Wer über Plattformen wie Amazon verkauft, muss sich als Händler unrichtige Kundenbewertungen zu seinen Produkten nicht zurechnen lassen. Thomas Utzerath zu einem Urteil, in dem sich der BGH überraschend deutlich bekennt.
Algorithmen bestimmen, welche Produkte wir auf Online-Plattformen angezeigt bekommen und welche Preise wir dafür zahlen. Sie geraten deshalb zunehmend in den Blick der Wettbewerbshüter, erläutern Marcel Nuys und Juliana Penz-Evren.
Online-Händler wie der Versandriese Amazon müssen für ihre Kunden schnell erreichbar sein - dabei können die Unternehmen aber auch auf andere Kommunikationswege als die klassische Hotline setzen.
Der Freitag ist ein Festtag für Schnäppchenjäger: Geschäfte und Online-Shops locken am Black Friday mit besonders hohen Rabatten. Dabei tobt seit Jahren ein heftiger Rechtsstreit um die Marke "Black Friday". Ein Ende ist nicht absehbar.
Das Bundespatentgericht sieht gute Chancen dafür, dass die Wortmarke "Black Friday" Bestand haben kann – wenn auch nicht uneingeschränkt. Der Markeninhaber hatte gegen die Löschung durch das Patentamt geklagt.
Online-Händler wie Amazon müssen für ihre Kunden nicht unbedingt telefonisch erreichbar sein. Das gebiete die unternehmerische Freiheit, so der EuGH. Es müsse lediglich eine schnelle und effiziente Kommunikation möglich sein.
Im Streit um "gekaufte" Produktbewertungen hat Amazon einen Erfolg am OLG Frankfurt erzielt. Drittanbieter dürfen solche Bewertungen nicht veröffentlichen, ohne auf die Entgeltlichkeit hinzuweisen.
Der EuGH-Generalanwalt ist der Ansicht, dass Online-Plattformen wie Amazon ihren Kunden keine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssen. Verbraucherschutz könne auch anders gewährleistet werden, wie etwa durch einen Support-Chat.