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Diskussion um Böhmermann und Maischberger: Müssen ARD und ZDF in ihre Talk­shows AfD-Poli­tiker ein­laden?

Gastbeitrag von Prof. Dr. Wolfgang Schulz

02.07.2023

Das Bild zeigt zwei Moderatoren im Studio, bereit für eine Diskussion über die Einladung von AfD-Politikern in Talkshows.

Sandra Maischberger lädt hin und wieder AfD-Politiker in ihre Talkshow ein picture alliance | Thomas Bartilla/Geisler-Fotopress

Letzte Woche kritisierte Jan Böhmermann seine öffentlich-rechtliche Kollegin Sandra Maischberger scharf, da sie den AfD-Vorsitzenden zu Gast hatte. Doch darf sie überhaupt auf AfD-Politiker verzichten? Wolfgang Schulz mit Einordnungen.

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Mit dem Erstarken einer Partei, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird, aber verfassungsgerichtlich weder für verfassungswidrig erklärt, noch verboten wurde, stellt sich Programmverantwortlichen vor allem im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ständig die Frage nach einem angemessenen Umgang mit dieser Partei. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Einladung ihrer Repräsentant:innen.

Während Maybrit Illner aktuell keine AfD-Politiker einlädt, sind etwa bei Sandra Maischberger hin und wieder Vertreter:innen der AfD zu sehen. Der Auftritt des AfD-Vorsitzenden Tino Chrupalla in Maischbergers Sendung vergangene Woche führte zu einer Diskussion, ob AfD-Politiker in Talkshows eingeladen werden sollten.

Etwa der Moderator Jan Böhmermann kritisierte Maischberger scharf, seine ZDF-Kollegin Dunja Hayali verteidigte hingegen die Einladungen von AfD-Politikern. Neben der kontroversen Debatte über Nutzen und gesellschaftspolitischen Auswirkungen einer Ausladung der AfD, stellt sich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist hier in einer besonderen Situation, denn er ist selbst nicht nur Träger der Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 Abs. 1 GG, sondern auch grundrechtsgebunden, also auch gebunden an den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Besonderheit – Grundrechtsbindung und Grundrechtsschutz in Programmfragen – führt dazu, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht wie private Medien agieren kann. Er kann aber auch nicht als eine öffentliche Einrichtung betrachtet werden, denn die Freiheit, zu entscheiden, was man der Berichterstattung für würdig hält und was nicht, stellt den Kern der Programmfreiheit von Rundfunkveranstaltern dar, öffentlich-rechtlichen wie privaten. 

Parteien müssen "angemessen zu Wort kommen"

Die beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltende Programmfreiheit ist aber nicht nur durch den Grundsatz der Chancengleichheit, sondern auch durch seine Rechtsgrundlagen begrenzt und strukturiert. Dazu gehört insbesondere der Programmauftrag, die Aufgaben sowie die Programmgrundsätze, die der Gesetzgeber für alle Rundfunkanstalten im Medienstaatsvertrag festgelegt hat, beziehungsweise die sich aus den Gesetzen und Staatsverträgen ergeben, die die jeweiligen Anstalten errichten. Ein vollständiges Bild ergibt sich daher nur dann, wenn man auch diese in die Betrachtung einbezieht.

Bedeutsam ist hier das Vielfaltsgebot. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist der Binnenvielfalt verpflichtet. Das heißt die Vielfalt ergibt sich nicht aus dem Zusammenspiel der Angebote unterschiedlicher Veranstalter, sondern das Programmangebot einer Anstalt hat vielfältig zu sein. Das Vielfaltsgebot bezieht sich allerdings auf das Gesamtprogramm, nicht auf einzelne Beiträge. So muss dann auch eine Partei im Gesamtprogramm "angemessen zu Wort kommen" (BVerfG, Urt. v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, Rn. 40). 

Beispielsweise hat der MDR nach § 8 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag (MDR-StV) sicherzustellen, dass "die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der religiösen, weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtangebot der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet." Die sich daraus ergebene Konsequenz, dass der öffentlich-Rundfunk auch AfD-Positionen abbilden muss, wird gelegentlich in der öffentlichen Debatte übersehen. 

Öffentlich-rechtliche Journalisten dürfen Haltung gegen Populismus zeigen

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltende Gebote der Unparteilichkeit und Objektivität können dafür streiten, sich nicht mit einer bestimmten politischen Auffassung zu identifizieren. Das schließt keinesfalls aus, etwa in Kommentaren eine Position zu vertreten, die in der öffentlichen Debatte ebenso von einer bestimmten politischen Partei eingenommen wird. Diese Grundsätze können aber einem "Haltungsjournalismus" bezogen aufs Gesamtprogramm Grenzen setzen. 

Doch ein solcher ist nicht per se unzulässig. Im Gegenteil enthalten die Grundsätze für die öffentlich-rechtlichen Anstalten als auch für private Rundfunkveranstalter unterschiedlich formulierte Aufgaben. So besteht etwa nach § 3 des Medienstaatsvertrag (MStV) die Aufgabe, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Auch sollen die Angebote dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und Meinungen anderer zu stärken. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll zudem die Gleichstellung der Geschlechter aktiv fördern (bspw. § 8 Abs. 2 MDR-StV). Daraus kann die Aufgabe erwachsen, sich kritisch gegen populistische Aussagen zu wenden, die diese Werte gerade in Frage stellen. 

