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Betriebsrat bleibt bei privaten Accounts außen vor: Arbeits­ge­richt ent­scheidet über Ein­satz von ChatGPT

Gastbeitrag von Prof. Dr. Michael Fuhlrott

27.02.2024

Mann am Computer

Bei der Nutzung privater Accounts von ChatGPT bei der Arbeit muss der Betriebsrat nicht beteiligt werden. Foto: KI, Jasmina – stockadobe.com 

Ein Unternehmen erlaubte seinen Beschäftigten die Nutzung von ChatGPT ohne den Betriebsrat vorher einzubinden. Das musste es auch nicht, entschied das ArbG Hamburg. Michael Fuhlrott erläutert, was in der Entscheidung steht und was nicht.

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Einen Text oder eine juristische Vertragsklausel schnell ins Englische übersetzen? Eine kurze Einschätzung zu einer Rechtsfrage binnen Sekunden? Oder sogar die gutachterliche Lösung eines zivilrechtlichen Falles mit Rechtsprechungsnachweisen und Meinungsstreit? Derartige Aufgaben lassen sich zunehmend auch unter Hilfe von künstlicher Intelligenz (KI) nutzen. Gewiss: Eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses sollte tunlichst erfolgen. Und noch ist – so jedenfalls die Einschätzung des Verfassers – die menschliche Intelligenz der künstlichen überlegen.  

Diese Momentaufnahme mag und dürfte sich aber ändern. Selbst der Bundesarbeitsminister hofft, "dass KI ganz selbstverständlich in der betrieblichen Praxis eingesetzt wird". Unternehmen müssen sich daher Gedanken machen, wie sie mit dem Einsatz von KI-Systemen umgehen. Rechtliche Fragen stellen sich dabei einige: Dürfen für die Bearbeitung der Angelegenheit vertrauliche und personenbezogene Daten über das Internet verschickt werden, werden Urheberrechte gewahrt und erlaubt der Arbeitgeber überhaupt seinen Beschäftigten den Einsatz solcher Systeme? 

Keine Einführung, aber Nutzungserlaubnis von KI 

Zumindest um die letztgenannte Frage musste sich in einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg (Beschl. v. 16.01.2024, Az. 24 BVGa 1/24) nicht gestritten werden. Denn dort hatte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ausdrücklich die Nutzung von KI-Systemen erlaubt. Lediglich ein Hinweis durch die Beschäftigten war vorzunehmen, wenn das Arbeitsergebnis unter dem Einsatz entsprechender Systeme zustanden gekommen war. Dazu erließ das Unternehmen eine entsprechende Arbeitsanweisung.  

Selbst wollte das Unternehmen aber die Programme nicht einführen und auf den Firmensystemen installieren. Es erlaubte also lediglich deren Nutzung durch die Beschäftigten – sofern diese über entsprechende private Accounts verfügten oder über frei zugängliche Browser die Programme nutzten. Eine vormals eingeführte Sperrung des Zugriffs auf entsprechende Webadressen hob das Unternehmen in diesem Zuge auf. Eine Nutzungspflicht ging für die Beschäftigten damit ausdrücklich nicht einher.  

Betriebsrat verlangt Nutzungsuntersagung  

Weniger begeistert davon als die Belegschaft war der in der Unternehmensgruppe bestehende Konzernbetriebsrat. Dieser verlangte die Untersagung der Nutzung von KI-Systemen. Er berief sich dazu auf seine Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei den Vorgaben zur KI-Nutzung handele es sich sowohl um Regelungen zur Ordnung im Betrieb, so dass das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eröffnet sei. Auch habe der Arbeitgeber gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verstoßen. Denn bei der Nutzung von ChatGPT und der Eingabe der Daten in den Browser handele es sich schließlich um die Einführung einer technischen Einrichtung. Da man hieraus ableiten könne, wann und wie gearbeitet worden sei, könne der Arbeitgeber damit das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten überwachen, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestands erfüllt seien. Da der Arbeitgeber aber keine Vereinbarung dazu mit dem Betriebsrat getroffen habe, sei die weitere Nutzung zu untersagen.  

