impfung hinwirkte".

Das SG Mainz bejahte daher in einem Fall der eigens anberaumten Sonderimpfung zur "Schweinegrippe" einen versicherungspflichtigen Arbeitsunfall. In dem Fall ging es um eine Kinderkrankenschwester, sie gehörte zur Risikogruppe des in Krankenhäusern beschäftigten medizinischen Personals. Der Arbeitgeber hatte unter Berufung auf Empfehlungen der WHO und dem Ausruf der höchsten Pandemiestufe seinen Angestellten dringend zur Durchführung der Impfung geraten.

Die Kinderkrankenschwester, die nach der Impfung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitt, erhielt deshalb Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Impffolgen als Arbeitsunfall anerkannte. Allerdings: Schmerzensgeld gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich allein auf Maßnahmen der Versorgung, Rehabilitation und in gravierenden Fällen auf die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten beschränkt.

Anzeige

BAG: Keine Pflicht zur Aufklärung

Anders aber die Situation im Arbeitsrecht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 21.12.2017, 8 AZR 853/16) verneinte eine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin. Es bestehe kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus dem heraus Aufklärungspflichten erwachsen sein könnten.

Auch aus dem seinerzeit bestehenden Arbeitsverhältnis folge keine Pflicht zur Aufklärung über mögliche Risiken einer Impfung. Schließlich müsse sich die Arbeitgeberin auch keinen etwaigen Verstoß der Betriebsärztin gegen die Aufklärungspflicht zurechnen lassen.

Grundsätzlich besteht zwar auch die Möglichkeit, bei Impfschäden öffentliche Leistungen zu erhalten. Ob ein solches kleines "Trostpflaster" der Klägerin verbleibt, ist angesichts des Sachverhalts nicht sicher zu beurteilen: Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erleidet, kann grundsätzlich gem. § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beanspruchen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Schutzimpfung gesetzlich vorgeschrieben war oder aufgrund von Verordnungen zur Ausführung internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt wurde – einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gewährt das BVG aber nicht. Und schließlich für Freunde der Statistik: Derartig schwerwiegende Folgen sind bei Grippeschutzimpfungen nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Robert-Koch-Instituts überdies äußerst selten.

Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor für Arbeitsrecht und Studiendekan Wirtschaftsrecht und Human Resources Management an der Hochschule Fresenius in Hamburg sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Römermann Rechtsanwälte AG.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Michael Fuhlrott, BAG: Kein Schmerzensgeld nach Impfung: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26167 (abgerufen am: 06.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Ärzte
    • Gesundheit
    • Individual-Arbeitsrecht
    • Medizin
  • Gerichte
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
Das Arbeitsgericht in Neumünster 05.10.2026
Gerichte

Strukturreform in Schleswig-Holstein:

Erstes Arbeits­ge­richt sch­ließt noch 2026

In Schleswig-Holstein macht das erste Arbeitsgericht zum Jahresende dicht. Der Grund: Das Flächenland hatte eine Strukturreform beschlossen. Betroffen ist als Erstes das Gericht in Neumünster, im nächsten Jahr folgt Elmshorn.

Artikel lesen
Ausrüstung der Feuerwehr an einem Kleiderhaken 05.10.2026
Datenschutz

VG Berlin zur Corona-Zeit:

Feu­er­wehr durfte Impf­status ans Gesund­heit­samt wei­ter­geben

Die Berliner Feuerwehr durfte Beschäftigte ohne Impfnachweis an das Gesundheitsamt melden, hat das örtliche Verwaltungsgericht entschieden. Ein Formular mit weiterführenden Angaben ging datenschutzrechtlich aber zu weit.

