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Kampftag der Arbeiterklasse / Josef der Arbeiter: Lesestoff für 1.-Mai-Verweigerer

von Martin Rath

01.05.2011

zimmermann

© Stephen Coburn - Fotolia.com

1955 ließ Papst Pius XII. den 1. Mai im liturgischen Kalender für das Gedenken an "Josef den Arbeiter" vorsehen. Als "Kampftag der Arbeiterklasse" war das Datum schon länger zum Feiertag erhoben worden. Ob man nun den heiligen Josef oder die gewerkschaftliche Feiertagsrhetorik ignorieren möchte – juristisch interessierte Menschen könnten ersatzweise durchs Arbeitsrecht blättern.

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Während im vergangenen Jahr arbeitsrechtliche Entscheidungen in einer breiteren Öffentlichkeit für heftige Aufregung sorgten, ist es 2011 noch vergleichsweise ruhig zugegangen. Dass die Massenmedien das Arbeitsrecht nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn eine Supermarktkassiererin wegen eines unterschlagenen Pfand-Bons den Job zu verlieren droht, ist bedauerlich. Immerhin gilt ja das Arbeitsrecht als geheimnisvolle Spielwiese für Gerichte und Professoren – der Deutsche Bundestag bequemt sich hingegen eher selten, die schwierige Materie mit demokratischer Aufmerksamkeit zu beehren.

Vergleichsweise harmlos ist dieses Aufmerksamkeitsdefizit wohl dort, wo bloß die heißen Eisen von gestern in dogmatischer oder in juristischer Ratgeberliteratur auskühlen. Zu den Beiträgen dieser Art zählt etwa "Bagatellkündigungen ohne Abmahnung", in dem Marco Ferme der Frage nachgeht: "Trotz 'Emmely' nach wie vor möglich?“ (in: AuA – Arbeit und Arbeitsrecht 2011, Seiten 80-83). Der Münchener Fachanwalt für Arbeitsrecht belegt, dass die Rechtsprechung durchaus nicht so tolerant auf Diebstähle am Arbeitsplatz reagierte, wie das nach der Aufregung des vergangenen Jahres den Anschein haben mochte. Als Fazit seines arbeitsrechtlichen Ratgeberartikels stellt der Anwalt übrigens befriedigt fest, dass im Arbeitsrecht auch weiterhin das siebte biblische Gebot gelte: "Du sollst nicht stehlen."

Juristische Ratgeberliteratur: Recht putzig

Das Pathos biblischer Gebote findet sich in juristischer Ratgeberliteratur allerdings erfreulich selten. Weil sie auf dogmatischen Weitblick und rechtspolitische Schärfen verzichten, lesen sich Beiträge zum lebenswichtigen Stoff in Blättern wie "Arbeit und Arbeitsrecht" mitunter sogar recht niedlich.

So schweißtreibend die Fragen im Einzelfall auch sein können, etwa für potenzielle Arbeitgeber – wie Wolf Hunold in "Berufsanfänger versus Vollprofis" (AuA 2011, 142-144) demonstriert. Er zweifelt, ob schlaue Unternehmer noch per Stellenanzeige nach "Berufsanfängern" suchen sollten. Denn darin könnte eine Form sanktionierter Altersdiskriminierung liegen. Hunold meint, seine juristischen Tücken seien zwar nicht so übel ausgefallen, wie es viele Beobachter vor Inkrafttreten des "Antidiskriminierungsgesetzes" vor rund fünf Jahren prophezeit hätten. Ein weiteres "heißes Eisen" im Abklingbecken also. Allerdings drohten von Seiten des Bundesarbeitsgerichts noch neue Tücken. Putzig am ratgebenden Artikel von Wolf Hunold: Seine Beispiele für potenziell altersdiskriminierende Stellenausschreibungen suchte er sich aus einer Zeitschrift zusammen, die unter Juristen als Zentralorgan gilt – der "Neuen Juristischen Wochenschrift".

Immer gut für Grundsätzliches: Männer versus Frauen

Ob der selige Papst Pius XII. 1955 bei seiner Entscheidung, den 1. Mai dem heiligen Josef zu widmen auch an die schwierigen Geschlechterverhältnisse im Haushalt des jüdischen Zimmermanns und seiner Gattin, der Jungfrau Maria, gedacht haben mag? Anlass dazu, über Geschlechterverhältnisse jedenfalls im Arbeitsrecht nachzudenken, bietet heute die fortlaufende Diskussion um Frauenquoten und ungleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit.

Noch in die Kategorie des eher niedlichen Umgangs mit solchen rechtspolitisch hoch brisanten Fragen zählt der Artikel "Frauenquote für Aufsichtsräte" von Monika Birnbaum (AuA 2011, 148-150). Die arbeitsrechtlich kundige Mediatorin aus Berlin hält derartige Frauenquoten – ein bisschen unentschlossen – zwar für möglicherweise wünschenswert, hält es aber auch für möglich, dass das "Hineinquotieren" von Frauen in Aufsichtsräte nicht durch die zentrale Gleichbehandlungsnorm des Artikels 3 Absatz 2 Grundgesetz gedeckt sei. Auch würden sich "andere benachteiligte Gruppen, wie Homosexuelle oder Männer mit Migrationshintergrund" mit rechtspolitischen Wünschen nach Quotenregelungen zu ihren Gunsten gleich den Frauen anschließen. Womit auf die Gerichte wieder sehr viel Konfliktpotenzial zukäme.