Dies verlangte er vor Gericht und leitete dazu ein einstweiliges Beschlussverfahren ein. Erfolgreich war das Gremium damit aber nicht. Das ArbG wies die Anträge zurück. Zunächst unterfielen die Nutzungsvorgaben für ChatGPT dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten. Letztlich erlaube das Unternehmen seinen Beschäftigten die Nutzung eines neuen Arbeitsmittels unter bestimmten Bedingungen. Die erlassenen Richtlinien und Handbücher dazu beträfen damit allein die Art und Weise der Arbeitserbringung. Damit bestehe kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.  

Selbiges gelte im Ergebnis auch für den weiteren vom Betriebsrat bemühten Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Vorliegend sei der Sachverhalt so, dass ChatGPT und etwaige weitere Konkurrenzprodukte nicht auf den Computersystemen des Unternehmens installiert würden. Wenn der Arbeitnehmer davon Gebrauch machen wolle, müsse er diese wie jede andere Website zunächst mittels seines Browsers aufrufen. Damit sei nur der Browser und die Auswertung dessen Verlaufs die maßgebliche technische Einrichtung, die eine Aufzeichnung des Leistungs- und Verhaltensinformationen der Mitarbeiter ermögliche. Für die Nutzung des Browsers gebe es aber bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei insoweit erledigt. 

Arbeitgeber hat keinen Zugriff auf die Daten 

Unerheblich sei damit, dass der Hersteller von ChatGPT Daten aufzeichne. Hieraus folge kein Überwachungsdruck, der von dem Arbeitgeber ausgehe. Denn dieser habe gar keinen Zugriff auf die vom Hersteller gewonnenen Informationen. Schließlich seien die KI-Systeme nicht auf den Computersystemen des Unternehmens installiert.  

Vielmehr legten die Nutzer einen eigenen Account an und trügen sogar eventuelle Kosten selbst. Auch eine etwaige Gesundheitsgefährdung – Anknüpfungspunkt für ein etwaiges Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – vermochte das Arbeitsgericht nicht zu erkennen. Eine konkrete gesundheitliche Gefährdung sei weder vorgetragen noch ersichtlich – so die erkennende Kammer. 

Falllösungen ohne Gesetzesänderungen möglich 

Soweit ersichtlich, handelt es sich bei der Entscheidung des ArbG um die erste gerichtliche Befassung mit KI-Systemen im Arbeitskontext. Die Probleme an sich diskutiert die arbeitsrechtliche Literatur indes schon einige Zeit. Sicherlich werden derartige Themen die Arbeitsgerichte auch künftig beschäftigen. Mit dem "bekannten" System der Beteiligungsrechte dürften entsprechende Konstellationen aber auch durch das BetrVG ohne weitere gesetzliche Anpassungen zu lösen sein.  

Auch bei der Frage der Nutzung von Websites mit Bewertungstools hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit bereits auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zurückgegriffen (Beschl. v. 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15). Dass die fortschreitende Entwicklung von KI und die Integration in den Arbeitsalltag eine Vielzahl von mitbestimmungspflichtigen Fragen aufweist, dürfte dabei im Grunde nicht von der Hand zu weisen sein. Allerdings macht die Entscheidung der Kammer sehr deutlich, dass es maßgeblich auf den Nutzungseinsatz im jeweiligen Einzelfall ankommt. Denn wenn KI-Systeme über private Mitarbeiterkonten genutzt werden und deren die Nutzung in das Belieben der Belegschaft gestellt werden, fällt die Nutzung von ChatGPT unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Fehlt es dazu noch an einer Installation der KI-Systeme auf die unternehmensseitige IT-Struktur, steht dem Arbeitgeber nach dem ArbG Hamburg auch kein Zugriff auf die Daten der Beschäftigten zu. Da es dann nach der gerichtlichen Begründung an Sinn und Zweck orientierten Auslegung an einem Überwachungsdruck fehlt, ermangelt es auch einer technischen Überwachungseinrichtung.  

Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Fuhlrott Arbeitsrecht in Hamburg.

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Zitiervorschlag

Betriebsrat bleibt bei privaten Accounts außen vor: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53976 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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