Artikel lesen
Angehörige und Unterstützer eines getöteten Zugbegleiters gehen vor einem Gerichtsgebäude an einem Polizeifahrzeug vorbei. 30.09.2026
Gesetzgebung

Kabinett beschließt Strafrechtsverschärfung:

Här­tere Strafen für Angriffe auf Polizei, Ärzte und Zug­be­g­leiter

Wer Polizisten, Rettungskräfte, Ärzte oder Zugbegleiter angreift, soll härter bestraft werden. Das Kabinett hat ein Strafrechtspaket beschlossen, das auch den besseren Schutz von Amts- und Mandatsträgern auf kommunaler Ebene bewirken soll.

Artikel lesen
Polizeibeamter in dunkelblauer Uniform mit der Aufschrift "POLIZEI" auf dem Rücken, von hinten fotografiert. 28.09.2026
Polizei

OVG NRW zur gesundheitlichen Eignung:

Wegen Harn­steins platzt der Traum vom Poli­zei­beruf nicht

Ein Polizeibewerber hatte einen Harnstein und wurde deshalb aus dem Bewerbungsverfahren geworfen. Grund: Er könne die medizinisch empfohlene Vorsorge im Polizeialltag nicht immer einhalten. Das war aber nicht rechtens, so das OVG.

Artikel lesen
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt von außen 10.09.2026
Diskriminierung

BAG zur Benachteiligung vor 17 Jahren:

Anwalt erhält keine 236.000 Euro als ent­gan­genen Gewinn

Wer nach jahrelanger Anstellung wieder arbeitslos wird, ist im allgemeinen Lebensrisiko. Ein Anwalt bekommt daher keinen Schadensersatz mehr für eine Benachteiligung vor 17 Jahren. Er unterliegt damit vor dem BAG gegen die R+V.

Artikel lesen
Jürgen Linnemann (l-r) bespricht sich vor Verhandlungsbeginn in einem Café mit seiner Anwältin Anna Gilsbach, Soraia Da Costa Batista von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, und Anwältin Paula Sauerwein. 03.09.2026
Behinderung

ArbG Münster zu Mindestlohn in Werkstätten:

Wel­chen Wert hat die Arbeit von Men­schen mit Behin­de­rung?

Jürgen Linnemann arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Für 24 Wochenstunden bekommt er 200 Euro monatlich, er möchte aber den Mindestlohn haben. Vor dem Arbeitsgericht Münster klagt er auf Nachzahlung der Differenz.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Generali Investments Holding S.p.A.
Stu­den­ti­sche Aus­hil­fe (m/w/d) In­vest­ments Le­gal

Generali Investments Holding S.p.A., Köln

Logo von Loschelder Rechtsanwälte
Rechts­an­wäl­tin oder ei­nen Rechts­an­walt (m/w/d)

Loschelder Rechtsanwälte, Köln

Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Win­ter – Co­me and Meet Us Abo­ve the Clouds

Latham & Watkins LLP, Gar­misch-Par­ten­kir­chen

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Ar­beits­recht (ca. 20...

Becker Büttner Held, Mün­chen

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter / Dipl. Fi­nanz­wirt / Steu­er­fach­wirt (m/w/d)

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 6 wei­te­re

Logo von Rheda-Wiedenbrück
Ab­tei­lungs­lei­tung Recht und Ge­mein­de­ver­fas­sung (m/w/d)

Rheda-Wiedenbrück, Rhe­da-Wie­den­brück

Logo von Noerr
Se­nior As­so­cia­te Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr, Düs­sel­dorf

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­nior As­so­cia­tes (m/w/d) | Ar­beits­recht | Mün­chen

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Man wird ja wohl noch flirten dürfen? Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

13.10.2026, Bonn

Statusfeststellung und Betriebsprüfung-Aktuelle Herausforderungen für Arbeitgeber und Soloselbststän

14.10.2026

Sonderkündigungsschutz

14.10.2026

Arbeitsrecht in der Insolvenz aus Arbeitnehmersicht (5 Stunden)

15.10.2026

Aktuelle Entwicklungen im Recht der Berufskrankheiten nach § 9 SGB VII

16.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH