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Recht frech / Eine etwas andere Literaturübersicht: Juristensprache als Warzenpflaster

von Martin Rath

12.01.2014

Richter mit Perücke

© Anyka - Fotolia.com

Kritik von Juristen an ihrer eigenen Sprache kann auf eine erstaunlich lange Tradition zurückblicken, die dabei immer noch frisch wirkt. Diese selbstironische Attitüde ist zwar sehr sympathisch, lenkt aber vielleicht von der Aufgabe ab, juristisches Denken zum Beispiel gegen wirtschaftstheoretische Zumutungen zu wappnen.

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Populär war der bürokratische Sprachstil sicherlich noch nie. Wie weit die Kritik an der vor allem von Juristen gepflegten Sondersprache aber zurückreicht, ist erstaunlich. Im Jahr 1776 - die amerikanischen Kolonisten verabschiedeten sich soeben vom Mutterland - fand der preußische Beamte, Dichter und Jurist Leopold Friedrich Günther von Goeckingk (1748-1828) den weder für die Damenwelt noch für die deutsche Beamtenschaft schmeichelhaften Vergleich, die Kanzleisprache gleiche einer "alten häßlichen Kokette […], die hier eine Warze mit einem Schönpflästerchen, dort das Kupfer der Wangen mit Schminke bedeckt, wohl gar ein gläsernes Aug und einen wächsernen Zahn sich eingesetzt" habe.

In der jüngsten Ausgabe der "Historischen Zeitschrift" (Band 297, S. 657-688) zeichnet Klaus Margreiter, Referent an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, unter dem Titel "Das Kanzleizeremoniell und der gute Geschmack" die "Verwaltungssprachkritik 1749-1839" nach. Diese 90 Jahre seien eine "Periode der längsten und tiefgreifendsten Reform" gewesen, "die die öffentliche Verwaltung in Mitteleuropa jemals erfahren" habe. Mit dem Wandel von mehr oder weniger gut sortierten Fürstentümern zu mehr oder weniger modernen Rechts- und Verfassungsstaaten lassen sich heutige Reförmchen kaum vergleichen - was ist ein verändertes Punktesystem in Flensburg schon, verglichen mit dem Wechsel vom nicht-öffentlichen Aktenprozess zum öffentlichen Geschworenengericht?

"Geschäftsstyl in Amtsvorgängen" löst Ekel aus

Emanzipierte Bürger, die sich nicht als bloße Untertanen, sondern als Staatsbürger verstehen wollten, stießen sich am hergebrachten juristisch-bürokratischen Sprachstil des alten Fürstenstaats. Margreiter fasst beispielsweise die Kritik von Johann Daniel Franz Rumpf (1766-1838), "Beamter und reger Publizist in Berlin" in der Frage zusammen, "was es für einen Staat bedeute, wenn Verwaltungstexte von ihren Adressaten nicht verstanden oder nur oberflächlich gelesen würden, weil sie bei ihnen einen solchen Ekel hervorriefen, dass es ihnen unmöglich wäre, sich ihrer Sprache so lange auszusetzen, wie es das Verständnis ihres Inhalts erfordern würde".

Rumpf formulierte seine Kritik 1822 im Lehrbuch "Der Geschäftsstyl in Amts- und Privatvorträgen" und war mit seiner Haltung, wie Margreiter festhält, durchaus typisch: Für die Autoren vergleichbarer Lehrbücher, die der Juristen- und Beamtenausbildung dienten, sei es "riskanter" gewesen, "den Kanzleistil unkritisiert zu lassen als die Sprache der Obrigkeit der Lächerlichkeit preiszugeben".

Heute scheint das Bedürfnis der "politischen Klasse" (H. Schmidt) zu überwiegen, bei der Bürokratiesprachkritik subtiler vorzugehen. Womit jedenfalls erklärt werden könnte, warum Edmund Stoiber, der geniale bayerische Jurist und Rhetor, in der Europäischen Union als Anti-Bürokratie-Beauftragter dient.

Juristische Theorien für "Leute, die nicht blöd sind"

Doch die Rechtswissenschaft kämpft nicht nur gegen sprachliche Wucherungen in den eigenen Reihen an, sondern allzu oft auch gegen die von anderen Wissenschaftsfeldern als solche propagierte Realität. Reich sind etwa die Zumutungen der Ökonomie an die alte Dame Justitia, was auch mit der Design-Qualität der juristischen "Theorien" zu tun hat.

In Band 44 der Zeitschrift "Rechtstheorie" (2013, S. 189-207) kritisiert Petri Mäntysaari, Professor für Wirtschaftsrecht im finnischen Vaasa, dass die Rechtswissenschaft "auf diesem Markt nicht wettbewerbsfähig sei", "weil die herrschende rechtswissenschaftliche Perspektive auf richterliches Entscheiden gerichtet ist und Rechtswissenschaft sich für die gesellschaftliche Wirklichkeit sonst nicht interessiert".

Mäntysaari bleibt aber nicht bei der Klage stehen, dass sich die Rechtswissenschaft von den Wissenschaftlichkeitskriterien anderer Disziplinen verabschiedet habe, sondern umreißt exemplarisch eine eigenständige, kleine Handelsrechtstheorie mit dem Anspruch, "das Marktverhalten von Unternehmen mit der Sprache, der Rechtswissenschaft und durch die rechtliche Brille zu beschreiben".

Der finnische Wirtschaftsrechtsprofessor gibt als Beispiel die These wieder, "dass es in Deutschland besser geführte Unternehmen und weniger Arbeitslosigkeit" vielleicht deshalb gebe, weil "deutsche Kapitalgesellschaften nach zwingendem Recht im Unternehmensinteresse geleitet werden sollen".

Rechtspositivismus contra Wirtschaftsinteressen

Dem steht eine "herrschende Auffassung" in wirtschaftswissenschaftlichen Unternehmenstheorien entgegen, wonach das Aktionärsinteresse überwiegen soll. Zur "herrschenden Auffassung" wurde diese theoretische Ausrichtung unter anderem wegen der leichteren mathematischen Erfassbarkeit der Aktionärsperspektive, und weil sie dem Management letztlich höhere Vergütungen verspricht.

Kapitalgesellschaften sind im Unternehmensinteresse zu leiten. Warum? Weil das zwingendes Recht ist. Mit diesem sehr schlichten Rechtspositivismus allein werden Juristinnen und Juristen den subtil interessensgeleiteten Theorien der Wirtschaftswissenschaften jedenfalls nicht Herr. Zugespitzt formuliert: Der Shareholder-Value schleicht sich in Köpfe des Managements, ohne dass mehr als ein "Es gilt aber etwas anderes!" entgegengesetzt würde. Anderen akademischen Künsten mit imperialistischem Anspruch, zum Beispiel mancher wunderlichen Gendertheorie, begegnet man ähnlich: Dass die Rechtslage einen normativen Anspruch (noch) nicht hergebe. Morgen kann das anderes aussehen.

Am Ende bleibt dem Rechtsanwender nur, im Gutachten- oder Urteilsstil Schönheitspflästerchen auf rechtstatsächliche Warzen zu kleben. Juristen mit so herrlichen Namen wie Leopold Friedrich Günther von Goeckingk oder Johann Daniel Franz Rumpf zeigen: Solange man sich dabei für die sprachlichen oder "formalistischen" Auswüchse nur selbst kasteit, zählt das wenigstens zur juristischen Traditionspflege.

Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Köln.

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Martin Rath, Recht frech / Eine etwas andere Literaturübersicht: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10631 (abgerufen am: 13.04.2026 )

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