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BVerfG zu Seehofer-Interview: Anlei­tung für Äuße­rungen der Bun­des­re­gie­rung

von Annelie Kaufmann

09.06.2020

Der Zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht verkündet das Urteil über die Klage der AfD gegen Bundesinnenminister Horst Seehofer

Bild: picture alliance/dpa | Uli Deck

Gerade weil sich Person, Politiker und Regierungsamt schwer trennen lassen, setzt das BVerfG auf strikte formale Vorgaben. Seehofers scharfe Kritik an der AfD durfte deshalb nicht auf der Homepage des BMI veröffentlicht werden.

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Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) durfte die AfD zwar als "staatszersetzend" bezeichnen – das Interview hätte aber nicht auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht werden dürfen. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Dienstag entschieden (Urt. v. 09.06.2020, Az. 2BvE 1/19). Die Karlsruher Richter bleiben damit bei der Linie, die sich schon in zwei Entscheidungen zu Äußerungen der Ex-Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) und der Ex-Bildungsministerin Johanna Wanka (CDU) gezeigt hatte. Person, Politik und Regierungsamt müssen getrennt werden – zumindest formal. 

Seehofer hatte der Deutschen Presse-Agentur (dpa) im September 2018 ein Interview gegeben unter dem Titel: "Seehofer versteht die Aufregung nicht: GroKo arbeitet ‚störungsfrei‘ – Ein Interview mit Bundesinnenminister Horst Seehofer zur großen Koalition (GroKo)".  Auf die AfD angesprochen, sagte der Politiker: "Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben Sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend."

Hintergrund der Äußerung: Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hatte auf Facebook ein Konzert gegen Rechts in Chemnitz unterstützt. Die AfD-Fraktion kritisierte Steinmeier dafür und verlangte im Bundestag eine Extradebattenzeit über den Etat des Präsidialamts, was die anderen Fraktionen ablehnten. Das dpa-Interview mit Seehofer, in dem er die AfD dafür verurteilte, veröffentlichte das Bundesinnenministerium (BMI) – neben vielen anderen Interviews – auf seiner Internetseite. 

Die AfD stellte daraufhin beim BVerfG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Die Karlsruher Richter sollten Seehofer verbieten, sich als Bundesinnenminister in dieser Weise zur AfD zu äußern – insbesondere, sie als "staatszersetzend" oder gegen die demokratische Staatsform eingestellt zu bezeichnen. Das BVerfG lehnte den Eilantrag allerdings ab (Beschl. v. 30.10.2018, Az.: 2 BvQ 90/18). Das BMI hatte das Interview bereits am 1. Oktober 2018 von der Homepage entfernt. Insofern sahen die Verfassungsrichter kein Rechtsschutzbedürfnis und auch keinen Anlass, anzunehmen, dass der Innenminister vorhätte, seine Aussagen zu wiederholen, ohne die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Auf einer Linie: Schwesigs Interview und Wankas Pressemitteilung

Im Februar dieses Jahres fand die mündliche Verhandlung in Karlsruhe statt. Schon damals sagte Andreas Voßkuhle als Vorsitzender des Zweiten Senats, der Fall sei "in seiner rechtlichen Dimension überschaubar". Bei der Urteilsverkündung am Dienstag betonte Voßkuhle, das Urteil sei das dritte in einer Reihe neuerer Entscheidungen des BVerfG zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern. Im Mittelpunkt dieser Rechtsprechung stehe die Erkenntnis, dass die Chancengleichheit der Parteien immer dann verletzt sei, "wenn Inhaber eines Regierungsamtes die Autorität des Amtes und die mit ihnen verbundenen Mittel und Möglichkeiten in spezifischer Weise nutzen, um zielgerichtet zugunsten oder zulasten einer politischen Partei am Meinungskampf mitzuwirken".

Tatsächlich hat der Zweite Senat seine Rechtsprechungslinie bereits in zwei Fällen aus den Jahren zuvor festgezurrt: 2014 ging es um die damalige Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD). Sie hatte in einem Interview mit der Thüringischen Landeszeitung gesagt: "Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt." 2015 veröffentlichte Johanna Wanka (CDU), damals Bundesministerin für Bildung und Forschung, eine Pressemitteilung mit dem Titel "Rote Karte für die AfD" auf der Internetseite des Ministeriums. Sie positionierte sich damit gegen eine von der AfD angekündigte Kundgebung unter dem Motto " "Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!". 