Einladungen zu Sendungen verpflichtend?  

Was folgt nun aus dieser Gemengelage? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine Judikatur hierzu primär an der Zuteilung von Sendezeiten für Wahlwerbung und der Teilnahme an redaktionell gestalteten Wahlsendungen entwickelt. Bei Wahlsendungen kann aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien ein Teilnahmeanspruch erwachsen, allerdings nur auf der Grundlage des gewählten redaktionellen Konzepts und auch nur mit Bezug auf die "Gesamtheit der wahlbezogenen Sendungen" (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2002 – 2 BvR 1332/02 -, Rn. 7).

Besteht das Konzept etwa darin, alle Spitzenkandidat:innen einzuladen, die sich um die Kanzlerschaft bewerben, wird grundsätzlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vorliegen, wenn der Kandidat einer aussichtsreichen Partei nicht eingeladen wird. So lehnte das BVerfG einem Anspruch des ehemaligen FDP-Vorsitzenden und Kanzlerkandidaten Guido Westerwelle zum TV-Duell eingeladen zu werden, mit der Begründung ab, er habe "keine realistische Aussicht" das Amt des Bundeskanzlers zu übernehmen. Allerdings muss einem solchen Kandidaten dann in anderen Formaten "Gelegenheit zur Selbstdarstellung" gegeben werden. 

Aber auch von diesem Grundsatz kann es Ausnahmen geben. Insbesondere für Livesendungen erfordern die Grundsätze der journalistischen Sorgfalt zudem, keine Personen einzuladen, von denen zu erwarten ist, dass sie rechtswidrige Äußerungen während der Sendung tätigen, ansonsten läuft der Sender in Haftungsrisiken.

Maischberger und Co. könnte auf AfD-Politiker verzichten

Bei der Frage, was ein "angemessenes zu Wort kommen" ist, hat der Sender einen aus der Programmautonomie erwachsenden Spielraum. Außerhalb des engeren Kreises von explizit wahlbezogenen Sendungen können die Redaktionen grundsätzlich frei entscheiden, wen sie einladen.

Da das Gesamtprogramm für die Frage der angemessenen Repräsentation die Referenz ist, erscheint nicht ausgeschlossen, dass einzelne Parteien in bestimmten Formaten, etwa Talkshows, nicht eingeladen werden, dafür aber beispielsweise in den Nachrichten auftauchen. Auch so wären sie "angemessen" repräsentiert. Angesichts des Intendant:innen-Prinzips der öffentlich-rechtlichen Sender trifft diese letztlich die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass über alle Redaktionen hinweg die "angemessene" Repräsentation im Gesamtprogramm realisiert wird. 

ARD und ZDF sollen Spaltung der Gesellschaft verhindern

Die Verantwortung der Programmverantwortlichen ist enorm. Es spricht viel dafür, dass sich viele Bürger:innen als "Repräsentationsverlierer" begreifen, sich also mit ihren Einstellungen und Werten im politischen System nicht hinreichend vertreten fühlen. Die Darstellung in den Medien vermittelt ein Bild vom politischen Spektrum. Aus Studien ist bekannt, dass das Vertrauen in die Medien – auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf hohem Niveau bleibt, aber die Zahl der Menschen erstaunlich hoch ist, die sagen, die Medien bildeten nicht die gesellschaftliche Vielfalt ab. 

Das ist besorgniserregend mit Blick auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Wie Journalist:innen das Spektrum des politischen Normalen definieren, dürfte auf die wahrgenommene Repräsentation politischer Kräfte durch die Bürger:innen erheblichen Einfluss haben. Zusammenhalts-sensibler Journalismus sollte die Repräsentation dann aber in einer Form realisieren, die einer Spaltung der Gesellschaft nicht Vorschub leistet. Insoweit stehen die Verantwortlichen in den Sendern vor einem Dilemma. Schließen sie Politiker:innen an den Rändern von der Diskussion aus, müssen sie sich dem Vorwurf aussetzen, in der Bevölkerung weit verbreitete Positionen – entgegen dem Auftrag – nicht abzubilden. Laden sie jedoch unterschiedslos auch extremistische Politiker ein, kann dies etwa Programmgrundsätzen entgegenstehen. 

Der durch die Programmfreiheit gegebene Spielraum schützt sie aber davor, dass die Gerichte durch die Anerkennung von Teilnahmerechten quasi die Programmgestaltung übernehmen. Dies bliebt auf extreme Verzerrungen begrenzt und somit die Entscheidung weitgehend den öffentlich-rechtlichen Anstalten überlassen. 

 

Prof. Dr. Wolfgang Schulz, HIIGProf. Dr. Wolfgang Schulz ist Inhaber des Lehrstuhls für Medienrecht, Öffentliches Recht und Rechtstheorie an der Universität Hamburg, Direktor des Leibniz-Instituts für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut, Direktor des Alexander von Humboldt Instituts für Internet und Gesellschaft sowie Inhaber des UNESCO-Lehrstuhls für die Freiheit der Kommunikation und Information.

 

* Fassung vom 6. Juli 2023: Korrektur der Gesetzesbenennung von RStV zu MStV.

 

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Diskussion um Böhmermann und Maischberger: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52130 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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