Nicht den Gerichten, mehr den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gönnt Volker Rieble zusätzlichen Konfliktstoff. Der Münchener Professor für Arbeitsrecht zog zuletzt mit Äußerungen zum Fall "Emmely" oder seinem Buch über das akademische Plagiatswesen erhebliche Aufmerksamkeit auf sich. Sein Aufsatz "Entgeltgleichstellung der Frau" ist in der wenig verbreiteten Zeitschrift "Recht der Arbeit" erschienen und würde einige Aufmerksamkeit verdienen (RdA 2011, 65-76). Passend zum "Kampftag" lässt sich eine von zahlreichen einleuchtenden Erwägungen Riebles zitieren: "Warum verdienen Kita-Erzieherinnen weniger als Müllmänner? Die Antwort hierauf ist vergleichsweise einfach: Müllmänner waren viele Jahrzehnte die erfolgreichen Streiktruppen der ÖTV für die Lohnkämpfe im öffentlichen Dienst. Sie haben für ihre Gewerkschaften erheblichen Kampfdruck aufgebaut und sind deswegen in Tarifverhandlungen auch 'belohnt' worden. Erzieherinnen streikten nun erstmals – und nicht besonders erfolgreich. Sie müssen sich ihre Kampfrendite erst verdienen!"

Rieble weist auch darauf hin, dass Frauen in den Führungsgremien der Gewerkschaften unterrepräsentiert sind. Nicht von der Hand zu weisen ist mithin sein Gedanke, dass der Vorwurf ungleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit von Frauen und Männern nicht so sehr an die Arbeitgeber zu adressieren und als Konfliktstoff vor Gericht zu thematisieren sei – der Vorwurf gehe vielmehr an die Tarifvertragsparteien, also Gewerkschaften und Unternehmerverbände. Es liege an ihnen, gerechtere Tarife zu auszukämpfen.

Die Frage, ob gleiche Arbeit auch annäherungsweise gleich bezahlt wird, stellt sich unterdessen nicht nur im stets populären Konkurrenzverhältnis der Geschlechter. In den "Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht" behandelt Claus Bienert das Thema: "Sittenwidriger Lohn und der Anspruch auf Insolvenzgeld" (info also 2011, 9-14). Wonach soll die staatliche Sozialleistung berechnet werden, wenn der frisch gebackene Arbeitslose zuvor einen sittenwidrig niedrigen Lohn bezogen hat? Mit Rieble teilt Bienert das Problem, dass es gar nicht so einfach ist, überhaupt zu ermitteln, wie hoch das Lohnniveau für bestimmte Arbeiten, in bestimmten Regionen und Tätigkeitsbereichen jeweils ausfällt. Es fehlt an validem Zahlenmaterial.

Am Rande erstaunt anzumerken: Während ein guter Teil der Bevölkerung in so genannten "sozialen Netzwerken" auch den schlechteren Teil ihres Intim- und Privatlebens in die Öffentlichkeit kehrt, bleibt die Einkommensverteilung diffus und intransparent. Man ahnt, warum Personalchefs sich angeblich um schräge Party-Fotos ihrer Azubis  im Online-Betrieb kaum kümmern: harte Kennzahlen zum Einkommen müssten sie dort weit mehr beunruhigen.

Hoffentlich unumstritten: "Schlüpfer"-Rechtsprechung

Mehr vielleicht als mancher Personalchef ist ein Autorenkollektiv der "Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht" an Kleidungsfragen interessiert. Wiebke Brose, Stefan Greiner und Ulrich Preis gehen unter dem Titel "Kleidung im Arbeitsverhältnis" den  "Persönlichkeitsrechtliche(n) Schranken arbeitsrechtlicher Regelungen" nach. Anlass für ihren überraschend umfangreichen Aufsatz (NZA 2011, Seiten 369-380) bot die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG), das einem Arbeitgeber erstaunlich weitgehende Eingriffe in Kleidungsfragen erlaubt hatte: "Die Entscheidung des LAG wird als 'Schlüpfer-Urteil' sicher in die Arbeitsrechtsgeschichte eingehen. Verwunderung löst der sorglose Umgang des LAG mit bis in die Intimsphäre reichende Überregulierungen durch den Arbeitgeber hervor. Dies macht es erforderlich, sehr grundsätzlich die Regelungstiefe der Dresscodes in Frage zu stellen."

Eine Antwort auf diese Frage geben Brose, Greiner und Preis mit einer Aussage, die Aussicht hat, als das hübscheste Wort im Arbeitsrecht des Jahres 2011 erinnert zu werden: "Bei der Unterhosengestaltung eines durchschnittlichen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber nichts mitzubestimmen."

Bleibt zu hoffen, dass wenigstens das als arbeitsrechtlicher Konsens gilt. Denn dafür möchte man weder Gewerkschaften kämpfen noch Päpste beten sehen.

Martin Rath ist freier Journalist und Lektor in Köln.

 

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Martin Rath, Kampftag der Arbeiterklasse / Josef der Arbeiter: . In: Legal Tribune Online, 01.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3148 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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