Schwesigs Äußerungen im Interview ließen die Karlsruher Richter durchgehen, sie habe dabei außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teilgenommen (Urt. v. 16.12.2014, Az: 2 BvE 2/14). Bei Wanka dagegen gaben sie der AfD Recht: Wanka habe in Wahrnehmung ihres Regierungsamtes gehandelt – und mit der negativen Bewertung einer politischen Veranstaltung das Recht der Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Seehofers Interview: Zulässig, aber nicht auf der BMI-Homepage

Der Seehofer-Fall lag gewissermaßen dazwischen: Der Bundesinnenminister äußerte sich in einem Presse-Interview – und dieses Interview wurde anschließend auf der Homepage des BMI veröffentlicht. 

Für die AfD war das offensichtlich eine günstige Gelegenheit für ein Organstreitverfahren, das immerhin eine Bühne in Karlsruhe bietet. Vielleicht hat man sogar auf eine Schlagzeile wie die falsche (und kurz darauf korrigierte) Eilmeldung bei Spiegel Online gehofft: "Bundesverfassungsgericht: Seehofer durfte AfD nicht staatszersetzend nennen". 

Das haben die Verfassungsrichter allerdings nicht gesagt. Sie erklärten lediglich: Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleiste das Recht der Parteien, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Sowohl die Bundesregierung als auch einzelne Regierungsmitglieder hätten das Neutralitätsgebot zu beachten, sie dürfen nicht in den politischen Wettbewerb der Parteien eingreifen. Der Inhaber eines Ministeramtes sei aber nicht gehindert, außerhalb seiner amtlichen Funktionen am politischen Meinungskampf teilzunehmen – denn ansonsten würden wiederum die Regierungsparteien benachteiligt. 

Ob die Äußerung nun in Wahrnehmung des Ministeramtes bzw. unter Einsatz der damit verbundenen Ressourcen stattfand, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, so das BVerfG. Und da nennen die Verfassungsrichter zahlreiche konkrete Beispiele: Für ein Handeln als Regierungsmitglied sprechen offizielle Publikationen, Pressemitteilungen, Veröffentlichungen auf der Internetseite des Ministeriums, die Verwendung von Staatssymbolen oder die Nutzung der Amtsräume. Das gilt auch, wenn Sach- und Finanzmittel eingesetzt werden, die an das Regierungsamt gebunden sind oder wenn ein Bundesminister sich im Rahmen einer Regierungsveranstaltung äußert. In all diesen Fällen ist die Neutralitätspflicht zu beachten.

Anders ist es dagegen bei Parteiveranstaltungen, Talkrunden und Interviews. Dabei schadet es nichts, dass dabei in aller Regel auch die Amtsbezeichnung genannt wird. Auch wenn die dpa ihr Interview etwa als "Interview mit Bundesinnenminister Horst Seehofer" bezeichnet, kann Seehofer sich darin sowohl als Minister als auch als Parteipolitiker - und ggf. als Privatmann - äußern.

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Zwischen Bundesminister, Parteipolitiker und Privatperson trennen

Den Karlsruher Richtern ist klar, dass in der Öffentlichkeit wenig Unterschied zwischen dem Minister und dem Parteipolitiker gemacht wird. Es sei dennoch verfassungsrechtlich geboten, den Prozess der politischen Willensbildung durch die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb "im weitest möglichen Umfang" zu gewährleisten, heißt es in der Urteilsbegründung. "Dass eine strikte Trennung der Sphären des 'Bundesministers', des 'Parteipolitikers' und der politisch handelnden 'Privatperson' nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im ministeriellen Tätigkeitsbereich."

An die AfD gerichtet haben die Verfassungsrichter auch noch einen Hinweis: Sie äußere sich ihrerseits in "unangemessener und maßloser Weise", wenn sie in der in der Antragsschrift behauptet, die Aussagen Seehofers erinnerten an die "Hetzreden der nationalsozialistischen Reichsregierung gegen jüdische Mitbürger seit 1933" und seien von der Intention getragen, die Anhänger der Antragstellerin als "Feinde des Gemeinwesens" hinzustellen, "gegen die Unrechts- und Willkürmaßnahmen als jederzeit erlaubt und von Staats wegen willkommen gelten müssten".

Eine "Ohrfeige" für Seehofer, wie der Vorsitzende der Berliner AfD-Fraktion Georg Pazderski auf Twitter schrieb, ist das Urteil wohl kaum. Eher eine Anleitung für die Bundesregierung, die nun ziemlich genau wissen dürfte, was sie in welcher Form äußern darf – und wie es eben nicht geht.

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BVerfG zu Seehofer-Interview: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41849 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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